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Entscheidung 10 ObS 60/94×

Entscheidung 10 ObS 60/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS60/94

Entscheidungsdatum

28.02.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Edeltraud Haselmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alfred Klair (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Wolfgang W*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Ludwig Hoffmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. November 1993, GZ 5 Rs 100/93-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 18. August 1993, GZ 44 Cgs 1044/92x-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg. cit.). Der Revisionswerber rügt neuerlich einen schon in der Berufung behaupteten, vom Berufungsgericht aber verneinten angeblichen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens (Nichtbeiziehung eines Sachverständigen für Berufskunde). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in einer Sozialrechtssache nicht zulässig (SSV-NF 7/12 und 65 mwN uva).

Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (Paragraph 48, ASGG). Sie stimmt mit der im angefochtenen Urteil beispielsweise zitierten ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes überein (sa SSV-NF 5/96 und 6/12; anstelle des Zitates SSV-NF 5/46 mwN müßte es allerdinsg richtig SSV-NF 5/45 heißen). Soweit die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist sie nicht gesetzgemäß ausgeführt.

Die versuchte Bekämpfung der nicht aktenwidrigen Tatsachenfeststellungen und der Beweiswürdigung scheitert an der abschließenden Aufzählung der zulässigen Revisionsgründe im Paragraph 503

ZPO.

Die Vorlage der ärztlichen Bestätigung vom 2. Dezember 1993 und die damit zusammenhängenden Behauptungen in der Revision verstoßen gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 504, Absatz 2, ZPO.

Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E32796

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:010OBS00060.94.0228.000

Dokumentnummer

JJT_19940228_OGH0002_010OBS00060_9400000_000