Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht bezeichneten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Mit der am 1. 1. 2004 in Kraft getretenen Bestimmung des § 248c ASVG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, wurde eine besondere Höherversicherung für erwerbstätige Pensionsbezieher geschaffen. Wird neben dem Bezug einer Alterspension eine pensionsversicherungspflichtige Erbwerbstätigkeit ausgeübt, so kommt es dadurch zu einer Erhöhung der Pension aus dem Titel der Höherversicherung, wenn Beiträge nach dem 31. 12. 2003 geleistet wurden. Für die Beiträge gibt es jeweils ab dem 1. 1. des folgenden Kalenderjahres einen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechneten besonderen Höherversicherungsbetrag, der zusätzlich zur Pension ausbezahlt wird. Dieser Betrag wird in der Folge jährlich - den entrichteten Beiträgen folgend - angepasst.Mit der am 1. 1. 2004 in Kraft getretenen Bestimmung des Paragraph 248 c, ASVG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl römisch eins 2003/71, wurde eine besondere Höherversicherung für erwerbstätige Pensionsbezieher geschaffen. Wird neben dem Bezug einer Alterspension eine pensionsversicherungspflichtige Erbwerbstätigkeit ausgeübt, so kommt es dadurch zu einer Erhöhung der Pension aus dem Titel der Höherversicherung, wenn Beiträge nach dem 31. 12. 2003 geleistet wurden. Für die Beiträge gibt es jeweils ab dem 1. 1. des folgenden Kalenderjahres einen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechneten besonderen Höherversicherungsbetrag, der zusätzlich zur Pension ausbezahlt wird. Dieser Betrag wird in der Folge jährlich - den entrichteten Beiträgen folgend - angepasst.
Nach den Erläuternden Bemerkungen zur RV 59 BlgNR XXII. GP 176 (abgedruckt in Teschner/Widlar/Pöltner, MGA-ASVG Anm 1 zu § 248c) sei vielfach von Personen, die neben dem Bezug einer Regelalterspension (ab dem 65. Lebensjahr bei Männern, ab dem 60. Lebensjahr bei Frauen) einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen, kritisiert worden, dass sie zwar weiterhin Pensionsversicherungsbeiträge zahlten, dafür aber keine entsprechende Leistung erhielten. Gegen diese im Rahmen der Solidaritätsgemeinschaft erfolgende Beitragsleistung parallel zum Pensionsbezug ohne direkte Leistungsauswirkung bestünden zwar keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da diese Personen trotz ihrer Erwerbstätigkeit die volle Pension erhielten, obwohl diese nicht durch eigene Beitragsleistungen im versicherungsmathematischen Sinne gedeckt sei. Dennoch solle dem Argument Rechnung getragen werden, älteren Personen die Bereitschaft, weiterhin berufstätig zu sein, auch pensionsrechtlich zu honorieren. Der Entwurf sehe daher vor, dass die von diesen Pensionisten nach dem 31. 12. 2003 entrichteten Pensionsversicherungsbeiträge zu einer besonderen Höherversicherung angerechnet werden.Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 59 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 176 (abgedruckt in Teschner/Widlar/Pöltner, MGA-ASVG Anmerkung 1 zu Paragraph 248 c,) sei vielfach von Personen, die neben dem Bezug einer Regelalterspension (ab dem 65. Lebensjahr bei Männern, ab dem 60. Lebensjahr bei Frauen) einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen, kritisiert worden, dass sie zwar weiterhin Pensionsversicherungsbeiträge zahlten, dafür aber keine entsprechende Leistung erhielten. Gegen diese im Rahmen der Solidaritätsgemeinschaft erfolgende Beitragsleistung parallel zum Pensionsbezug ohne direkte Leistungsauswirkung bestünden zwar keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da diese Personen trotz ihrer Erwerbstätigkeit die volle Pension erhielten, obwohl diese nicht durch eigene Beitragsleistungen im versicherungsmathematischen Sinne gedeckt sei. Dennoch solle dem Argument Rechnung getragen werden, älteren Personen die Bereitschaft, weiterhin berufstätig zu sein, auch pensionsrechtlich zu honorieren. Der Entwurf sehe daher vor, dass die von diesen Pensionisten nach dem 31. 12. 2003 entrichteten Pensionsversicherungsbeiträge zu einer besonderen Höherversicherung angerechnet werden.
Die Richtigkeit der Rechtsansicht der beklagten Partei und ihr folgend der Vorinstanzen, wonach schon aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Bestimmung des § 248c Abs 2 ASVG nur nach dem 31. 12. 2003 in der Pensionsversicherung entrichtete Beiträge in die Bemessung der Höherversicherung einzubeziehen seien und damit die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Berechnung der Höhe dieser Leistung der Sach- und Rechtslage entspricht, wird auch von der Klägerin nicht mehr in Zweifel gezogen. Die Klägerin macht aber in ihrer Revision weiterhin verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 248c ASVG geltend. Der Umstand, dass diese Regelung zwar auch auf - wie die Klägerin - Bezieher einer Alterspension mit einem Stichtag vor dem 1. 1. 2004 - jedoch nur für Zeiten der Pflichtversicherung, die ab dem 1. 1. 2004 erworben wurden -, anzuwenden sei, verletze die Klägerin in ihren verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten auf Unverletzlichkeit des Eigentums und Gleichbehandlung.Die Richtigkeit der Rechtsansicht der beklagten Partei und ihr folgend der Vorinstanzen, wonach schon aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Bestimmung des Paragraph 248 c, Absatz 2, ASVG nur nach dem 31. 12. 2003 in der Pensionsversicherung entrichtete Beiträge in die Bemessung der Höherversicherung einzubeziehen seien und damit die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Berechnung der Höhe dieser Leistung der Sach- und Rechtslage entspricht, wird auch von der Klägerin nicht mehr in Zweifel gezogen. Die Klägerin macht aber in ihrer Revision weiterhin verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des Paragraph 248 c, ASVG geltend. Der Umstand, dass diese Regelung zwar auch auf - wie die Klägerin - Bezieher einer Alterspension mit einem Stichtag vor dem 1. 1. 2004 - jedoch nur für Zeiten der Pflichtversicherung, die ab dem 1. 1. 2004 erworben wurden -, anzuwenden sei, verletze die Klägerin in ihren verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten auf Unverletzlichkeit des Eigentums und Gleichbehandlung.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs steht innerhalb der jeweiligen Rechtsgemeinschaft der Sozialversicherten der Versorgungsgedanke im Vordergrund, während der Versicherungsgedanke in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückgedrängt ist. Es gilt daher in der Sozialversicherung auch nicht der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung, sodass auch in Kauf genommen werden muss, dass es in manchen Fällen trotz Leistungen von Pflichtbeiträgen zu keiner - oder wie im vorliegenden Fall nur zu einer sehr geringen - Versicherungsleistung kommt (VfSlg 16.007, 14.842, 12.739 uva). In diesem Sinne ist somit eine „direkte Relation" zwischen Beiträgen und Leistungshöhe nicht geboten, wohl aber das Vorliegen eines durchgängigen - „funktionellen" - Zusammenhangs zwischen Beiträgen und Leistungen: Beitragsleistungen müssen jedenfalls ein Versicherungsverhältnis, das heißt, das Versicherthalten des Einzelnen gegen bestimmte wirtschaftliche Risiken, entstehen lassen. Den in die Versicherungspflicht einbezogenen Personen müssen somit - wenn auch in Abhängigkeit von der Erfüllung gewisser Mindestanspruchsvoraussetzungen - grundsätzlich Leistungsansprüche zustehen, wenngleich diese nicht notwendigerweise der Beitragsleistung äquivalent sein müssen. Dem entspricht es, dass - wie der Verfassungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung ebenfalls mehrfach betont hat - es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, für Personen, die eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit aufnehmen, trotz eingetretener Versorgung eine Beitragspflicht vorzusehen (VfSlg 16.007 mwN ua).
Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen hegt der erkennende Senat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 248c Abs 2 ASVG, wonach für die Bemessung des besonderen Höherversicherungsbetrags nur die aufgrund einer Pflichtversicherung nach dem 31. 12. 2003 in der Pensionsversicherung geleisteten Beiträge zu berücksichtigen sind. Es bestehen solche Bedenken aber auch nicht im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz. Dieser verbietet dem Gesetzgeber nur, Differenzierungen zu schaffen, die sachlich nicht begründet sind und verbietet ihm nicht, von einem einmalig gewählten Ordnungsprinzip abzugehen (vgl SSV-NF 5/1 mwN ua) und Sachverhalte ab einem bestimmten Zeitpunkt nach anderen Grundsätzen zu behandeln, wenn innerhalb der Fallgruppen vor bzw nach der Änderung das Gebot der Sachlichkeit verletzende Unterschiede nicht bestehen. Unter diesen Gesichtspunkten liegt eine mit einem bestimmten Zeitpunkt eintretende Neuregelung im Rahmen der dem einfachen Gesetzgeber zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit (vgl VfSlg 17.238; SSV-NF 10/27; 10 ObS 223/95 ua). Wenn die Klägerin meint, es hätten auch bei ihr - so wie bei Versicherten, die erst seit 1. 1. 2004 in den Genuss der Alterspension gekommen sind bzw noch kommen werden - alle neben dem Bezug der Alterspension erworbenen Zeiten einer Pflichtversicherung berücksichtigt werden müssen, zeigt sie keine Verfassungswidrigkeit auf, sondern erhebt sie eine rechtspolitische Forderung, die im Gesetz keine Deckung findet.Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen hegt der erkennende Senat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des Paragraph 248 c, Absatz 2, ASVG, wonach für die Bemessung des besonderen Höherversicherungsbetrags nur die aufgrund einer Pflichtversicherung nach dem 31. 12. 2003 in der Pensionsversicherung geleisteten Beiträge zu berücksichtigen sind. Es bestehen solche Bedenken aber auch nicht im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz. Dieser verbietet dem Gesetzgeber nur, Differenzierungen zu schaffen, die sachlich nicht begründet sind und verbietet ihm nicht, von einem einmalig gewählten Ordnungsprinzip abzugehen vergleiche SSV-NF 5/1 mwN ua) und Sachverhalte ab einem bestimmten Zeitpunkt nach anderen Grundsätzen zu behandeln, wenn innerhalb der Fallgruppen vor bzw nach der Änderung das Gebot der Sachlichkeit verletzende Unterschiede nicht bestehen. Unter diesen Gesichtspunkten liegt eine mit einem bestimmten Zeitpunkt eintretende Neuregelung im Rahmen der dem einfachen Gesetzgeber zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit vergleiche VfSlg 17.238; SSV-NF 10/27; 10 ObS 223/95 ua). Wenn die Klägerin meint, es hätten auch bei ihr - so wie bei Versicherten, die erst seit 1. 1. 2004 in den Genuss der Alterspension gekommen sind bzw noch kommen werden - alle neben dem Bezug der Alterspension erworbenen Zeiten einer Pflichtversicherung berücksichtigt werden müssen, zeigt sie keine Verfassungswidrigkeit auf, sondern erhebt sie eine rechtspolitische Forderung, die im Gesetz keine Deckung findet.
Ausgehend von der dargestellten ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs sieht der erkennende Senat für eine Vorgangsweise nach Art 140 Abs 1 B-VG daher keine Veranlassung. Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.Ausgehend von der dargestellten ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs sieht der erkennende Senat für eine Vorgangsweise nach Artikel 140, Absatz eins, B-VG daher keine Veranlassung. Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.