Entscheidung 10 ObS 61/17v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.06.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Schramm und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Claudia Gründel (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Angela Taschek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Pflegegeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. März 2017, GZ 9 Rs 95/16f-18, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerber macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass das Berufungsgericht die Anwendung der Verfahrensbestimmungen des § 39 Abs 2 Z 1 und des § 87 Abs 1 ASGG durch das Erstgericht unrichtig beurteilt habe. Die in diesem Zusammenhang behauptete Verletzung der amtswegigen Beweisaufnahme und der besonderen Anleitungspflicht nach diesen Bestimmungen durch das Erstgericht war bereits Gegenstand der in der Berufung des Klägers erhobenen Mängelrüge. Das Berufungsgericht hat die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz verneint, sodass diese einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist (RIS-Justiz RS0042963). Ob ein in der Berufung behaupteter Verfahrensmangel vom Berufungsgericht zu Recht verneint wurde, ist vom Revisionsgericht auch in Sozialrechtssachen nicht mehr zu prüfen (RIS-Justiz RS0043061 [T14]).Der Revisionswerber macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass das Berufungsgericht die Anwendung der Verfahrensbestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins und des Paragraph 87, Absatz eins, ASGG durch das Erstgericht unrichtig beurteilt habe. Die in diesem Zusammenhang behauptete Verletzung der amtswegigen Beweisaufnahme und der besonderen Anleitungspflicht nach diesen Bestimmungen durch das Erstgericht war bereits Gegenstand der in der Berufung des Klägers erhobenen Mängelrüge. Das Berufungsgericht hat die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz verneint, sodass diese einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist (RIS-Justiz RS0042963). Ob ein in der Berufung behaupteter Verfahrensmangel vom Berufungsgericht zu Recht verneint wurde, ist vom Revisionsgericht auch in Sozialrechtssachen nicht mehr zu prüfen (RIS-Justiz RS0043061 [T14]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:010OBS00061.17V.0613.000
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2017
Dokumentnummer
JJT_20170613_OGH0002_010OBS00061_17V0000_000