Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist nach dem hier noch in der Fassung vor dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 1988, BGBl.1987/609, anzuwendenden § 252 Abs.2 ASVG richtig (§ 48 ASGG). Sollte das Medizinstudium des Klägers tatsächlich durch die Folgen des im Jahre 1976 erlittenen Skiunfalls verzögert worden sein und werden, so wurde dieser Behinderung bereits dadurch angemessen Rechnung getragen, daß die Waisenpension mit dem Bescheid vom 23.10.1985 ohnehin über das vollendete 26.Lebensjahr des Klägers hinaus für weitere acht Monate bis 30.Juni 1986 weitergewährt wurde, also für das Wintersemester 1985/86, die Semesterferien 1986 und das Sommersemester 1986.Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist nach dem hier noch in der Fassung vor dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 1988, BGBl.1987/609, anzuwendenden Paragraph 252, Absatz 2, ASVG richtig (Paragraph 48, ASGG). Sollte das Medizinstudium des Klägers tatsächlich durch die Folgen des im Jahre 1976 erlittenen Skiunfalls verzögert worden sein und werden, so wurde dieser Behinderung bereits dadurch angemessen Rechnung getragen, daß die Waisenpension mit dem Bescheid vom 23.10.1985 ohnehin über das vollendete 26.Lebensjahr des Klägers hinaus für weitere acht Monate bis 30.Juni 1986 weitergewährt wurde, also für das Wintersemester 1985/86, die Semesterferien 1986 und das Sommersemester 1986.
Darauf, wie lange ein Medizinstudium durchschnittlich dauert, kommt es entgegen der Meinung des Revisionswerbers nicht an. Die erstmals in der Revision vorgetragene Meinung, daß die Kindeseigenschaft des Klägers deshalb weiterbestehe, weil er seit der Vollendung des 18.Lebensjahres infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig sei (§ 252 Abs.2 Z 2 ASVG), beruht auf einer Verwechslung von Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit. Daß der Kläger wegen der Folgen seines erwähnten Skiunfalls nicht erwerbsunfähig ist, liegt auf der Hand und ergibt sich auch aus den Akten. Danach war er vom 1.7. bis 27.9.1985 pflichtversichert und verdiente während dieser Zeit rund 42.500 S (Stück 260 des Pensionsaktes). Beim vom Erstgericht bestellten Sachverständigen Dr.Peter W. Krieger, gab er an, daß im Sommer während der Ferialpraxis die Schmerzen immer weniger seien (ON 7, AS 47). Der Revision war daher nicht Folge zu geben.Darauf, wie lange ein Medizinstudium durchschnittlich dauert, kommt es entgegen der Meinung des Revisionswerbers nicht an. Die erstmals in der Revision vorgetragene Meinung, daß die Kindeseigenschaft des Klägers deshalb weiterbestehe, weil er seit der Vollendung des 18.Lebensjahres infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig sei (Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG), beruht auf einer Verwechslung von Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit. Daß der Kläger wegen der Folgen seines erwähnten Skiunfalls nicht erwerbsunfähig ist, liegt auf der Hand und ergibt sich auch aus den Akten. Danach war er vom 1.7. bis 27.9.1985 pflichtversichert und verdiente während dieser Zeit rund 42.500 S (Stück 260 des Pensionsaktes). Beim vom Erstgericht bestellten Sachverständigen Dr.Peter W. Krieger, gab er an, daß im Sommer während der Ferialpraxis die Schmerzen immer weniger seien (ON 7, AS 47). Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §77 Abs.1 Z 2 lit.b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf §77 Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.