Der Rekurs ist berechtigt.
Für Verrichtungen, die sowohl im privaten wie auch im betrieblichen Interesse liegen (sogenannte gemischte Tätigkeiten) besteht Versicherungsschutz, wenn die Verrichtung im Einzelfall dazu bestimmt war, auch betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen. Wenn für die unfallbringende Verrichtung im wesentlichen allein die privaten Interessen des Versicherten maßgebend sind, so ist der Unfall kein Arbeitsunfall; die ebenfalls vorhandenen betrieblichen Interessen sind hier nur Nebenzweck des Handelns und bildeten für den Unfall nur eine Gelegenheitsursache (SSV-NF 5/10 mwN; zuletzt 10 Ob S 43/92). Hier steht fest, daß sich der Unfall während des Urlaubes des Klägers ereignete, der grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen ist (Brackmann, Handbuch II 72.Nachtrag 485 d). Der Umstand, daß der Kläger diese Gelegenheit wahrnahm, um im Sinn des Ersuchens seines Dienstgebers (für einen dienstlichen Auftrag bestand für die Urlaubszeit keine gesetzliche Grundlage) auch Schischuhe zu testen, tritt daneben weit zurück. Daß der Kläger Schiabfahrten bestritt, ergab sich aus dem Zweck des von ihm konsumierten Wintersporturlaubs. Die Abfahrten dienten in erster Linie der im eigenwirtschaftlichen Interesse gelegenen sportlichen Betätigung. Daß er dabei einmal täglich auch den Schischuh wechselte, und über seine Eindrücke einen kurzen Testbericht anfertigte, bildete nur eine Nebenursache des sportlichen Schilaufs. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß der Kläger in seiner Urlaubsgestaltung eingeschränkt gewesen sei, weil er im Zug der Testung gehalten gewesen sei, dieselbe Strecke mehrmals zu befahren, während ihm andernfalls eine freiere Wahl der Abfahrtsstrecke möglich gewesen wäre, gehen an der (auf der Aussage des Klägers beruhenden) Feststellung vorbei, daß sich der Schiurlaub des Klägers ungeachtet der Tests im wesentlichen genauso gestaltet, wie er ohne diese Tests abgelaufen wäre. Dies entspricht auch durchaus der Erfahrung, zumal im allgemeinen Schiläufer häufig von mehreren Abfahrtsstrecken, die ihnen in einem Wintersportort zur Verfügung stehen, zumeist die ihrem Können entsprechende Abfahrtsstrecke täglich mehrmals befahren; in vielen Wintersportorten steht auch eine Mehrzahl von Pisten in gleichem Schwierigkeitsgrad, die einen wiederholten Wechsel der Abfahrtsstrecken ermöglichen, gar nicht zur Verfügung. Daß aber der Umstand, daß der Kläger einen Testschuh trug, für den Unfall ursächlich gewesen wäre, ist nicht erwiesen.Für Verrichtungen, die sowohl im privaten wie auch im betrieblichen Interesse liegen (sogenannte gemischte Tätigkeiten) besteht Versicherungsschutz, wenn die Verrichtung im Einzelfall dazu bestimmt war, auch betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen. Wenn für die unfallbringende Verrichtung im wesentlichen allein die privaten Interessen des Versicherten maßgebend sind, so ist der Unfall kein Arbeitsunfall; die ebenfalls vorhandenen betrieblichen Interessen sind hier nur Nebenzweck des Handelns und bildeten für den Unfall nur eine Gelegenheitsursache (SSV-NF 5/10 mwN; zuletzt 10 Ob S 43/92). Hier steht fest, daß sich der Unfall während des Urlaubes des Klägers ereignete, der grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen ist (Brackmann, Handbuch römisch zwei 72.Nachtrag 485 d). Der Umstand, daß der Kläger diese Gelegenheit wahrnahm, um im Sinn des Ersuchens seines Dienstgebers (für einen dienstlichen Auftrag bestand für die Urlaubszeit keine gesetzliche Grundlage) auch Schischuhe zu testen, tritt daneben weit zurück. Daß der Kläger Schiabfahrten bestritt, ergab sich aus dem Zweck des von ihm konsumierten Wintersporturlaubs. Die Abfahrten dienten in erster Linie der im eigenwirtschaftlichen Interesse gelegenen sportlichen Betätigung. Daß er dabei einmal täglich auch den Schischuh wechselte, und über seine Eindrücke einen kurzen Testbericht anfertigte, bildete nur eine Nebenursache des sportlichen Schilaufs. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß der Kläger in seiner Urlaubsgestaltung eingeschränkt gewesen sei, weil er im Zug der Testung gehalten gewesen sei, dieselbe Strecke mehrmals zu befahren, während ihm andernfalls eine freiere Wahl der Abfahrtsstrecke möglich gewesen wäre, gehen an der (auf der Aussage des Klägers beruhenden) Feststellung vorbei, daß sich der Schiurlaub des Klägers ungeachtet der Tests im wesentlichen genauso gestaltet, wie er ohne diese Tests abgelaufen wäre. Dies entspricht auch durchaus der Erfahrung, zumal im allgemeinen Schiläufer häufig von mehreren Abfahrtsstrecken, die ihnen in einem Wintersportort zur Verfügung stehen, zumeist die ihrem Können entsprechende Abfahrtsstrecke täglich mehrmals befahren; in vielen Wintersportorten steht auch eine Mehrzahl von Pisten in gleichem Schwierigkeitsgrad, die einen wiederholten Wechsel der Abfahrtsstrecken ermöglichen, gar nicht zur Verfügung. Daß aber der Umstand, daß der Kläger einen Testschuh trug, für den Unfall ursächlich gewesen wäre, ist nicht erwiesen.
Für den Kläger stand der sportliche Schilauf im Urlaub klar im Vordergrund. Der Umstand, daß er bei dieser Gelegenheit über Ersuchen seines Dienstgebers auch Schuhtests durchführte, tritt daneben weit in den Hintergrund und bildete nur eine unbedeutende Nebenursache für die Schiabfahrten. Der erforderliche örtliche, zeitliche und ursächliche Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ist daher nicht gegeben, sodaß die Voraussetzungen für die Annahme des Unfallversicherungsschutzes nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Anhaltspunkte für solche Gründe aus dem Akt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Anhaltspunkte für solche Gründe aus dem Akt.