Da die Begründung des Berufungsgerichtes, daß, ausgehend von den festgestellten Einschränkungen der Klägerin bei Ausführung der regelmäßig erforderlichen Verrichtungen des täglichen Lebens, die Voraussetzungen für die Gewährung des Hilflosenzuschusses nicht erfüllt sind, zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).Da die Begründung des Berufungsgerichtes, daß, ausgehend von den festgestellten Einschränkungen der Klägerin bei Ausführung der regelmäßig erforderlichen Verrichtungen des täglichen Lebens, die Voraussetzungen für die Gewährung des Hilflosenzuschusses nicht erfüllt sind, zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates folgt aus dem Zweck des Hilflosenzuschusses, daß ein Bedürfnis nach ständiger Wartung und Hilfe nur dann angenommen werden kann, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen nach dem Lebenskreis des Rentners oder Pensionisten üblicherweise aufzuwendenden und daher nicht bis ins einzelne, sondern nur überschlagsmäßig (vgl § 273 ZPO) festzustellenden Kosten im Monatsdurchschnit mindestens so hoch sind wie der begehrte Hilflosenzuschuß (SSV-NF 1/46 ua). Damit wurde nur auf eine sinngemäße Anwendung des § 273 ZPO Bezug genommen. Entscheidend ist nämlich nicht der konkrete Aufwand, der dem einzelnen Anspruchswerber entsteht, sondern es ist ein am Lebenskreis des Rentners und Pensionisten orientierter objektiver Maßstab anzulegen. Die für die notwendigen Verrichtungen erforderlichen Kosten sind, ausgehend vom Umfang der notwendigen Hilfe und den für eine Hilfsperson erforderlichen Aufwendungen nach Durchschnittswerten näherungsweise zu ermitteln.Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates folgt aus dem Zweck des Hilflosenzuschusses, daß ein Bedürfnis nach ständiger Wartung und Hilfe nur dann angenommen werden kann, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen nach dem Lebenskreis des Rentners oder Pensionisten üblicherweise aufzuwendenden und daher nicht bis ins einzelne, sondern nur überschlagsmäßig vergleiche Paragraph 273, ZPO) festzustellenden Kosten im Monatsdurchschnit mindestens so hoch sind wie der begehrte Hilflosenzuschuß (SSV-NF 1/46 ua). Damit wurde nur auf eine sinngemäße Anwendung des Paragraph 273, ZPO Bezug genommen. Entscheidend ist nämlich nicht der konkrete Aufwand, der dem einzelnen Anspruchswerber entsteht, sondern es ist ein am Lebenskreis des Rentners und Pensionisten orientierter objektiver Maßstab anzulegen. Die für die notwendigen Verrichtungen erforderlichen Kosten sind, ausgehend vom Umfang der notwendigen Hilfe und den für eine Hilfsperson erforderlichen Aufwendungen nach Durchschnittswerten näherungsweise zu ermitteln.
Nach den vorliegenden Feststellungen ist die Klägerin in der Lage, sich alleine an- und auszuziehen, die Notdurft zu verrichten sowie sich oberflächlich und gründlich zu waschen; lediglich bei Benützung einer Badewanne benötigt sie fremde Hilfe. Sie kann einfache und komplette Speisen zubereiten, letzteres aber nur unter Verwendung handelsüblicher Tiefkühlkost bzw der handelsüblichen Fertiggerichte. Sie kann die Heizung bedienen, doch muß ihr das Heizmaterial zum Ofen gebracht werden. Zum Einholen von Nahrungsmitteln und Medikamenten sowie zum Aufsuchen eines Arztes ist sie nicht imstande. Die Manipulation mit Geld ist möglich. Sie kann die kleine Wäsche waschen, benötigt jedoch zur Pflege der großen Wäsche fremde Hilfe. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen zum Ergebnis gelangte, daß im Jahresdurchschnitt die Beiziehung einer Hilfsperson für eine Stunde täglich ausreichend ist, bestehen dagegen keine Bedenken. Ausgehend von einem Stundenlohn von 75 S, den die Vorinstanzen unter Berücksichtigung des Mindestlohntarifes für Hausgehilfen zugrunde legten, erreicht der notwendige Aufwand für Hilfe nicht den Betrag des gesetzlichen Hilflosenzuschusses und zwar auch dann, wenn lediglich vom monatlichen Auszahlungsbetrag des Hilflosenzuschusses ausgegangen wird. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Frage, ob, wie dies vom Berufungsgericht vertreten wurde, die Anspruchsvoraussetzungen unter Heranziehung des um die aliquoten Sonderzahlungsbeträge erhöhten monatlichen Auszahlungsbetrages zu prüfen sind oder ob die Höhe der Aufwendungen nur dem Betrag des monatlichen Hilflosenzuschusses gegenüberzustellen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.