Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 4. 11. 2008, 10 ObS 140/08y, die Revision der Klägerin schon deshalb, weil Bedenken gegen die Verfassungskonformität der präjudiziellen Bestimmungen der §§ 8, 12 und 31 Abs 2 zweiter Satz KBGG in der hier anzuwendenden Fassung bestanden, für zulässig angesehen und beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 89 Abs 2 B-VG einen entsprechenden Gesetzesprüfungsantrag gestellt. Mit der Fortführung des Revisionsverfahrens wurde gemäß § 62 Abs 3 VfGG bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs innegehalten. Der Verfassungsgerichtshof wies mit seinem Erkenntnis vom 26. 2. 2009, G 168/08-6 diesen Gesetzesprüfungsantrag ab, weil er die in diesem Antrag und auch die in den anderen Gesetzesprüfungsanträgen vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht teilte. Nach Zustellung dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs war das Revisionsverfahren von Amts wegen fortzusetzen.Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 4. 11. 2008, 10 ObS 140/08y, die Revision der Klägerin schon deshalb, weil Bedenken gegen die Verfassungskonformität der präjudiziellen Bestimmungen der Paragraphen 8, 12 und 31 Absatz 2, zweiter Satz KBGG in der hier anzuwendenden Fassung bestanden, für zulässig angesehen und beim Verfassungsgerichtshof gemäß Paragraph 89, Absatz 2, B-VG einen entsprechenden Gesetzesprüfungsantrag gestellt. Mit der Fortführung des Revisionsverfahrens wurde gemäß Paragraph 62, Absatz 3, VfGG bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs innegehalten. Der Verfassungsgerichtshof wies mit seinem Erkenntnis vom 26. 2. 2009, G 168/08-6 diesen Gesetzesprüfungsantrag ab, weil er die in diesem Antrag und auch die in den anderen Gesetzesprüfungsanträgen vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht teilte. Nach Zustellung dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs war das Revisionsverfahren von Amts wegen fortzusetzen.
Die Revisionswerberin macht in ihrem Rechtsmittel allein Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 8 Abs 1 und des § 31 Abs 2 KBGG geltend. Diese Bedenken hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. 2. 2009 nicht geteilt.Die Revisionswerberin macht in ihrem Rechtsmittel allein Bedenken gegen die Verfassungskonformität des Paragraph 8, Absatz eins und des Paragraph 31, Absatz 2, KBGG geltend. Diese Bedenken hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. 2. 2009 nicht geteilt.
Daraus folgt, dass die beklagte Partei den maßgebenden Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 8 Abs 1 Z 1 KBGG mit 34.958,42 EUR zutreffend ermittelt hat. Dieser Betrag überschreitet die im Falle der Klägerin maßgebende Freigrenze von 14.400 EUR (§ 12 Abs 1 iVm § 13 KBGG) überschritten hat. Die Klägerin ist daher gemäß § 31 Abs 2 KBGG zur Rückzahlung des gesamten von ihr im Zeitraum von 8. 4. 2002 bis 31. 12. 2002 bezogenen Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld von 1.624,08 EUR verpflichtet.Daraus folgt, dass die beklagte Partei den maßgebenden Gesamtbetrag der Einkünfte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG mit 34.958,42 EUR zutreffend ermittelt hat. Dieser Betrag überschreitet die im Falle der Klägerin maßgebende Freigrenze von 14.400 EUR (Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, KBGG) überschritten hat. Die Klägerin ist daher gemäß Paragraph 31, Absatz 2, KBGG zur Rückzahlung des gesamten von ihr im Zeitraum von 8. 4. 2002 bis 31. 12. 2002 bezogenen Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld von 1.624,08 EUR verpflichtet.
Zur Frage des Vorliegens eines Härtefalls nach dem (hier gemäß § 49 Abs 15 KBGG noch anzuwendenden) § 1 lit b der KBGG-Härtefälle-Verordnung hat der Oberste Gerichtshof jüngst in der Entscheidung 10 ObS 52/09h ausgesprochen, dass das dort angeführte Ermessen vom Versicherungsträger erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheids oder Urteils über die Rückzahlungsverpflichtung ausgeübt werden kann.Zur Frage des Vorliegens eines Härtefalls nach dem (hier gemäß Paragraph 49, Absatz 15, KBGG noch anzuwendenden) Paragraph eins, Litera b, der KBGG-Härtefälle-Verordnung hat der Oberste Gerichtshof jüngst in der Entscheidung 10 ObS 52/09h ausgesprochen, dass das dort angeführte Ermessen vom Versicherungsträger erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheids oder Urteils über die Rückzahlungsverpflichtung ausgeübt werden kann.
Die Entscheidung der Vorinstanzen (Abweisung des Begehrens der Klägerin und Verpflichtung der Klägerin zum Rückersatz des von ihr für den Zeitraum von 8. 4. 2002 bis 31. 12. 2002 bezogenen Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld) steht daher im Einklang mit der vom Verfassungsgerichtshof als verfassungskonform beurteilten Gesetzeslage. Der Revision musste somit insgesamt ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Aktuelle berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin, die einen ausnahmsweisen Kostenersatz nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht bescheinigt und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Aktuelle berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin, die einen ausnahmsweisen Kostenersatz nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht bescheinigt und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.