Entscheidung 10 ObS 62/19v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.05.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Dr. Lars Gläser, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. März 2019, GZ 9 Rs 31/19y-42, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die mit der Berufung vom Kläger neu vorgelegten Urkunden zum Nachweis des eingeschränkten medizinischen Leistungskalküls unbeachtlich sind, steht mit der schon vom Berufungsgericht zitierten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Einklang, wonach auch im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen nach dem ASGG ausnahmslos das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO gilt (RS0042049 [insb T1]). Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist daraus nicht abzuleiten.1. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die mit der Berufung vom Kläger neu vorgelegten Urkunden zum Nachweis des eingeschränkten medizinischen Leistungskalküls unbeachtlich sind, steht mit der schon vom Berufungsgericht zitierten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Einklang, wonach auch im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen nach dem ASGG ausnahmslos das Neuerungsverbot des Paragraph 482, Absatz 2, ZPO gilt (RS0042049 [insb T1]). Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist daraus nicht abzuleiten.
2. Die Frage, ob ein Sachverständigengutachten (hier konkret: das auch in der Revision gerügte Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen zur Verweisbarkeit des Klägers) schlüssig und nachvollziehbar ist, gehört zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (RS0043320 [T12]). Mittels Rechtsrüge wären die Gutachtensergebnisse nur bekämpfbar, wenn dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze, (sonstige) Erfahrungssätze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen sein sollte (RS0043168; RS0043404). Einen solchen Verstoß behauptet der Revisionswerber gar nicht. Im Vordergrund seiner Ausführungen steht vielmehr, dass der Kläger mit der Behauptung einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (bzw einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht) den Versuch einer Bekämpfung der von den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen unternimmt; andernfalls hätte die gewünschte Berücksichtigung der mit der Berufung vorgelegten Urkunden und des darin gestellten Beweisanbots keinen Sinn (10 ObS 44/11k; 10 ObS 332/02z SSV-NF 16/125). Eine Bekämpfung der Tatsachengrundlage, von der die Entscheidungen der Vorinstanzen ausgehen, ist jedoch in dritter Instanz nicht zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:010OBS00062.19V.0528.000
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019
Dokumentnummer
JJT_20190528_OGH0002_010OBS00062_19V0000_000