Die nach § 46 Abs. 2 ASGG zulässige Revision ist nur teilweise berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 2, ASGG zulässige Revision ist nur teilweise berechtigt.
Die Krankenversicherung (KV) trifft Vorsorge
1. für die Verhütung und Früherkennung von Krankheiten (Durchführung von Gesundenuntersuchungen);
2. für die Versicherungsfälle der Krankheit, ...... (§ 51 Abs. 1 B-KUVG). (Die im folgenden ohne Gesetzesangabe zitierten Paragraphen sind solche des B-KUVG.)2. für die Versicherungsfälle der Krankheit, ...... (Paragraph 51, Absatz eins, B-KUVG). (Die im folgenden ohne Gesetzesangabe zitierten Paragraphen sind solche des B-KUVG.)
Überdies können Leistungen der erweiterten Heilbehandlung sowie außer den Gesundenuntersuchungen (Abs. 1 Z 1) noch weitergehende Leistungen zur Verhütung des Eintrittes und der Verbreitung von Krankheiten gewährt werden (§ 51 Abs. 2).Überdies können Leistungen der erweiterten Heilbehandlung sowie außer den Gesundenuntersuchungen (Absatz eins, Ziffer eins,) noch weitergehende Leistungen zur Verhütung des Eintrittes und der Verbreitung von Krankheiten gewährt werden (Paragraph 51, Absatz 2,).
Als Leistungen der KV werden nach Maßgabe der Bestimmungen des B-KUVG gewährt:
Zur Früherkennung von Krankheiten Gesundenuntersuchungen (§ 61a);Zur Früherkennung von Krankheiten Gesundenuntersuchungen (Paragraph 61 a,);
aus dem Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung (§§ 62 bis 65) .... (§ 52).aus dem Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung (Paragraphen 62 bis 65) .... (Paragraph 52,).
Die Leistungen der KV werden als Pflichtleistungen und als freiwillige Leistungen gewährt (§ 54 Abs. 1). Pflichtleistungen sind Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Freiwillige Leistungen sind Leistungen, die auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften gewährt werden können, ohne daß auf sie ein Rechtsanspruch besteht (Abs. 2 leg cit).Die Leistungen der KV werden als Pflichtleistungen und als freiwillige Leistungen gewährt (Paragraph 54, Absatz eins,). Pflichtleistungen sind Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Freiwillige Leistungen sind Leistungen, die auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften gewährt werden können, ohne daß auf sie ein Rechtsanspruch besteht (Absatz 2, leg cit).
Die Krankenbehandlung umfaßt:
1. ärztliche Hilfe; 2. Heilmittel; 3. Heilbehelfe und Hilfsmittel (§ 62 Abs. 1). 1. ärztliche Hilfe; 2. Heilmittel; 3. Heilbehelfe und Hilfsmittel (Paragraph 62, Absatz eins,).
Die Krankenbehandlung muß ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Durch die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die Dienstfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden. Die Leistungen der Krankenbehandlung werden, soweit in diesem BG nichts anderes bestimmt wird, als Sachleistungen erbracht (Abs. 2).Die Krankenbehandlung muß ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Durch die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die Dienstfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden. Die Leistungen der Krankenbehandlung werden, soweit in diesem BG nichts anderes bestimmt wird, als Sachleistungen erbracht (Absatz 2,).
Die Heilmittel umfassen 1. die notwendigen Arzneien und 2. die
sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit
oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen (§ 64 Abs. 1). Die Kosten
der Heilmittel werden von der Versicherungsanstalt durch Abrechnung
mit den Apotheken übernommen (Abs. 2). Für den Bezug eines jeden
Heilmittels auf Rechnung der Versicherungsanstalt ist, soweit im
folgenden nichts anderes bestimmt wird, eine Rezeptgebühr ..... zu
entrichten..... Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an
die abgebende Stelle für Rechnung der Versicherungsanstalt zu zahlen (Abs. 3).die abgebende Stelle für Rechnung der Versicherungsanstalt zu zahlen (Absatz 3,).
Ob die beklagte Partei der Ehegattin des Klägers, einer nach § 56 Abs. 1 und 2 Z 1 anspruchsberechtigten Angehörigen, die begehrten Leistungen allenfalls als solche der erweiterten Heilbehandlung oder als weitergehende Leistungen zur Verhütung des Eintrittes und der Verbreitung von Krankheiten gewähren könnte, ist hier nicht weiter zu prüfen, weil es sich dabei um keine Pflichtleistungen handeln würde. Freiwillige Leistungen können aber nicht Gegenstand einer Sozialrechtssache sein, weil diese Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 1 ASGG den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf (Pflicht)Versicherungsleistungen zum Gegenstand haben (Kuderna, ASGG § 65 Erl 3 mwH; SSV-NF 1/13).Ob die beklagte Partei der Ehegattin des Klägers, einer nach Paragraph 56, Absatz eins und 2 Ziffer eins, anspruchsberechtigten Angehörigen, die begehrten Leistungen allenfalls als solche der erweiterten Heilbehandlung oder als weitergehende Leistungen zur Verhütung des Eintrittes und der Verbreitung von Krankheiten gewähren könnte, ist hier nicht weiter zu prüfen, weil es sich dabei um keine Pflichtleistungen handeln würde. Freiwillige Leistungen können aber nicht Gegenstand einer Sozialrechtssache sein, weil diese Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf (Pflicht)Versicherungsleistungen zum Gegenstand haben (Kuderna, ASGG Paragraph 65, Erl 3 mwH; SSV-NF 1/13).
Zu prüfen ist daher lediglich, ob die begehrten Leistungen als Pflichtleistungen der KV aus dem Versicherungsfall der Krankheit, und zwar als Krankenbehandlung zu gewähren sind.
Diese umfaßt ua Heilmittel, diese umfassen wiederum die notwendigen Arzneien und die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen.
Nach § 31 Abs. 3 Z 11 ASVG obliegt es dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger a) in Wahrnehmung öffentlicher Interessen vom Gesichtspunkt des Sozialversicherungsrechtes und der wirtschaftlichen Tragfähigkeit Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen aufzustellen; in diesen Richtlinien soll insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die Art und Dauer der Erkrankung bestimmt werden, inwieweit Arzneispezialitäten für Rechnung der Sozialversicherungsträger abgegeben werden können; durch die Richtlinien darf der Heilzweck nicht gefährdet werden; b) unter Bedachtnahme auf § 133 Abs. 2 ein Heilmittelverzeichnis herauszugeben. In diesem Verzeichnis sind jene Arzneispezialitäten anzuführen, die entweder allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen (zB für gewisse Krankheitsgruppen oder Altersstufen von Patienten, in bestimmter Menge oder Darreichungsform) ohne die sonst notwendige chef- oder kontrollärztliche Bewilligung für Rechnung der Sozialversicherungsträger abgegeben werden können. In diesem Verzeichnis sind ferner jene Stoffe für magistrale Zubereitungen anzuführen, die entweder allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen nur mit vorheriger chef- oder kontrollärztlicher Bewilligung für Rechnung der Sozialversicherungsträger abgegeben werden können. Diese Richtlinien - die nach lit a zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des BMAS bedürfen - sind in der Fachzeitschrift "Soziale Sicherheit" zu verlautbaren - was hinsichtlich des Heilmittelverzeichnisses in SozSi 1987, 251 Amtliche Verlautbarung Nr 80/1987 geschehen ist - und sind für die im Hauptverband zusammengefaßten Versicherungsträger verbindlich (§ 31 Abs. 5 ASVG). Dieses Heilmittelverzeichnis schränkt daher das Recht des Patienten auf die für die ausreichende und zweckmäßige Krankenbehandlung notwendigen Heilmittel nicht ein. Den Patienten der österreichischen Sozialversicherung können vielmehr alle erhältlichen Medikamente verordnet werden, wenn dies im einzelnen Behandlungsfall den gesetzlich festgelegten Kriterien einer ausreichenden, zweckmäßigen und das Maß des Notwendigen nicht überschreitenden Krankenbehandlung dient (so auch die in MGA ASVGNach Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 11, ASVG obliegt es dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger a) in Wahrnehmung öffentlicher Interessen vom Gesichtspunkt des Sozialversicherungsrechtes und der wirtschaftlichen Tragfähigkeit Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen aufzustellen; in diesen Richtlinien soll insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die Art und Dauer der Erkrankung bestimmt werden, inwieweit Arzneispezialitäten für Rechnung der Sozialversicherungsträger abgegeben werden können; durch die Richtlinien darf der Heilzweck nicht gefährdet werden; b) unter Bedachtnahme auf Paragraph 133, Absatz 2, ein Heilmittelverzeichnis herauszugeben. In diesem Verzeichnis sind jene Arzneispezialitäten anzuführen, die entweder allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen (zB für gewisse Krankheitsgruppen oder Altersstufen von Patienten, in bestimmter Menge oder Darreichungsform) ohne die sonst notwendige chef- oder kontrollärztliche Bewilligung für Rechnung der Sozialversicherungsträger abgegeben werden können. In diesem Verzeichnis sind ferner jene Stoffe für magistrale Zubereitungen anzuführen, die entweder allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen nur mit vorheriger chef- oder kontrollärztlicher Bewilligung für Rechnung der Sozialversicherungsträger abgegeben werden können. Diese Richtlinien - die nach Litera a, zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des BMAS bedürfen - sind in der Fachzeitschrift "Soziale Sicherheit" zu verlautbaren - was hinsichtlich des Heilmittelverzeichnisses in SozSi 1987, 251 Amtliche Verlautbarung Nr 80 aus 1987, geschehen ist - und sind für die im Hauptverband zusammengefaßten Versicherungsträger verbindlich (Paragraph 31, Absatz 5, ASVG). Dieses Heilmittelverzeichnis schränkt daher das Recht des Patienten auf die für die ausreichende und zweckmäßige Krankenbehandlung notwendigen Heilmittel nicht ein. Den Patienten der österreichischen Sozialversicherung können vielmehr alle erhältlichen Medikamente verordnet werden, wenn dies im einzelnen Behandlungsfall den gesetzlich festgelegten Kriterien einer ausreichenden, zweckmäßigen und das Maß des Notwendigen nicht überschreitenden Krankenbehandlung dient (so auch die in MGA ASVG
ErgLfg 276 und 276/1 wiedergegebene Begründung der RV zurErgLfg 276 und 276/1 wiedergegebene Begründung der Regierungsvorlage zur
ASVGNov; Binder in Tomandl, SV-System 3. ErgLfg 204, 214f; MGA ASVG 46. ErgLfg 788).
Heilmittel sind die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienenden Mittel einschließlich gewisser - außerhalb der ärztlichen Tätigkeit
liegender - äußerlicher Einwirkungen auf den (menschlichen) Körper !Binder aaO 214 mwN .
Arzneien sind Heilmittel, die im wesentlichen auf den inneren Organismus wirken, indem sie diesem in geeigneter Weise (etwa durch Einnehmen, Einlauf, Einreiben oder Einspritzen) zugeführt werden oder örtliche Erkrankungen der Haut oder der Schleimhäute (Salben, Pinselung udgl) beeinflussen (MGA ASVG 46. ErgLfg 788; Binder aaO 214; Brackmann, Handbuch der SV II 59. Nachtrag 386g; vgl auch die Begriffsbestimmung für "Arzneimittel" im § 1 Abs. 1 Arzneimittelgesetz BGBl 1983/185: Darnach sind Arzneimittel Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung dazu dienen oder nach Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt sind, bei Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen KörperArzneien sind Heilmittel, die im wesentlichen auf den inneren Organismus wirken, indem sie diesem in geeigneter Weise (etwa durch Einnehmen, Einlauf, Einreiben oder Einspritzen) zugeführt werden oder örtliche Erkrankungen der Haut oder der Schleimhäute (Salben, Pinselung udgl) beeinflussen (MGA ASVG 46. ErgLfg 788; Binder aaO 214; Brackmann, Handbuch der SV römisch zwei 59. Nachtrag 386g; vergleiche auch die Begriffsbestimmung für "Arzneimittel" im Paragraph eins, Absatz eins, Arzneimittelgesetz Bundesgesetzblatt 1983 aus 185:, Darnach sind Arzneimittel Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung dazu dienen oder nach Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt sind, bei Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper
1. Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu
erkennen,
2. die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelischer Zustände erkennen zu lassen,
3. vom menschlichen oder tierischen Körper erzeugte Wirkstoffe oder Körperflüssigkeiten zu ersetzen,
4. Krankheitserreger, Parasiten oder körperfremde Stoffe abzuwehren, zu beseitigen oder unschädlich zu machen oder
5. die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände zu beeinflussen. Diese Begriffsbestimmung ist für die Auslegung des im § 64 Abs. 1 Z 1 verwendeten Begriffes "Arzneien" selbstverständlich nur insoweit verwendbar, als sie sich auf die Anwendung am oder im menschlichen Körper bezieht.) 5. die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände zu beeinflussen. Diese Begriffsbestimmung ist für die Auslegung des im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, verwendeten Begriffes "Arzneien" selbstverständlich nur insoweit verwendbar, als sie sich auf die Anwendung am oder im menschlichen Körper bezieht.)
Die sonstigen Mittel iS des § 64 Abs. 1 Z 2 sind jene Heilmittel, die keine notwendigen Arzneien sind, aber wie diese zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen. Darunter fallen zB Massagen, heilgymnastische Übungen, Elektrotherapien, Diathermie, aber auch Verbandmittel und Verbandstoffe (MGA ASVG 46. ErgLfg 788; Brackmann aaO 386g, 386h II). Um ein solches "sonstiges (Heil)Mittel" handelt es sich bei den der Ehegattin des Klägers vom behandelnden Arzt verschriebenen Mitteln "A***-Pulver" und "A***-Schaum", weil diese zwar nicht der Beseitigung der Hausstaubmilbenallergie selbst, wohl aber der Beseitigung der dadurch ausgelösten Krankheit (Asthma bronchiale mit Atemnot und Hautjucken) und damit auch der Linderung der Folgen der erwähnten Allergie und durch wiederholte Anwendung der Sicherung des Heilerfolges dienen.Die sonstigen Mittel iS des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, sind jene Heilmittel, die keine notwendigen Arzneien sind, aber wie diese zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen. Darunter fallen zB Massagen, heilgymnastische Übungen, Elektrotherapien, Diathermie, aber auch Verbandmittel und Verbandstoffe (MGA ASVG 46. ErgLfg 788; Brackmann aaO 386g, 386h römisch zwei). Um ein solches "sonstiges (Heil)Mittel" handelt es sich bei den der Ehegattin des Klägers vom behandelnden Arzt verschriebenen Mitteln "A***-Pulver" und "A***-Schaum", weil diese zwar nicht der Beseitigung der Hausstaubmilbenallergie selbst, wohl aber der Beseitigung der dadurch ausgelösten Krankheit (Asthma bronchiale mit Atemnot und Hautjucken) und damit auch der Linderung der Folgen der erwähnten Allergie und durch wiederholte Anwendung der Sicherung des Heilerfolges dienen.
Weil diese Mittel nicht am oder im menschlichen Körper angewendet werden, sondern der Desinfizierung der Wohnung und der - insbesondere textilen - Einrichtungsgegenstände von den allergenen Substanzen dienen, handelt es sich nicht um Arzneien, wegen ihres der Beseitigung oder Linderung der Krankheit und zur Sicherung des Heilerfolges der Ehegattin des Klägers dienenden Zweckes aber um sonstige Heilmittel.
Wegen dieses Zweckes kann auch keine Rede davon sein, daß das Desinfizieren der Wohnung und Einrichtungsgegenstände der an Asthma bronchiale leidenden Ehegattin des Klägers mit dem Mittel "A***" keine Krankenbehandlung darstelle. Dies wäre nur der Fall, wenn das Desinfizieren nicht der Bekämpfung einer bestehenden Krankheit oder der Herbeiführung eines rascheren Heilerfolges, sondern der Abwendung einer drohenden Ansteckungsgefahr und damit der Krankheitsverhütung dienen würde (so auch Brackmann aaO 386i III). Dient aber ein Desinfektionsmittel ausnahmsweise zur Beseitigung oder Linderung einer Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges, kann es ein Heilmittel sein.Wegen dieses Zweckes kann auch keine Rede davon sein, daß das Desinfizieren der Wohnung und Einrichtungsgegenstände der an Asthma bronchiale leidenden Ehegattin des Klägers mit dem Mittel "A***" keine Krankenbehandlung darstelle. Dies wäre nur der Fall, wenn das Desinfizieren nicht der Bekämpfung einer bestehenden Krankheit oder der Herbeiführung eines rascheren Heilerfolges, sondern der Abwendung einer drohenden Ansteckungsgefahr und damit der Krankheitsverhütung dienen würde (so auch Brackmann aaO 386i römisch drei). Dient aber ein Desinfektionsmittel ausnahmsweise zur Beseitigung oder Linderung einer Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges, kann es ein Heilmittel sein.
Die der Ehegattin des Klägers vom behandelnden Arzt verordneten "A***-Mittel" sind keine (gewöhnlichen) Reinigungsmittel für Teppiche, Polstermöbel etc, sondern spezifische Desinfektionsmittel. Deren akarizider Wirkstoff und spezielle agglomerierende und absorbierende Substanzen töten die Hausstaubmilben ab. Daneben wird der allergenhältige Feinstaub von den Fasern gelöst und abgefangen. Durch die pulverförmigen Trockenrückstände werden neben den Milben in tieferen Textilschichten auch die Tochtergenerationen erfaßt (Deutsche Apotheker Zeitung 128. Jg (1988) Nr 28).
Bei diesen Mitteln handelt es sich daher auch nicht um Gegenstände des täglichen Bedarfs, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung nicht zur Krankenbehandlung, sondern etwa zur Körper-, Bekleidungs- und Wohnungsreinigung und -pflege dienen, wie zB Seifen, Zahnpasten, Waschmittel und Haushaltsreiniger, und zu diesen Zwecken auch von gesunden Menschen auf ihre Kosten angeschafft werden. Es handelt sich vielmehr um Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung einer Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen, die daher für gesunde Menschen nicht angeschafft werden.
Die Kosten dieser sonstigen Heilmittel sind daher nach § 64 Abs. 2 von der beklagten Versicherungsanstalt zu übernehmen, wobei nach Abs. 3 leg cit für den Bezug eines jeden Heilmittels auf Rechnung der Versicherungsanstalt eine Rezeptgebühr zu entrichten ist, die im Jahr 1988 S 24,-- betrug.Die Kosten dieser sonstigen Heilmittel sind daher nach Paragraph 64, Absatz 2, von der beklagten Versicherungsanstalt zu übernehmen, wobei nach Absatz 3, leg cit für den Bezug eines jeden Heilmittels auf Rechnung der Versicherungsanstalt eine Rezeptgebühr zu entrichten ist, die im Jahr 1988 S 24,-- betrug.
Deshalb ist das Leistungsbegehren nur hinsichtlich eines Betrages von S 965,30, das Feststellungsbegehren mit einer die Rezeptgebühr berücksichtigenden Einschränkung berechtigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit a und Abs. 2 ASGG.Deshalb ist das Leistungsbegehren nur hinsichtlich eines Betrages von S 965,30, das Feststellungsbegehren mit einer die Rezeptgebühr berücksichtigenden Einschränkung berechtigt. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, ASGG.