Die Revision ist nicht berechtigt.
Es entspricht seit SSV-NF 1/64 der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich die Auswirkungen einer Unfallverletzung auf die Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu prüfen sind und der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit daher unabhängig vom tatsächlich ausgeübten Beruf abstrakt zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0088556, RS0088972, RS0084174 ua). Nur besondere Situationen im Einzelfall können die angemessene Berücksichtigung der Ausbildung und des bisherigen Berufes zur Vermeidung unbilliger Härten rechtfertigen (RIS-Justiz RS0043587). Grundlage für die Ermittlung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit bildet dabei regelmäßig ein ärztliches Gutachten über die Unfallfolgen und deren Auswirkungen. Allein der Umstand, dass eine unfallbedingte Einschränkung eine Versicherte - wie die Klägerin als Landwirtin - bei Ausübung ihres konkreten Berufes in größerem Ausmaß behindert, rechtfertigt nicht die Annahme einer über der medizinischen Einschätzung liegenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (10 ObS 15/98y mwN).
An diesen Grundsätzen hat sich auch durch die Neuregelung des Leistungsrechtes der bäuerlichen Unfallversicherung durch die 22. Novelle zum BSVG, BGBl I 1998/140, keine Änderung ergeben. Als Leistung der Unfallversicherung wird demnach unter anderem die Betriebsrente gewährt. Die Anspruchsvoraussetzungen sind in § 149d BSVG umschrieben. Danach besteht Anspruch auf Betriebsrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit über ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 % vermindert ist. Die Betriebsrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 % (§ 149d Abs 1 BSVG in der Fassung nach der Aufhebung einer Wortfolge durch das Erkenntnis des VfGH vom 10. 3. 2005, G 147/04). Die Rentenhöhe ergibt sich nach § 149e BSVG aus dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und aus der Bemessungsgrundlage.An diesen Grundsätzen hat sich auch durch die Neuregelung des Leistungsrechtes der bäuerlichen Unfallversicherung durch die 22. Novelle zum BSVG, BGBl I 1998/140, keine Änderung ergeben. Als Leistung der Unfallversicherung wird demnach unter anderem die Betriebsrente gewährt. Die Anspruchsvoraussetzungen sind in Paragraph 149 d, BSVG umschrieben. Danach besteht Anspruch auf Betriebsrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit über ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 % vermindert ist. Die Betriebsrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 % (Paragraph 149 d, Absatz eins, BSVG in der Fassung nach der Aufhebung einer Wortfolge durch das Erkenntnis des VfGH vom 10. 3. 2005, G 147/04). Die Rentenhöhe ergibt sich nach Paragraph 149 e, BSVG aus dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und aus der Bemessungsgrundlage.
Wie sich aus den Erläuternden Bemerkungen zur RV 1236 BlgNR XX. GP zum § 149d Abs 1 BSVG (abgedruckt in Teschner/Widlar, MGA, BSVG 38. Erg-Lfg. Anm 2 zu § 149d) ergibt, ging auch der Gesetzgeber der 22. BSVG-Novelle ausdrücklich von dem durch die Judikatur geprägten Erwerbsunfähigkeitsbegriff der gesetzlichen Unfallversicherung aus, wonach jene als erwerbsunfähig anzusehen sind, die nicht in der Lage sind, sich durch selbständigen oder unselbständigen Erwerb im wirtschaftlichen Leben ein regelmäßiges Einkommen zu verschaffen. Bei der Bewertung, in welchem Ausmaß die Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist, wird damit auf den gesamten („allgemeinen") Arbeitsmarkt Bezug genommen. Folge davon ist eine fast ausschließlich abstrakt erfolgende Einschätzung der Unfallfolgen. Die bäuerliche Unfallversicherung behält die abstrakte Schadensbemessung bei. Nach wie vor ist daher eine konkrete oder zumindest in Ansätzen konkrete Schadensbemessung auf sogenannte Härteklauselfälle beschränkt (RV aaO).Wie sich aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 1236, BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode , zum Paragraph 149 d, Absatz eins, BSVG (abgedruckt in Teschner/Widlar, MGA, BSVG 38. Erg-Lfg. Anmerkung 2, zu Paragraph 149 d,) ergibt, ging auch der Gesetzgeber der 22. BSVG-Novelle ausdrücklich von dem durch die Judikatur geprägten Erwerbsunfähigkeitsbegriff der gesetzlichen Unfallversicherung aus, wonach jene als erwerbsunfähig anzusehen sind, die nicht in der Lage sind, sich durch selbständigen oder unselbständigen Erwerb im wirtschaftlichen Leben ein regelmäßiges Einkommen zu verschaffen. Bei der Bewertung, in welchem Ausmaß die Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist, wird damit auf den gesamten („allgemeinen") Arbeitsmarkt Bezug genommen. Folge davon ist eine fast ausschließlich abstrakt erfolgende Einschätzung der Unfallfolgen. Die bäuerliche Unfallversicherung behält die abstrakte Schadensbemessung bei. Nach wie vor ist daher eine konkrete oder zumindest in Ansätzen konkrete Schadensbemessung auf sogenannte Härteklauselfälle beschränkt Regierungsvorlage , aaO).
Aus den soeben zitierten Gesetzesmaterialien ergibt sich somit völlig unzweifelhaft, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Bereich der bäuerlichen Unfallversicherung weiterhin abstrakt zu beurteilen ist und daher nicht nur auf die unfallverursachende Tätigkeit ausgerichtet, sondern auf den gesamten Arbeitsmarkt zu beziehen ist. Daher sind bei der Beurteilung, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles besteht, alle dem Versehrten zumutbaren Tätigkeiten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu berücksichtigen (Riedel, Die bäuerliche Unfallversicherung 141).
Soweit die Klägerin unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien geltend macht, Betriebsrenten sollten vor allem der Weiterführung des Betriebes dienen und einen echten Ausgleich für den unfallsbedingten, auf Dauer eingetretenen Einkommensverlust bieten, beziehen sich diese Ausführungen, wie auch die Klägerin selbst zitiert, auf die Schaffung einer erhöhten gesamtsolidarischen Bemessungsgrundlage (§ 148f BSVG). Davon zu unterscheiden ist jedoch der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, der weiterhin abstrakt zu beurteilen ist und daher nicht nur auf die unfallverursachende Tätigkeit sondern auf den gesamten Arbeitsmarkt ausgerichtet ist.Soweit die Klägerin unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien geltend macht, Betriebsrenten sollten vor allem der Weiterführung des Betriebes dienen und einen echten Ausgleich für den unfallsbedingten, auf Dauer eingetretenen Einkommensverlust bieten, beziehen sich diese Ausführungen, wie auch die Klägerin selbst zitiert, auf die Schaffung einer erhöhten gesamtsolidarischen Bemessungsgrundlage (Paragraph 148 f, BSVG). Davon zu unterscheiden ist jedoch der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, der weiterhin abstrakt zu beurteilen ist und daher nicht nur auf die unfallverursachende Tätigkeit sondern auf den gesamten Arbeitsmarkt ausgerichtet ist.
Ausgehend davon, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Klägerin nunmehr 15 vH beträgt, ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Rentenleistung nicht mehr vorliegen.
Der Revision musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Berücksichtigungswürdige Gründe, die einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Im Übrigen beträgt die Bemessungsgrundlage für einen Kostenersatzanspruch gemäß § 77 Abs 2 ASGG nur EUR 3.600. Eine Pauschalgebühr fällt in Sozialrechtssachen nicht an (§ 80 ASGG).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Berücksichtigungswürdige Gründe, die einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Im Übrigen beträgt die Bemessungsgrundlage für einen Kostenersatzanspruch gemäß Paragraph 77, Absatz 2, ASGG nur EUR 3.600. Eine Pauschalgebühr fällt in Sozialrechtssachen nicht an (Paragraph 80, ASGG).