Entscheidung 10 ObS 63/17p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.06.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Schramm und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Claudia Gründel (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Angela Taschek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. März 2017, GZ 7 Rs 111/16v-76, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entscheidend für die Frage der Verweisbarkeit des Klägers ist die aufgrund des medizinischen Leistungskalküls getroffene Feststellung, in welchem Umfang er im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist bzw welche Tätigkeiten er noch ausführen kann. Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen ist der Kläger trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen „jedenfalls in der Lage“, die Tätigkeit eines Qualitätsprüfers auszuüben. Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass es sich dabei um eine Verweisungstätigkeit im Rahmen des vom Kläger erworbenen Berufsschutzes handelt, stellt der Revisionswerber nicht in Frage. Seine Ausführungen, wonach er die Tätigkeit eines Qualitätsprüfers nicht mehr ausüben könne, weil ihm „fallweise besonderer Zeitdruck nicht mehr möglich“ sei, finden, worauf bereits das Berufungsgericht hingewiesen hat, in den Feststellungen keine Grundlage, sodass die Revision damit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt.Entscheidend für die Frage der Verweisbarkeit des Klägers ist die aufgrund des medizinischen Leistungskalküls getroffene Feststellung, in welchem Umfang er im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist bzw welche Tätigkeiten er noch ausführen kann. Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen ist der Kläger trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen „jedenfalls in der Lage“, die Tätigkeit eines Qualitätsprüfers auszuüben. Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass es sich dabei um eine Verweisungstätigkeit im Rahmen des vom Kläger erworbenen Berufsschutzes handelt, stellt der Revisionswerber nicht in Frage. Seine Ausführungen, wonach er die Tätigkeit eines Qualitätsprüfers nicht mehr ausüben könne, weil ihm „fallweise besonderer Zeitdruck nicht mehr möglich“ sei, finden, worauf bereits das Berufungsgericht hingewiesen hat, in den Feststellungen keine Grundlage, sodass die Revision damit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:010OBS00063.17P.0613.000
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2017
Dokumentnummer
JJT_20170613_OGH0002_010OBS00063_17P0000_000