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Entscheidung 10 ObS 63/17p×

Entscheidung 10 ObS 63/17p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS63/17p

Entscheidungsdatum

13.06.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Schramm und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Claudia Gründel (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Angela Taschek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. März 2017, GZ 7 Rs 111/16v-76, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entscheidend für die Frage der Verweisbarkeit des Klägers ist die aufgrund des medizinischen Leistungskalküls getroffene Feststellung, in welchem Umfang er im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist bzw welche Tätigkeiten er noch ausführen kann. Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen ist der Kläger trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen „jedenfalls in der Lage“, die Tätigkeit eines Qualitätsprüfers auszuüben. Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass es sich dabei um eine Verweisungstätigkeit im Rahmen des vom Kläger erworbenen Berufsschutzes handelt, stellt der Revisionswerber nicht in Frage. Seine Ausführungen, wonach er die Tätigkeit eines Qualitätsprüfers nicht mehr ausüben könne, weil ihm „fallweise besonderer Zeitdruck nicht mehr möglich“ sei, finden, worauf bereits das Berufungsgericht hingewiesen hat, in den Feststellungen keine Grundlage, sodass die Revision damit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigt.

Textnummer

E118474

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:010OBS00063.17P.0613.000

Im RIS seit

04.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2017

Dokumentnummer

JJT_20170613_OGH0002_010OBS00063_17P0000_000