Die nach § 46 Abs.4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs.2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt. Sind die Voraussetzungen des Anspruches auf eine laufende Leistung nicht mehr vorhanden, so ist die Leistung nach dem - mit Ausnahme eines Paragraphenzitates u.a. mit § 99 Abs.1 ASVG wortidenten - § 67 Abs.1 GSVG zu entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß § 68 (GSVG) ohne weiteres Verfahren erlischt. Die neuere Lehre (z.B. Jabornegg, Die Entziehung von Leistungsansprüchen nach § 99 ASVG, RdA 1983, 1 f; Schrammel in Tomandl, SV-System, 3.ErgLfg 181 f; MGA ASVG, 42.ErgLfg 576 f; MGA GSVG, 33.ErgLfg 170 f) und Rechtsprechung (z.B. die in der genannten Literatur angeführten Entscheidungen) haben § 67 GSVG bzw. § 99 ASVG zutreffend dahin ausgelegt, daß die Entziehung der Leistung eine wesentliche, entscheidende Änderung der Verhältnisse zur Zeit der Leistungszuerkennung und zur Zeit der Entziehung voraussetzt. Insbesondere aus der in den genannten Gesetzesstellen formulierten Entziehungsvoraussetzung, daß die Voraussetzungen des Anspruches...."nicht mehr vorhanden" sein dürfen, ergibt sich auch, daß eine Entziehung nur zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des Anspruches zur Zeit der Zuerkennung vorhanden waren. Die nachträgliche Erkenntnis, daß dies nicht der Fall war, rechtfertigt die Entziehung also nicht, weil diese gegen die Rechtskraft des Gewährungsbescheides und damit gegen den Vertrauensschutz und gegen die Rechtssicherheit verstoßen würde (vgl. insbesondere Jabornegg aaO).Die nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG ohne die Beschränkungen des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt. Sind die Voraussetzungen des Anspruches auf eine laufende Leistung nicht mehr vorhanden, so ist die Leistung nach dem - mit Ausnahme eines Paragraphenzitates u.a. mit Paragraph 99, Absatz eins, ASVG wortidenten - Paragraph 67, Absatz eins, GSVG zu entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß Paragraph 68, (GSVG) ohne weiteres Verfahren erlischt. Die neuere Lehre (z.B. Jabornegg, Die Entziehung von Leistungsansprüchen nach Paragraph 99, ASVG, RdA 1983, 1 f; Schrammel in Tomandl, SV-System, 3.ErgLfg 181 f; MGA ASVG, 42.ErgLfg 576 f; MGA GSVG, 33.ErgLfg 170 f) und Rechtsprechung (z.B. die in der genannten Literatur angeführten Entscheidungen) haben Paragraph 67, GSVG bzw. Paragraph 99, ASVG zutreffend dahin ausgelegt, daß die Entziehung der Leistung eine wesentliche, entscheidende Änderung der Verhältnisse zur Zeit der Leistungszuerkennung und zur Zeit der Entziehung voraussetzt. Insbesondere aus der in den genannten Gesetzesstellen formulierten Entziehungsvoraussetzung, daß die Voraussetzungen des Anspruches...."nicht mehr vorhanden" sein dürfen, ergibt sich auch, daß eine Entziehung nur zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des Anspruches zur Zeit der Zuerkennung vorhanden waren. Die nachträgliche Erkenntnis, daß dies nicht der Fall war, rechtfertigt die Entziehung also nicht, weil diese gegen die Rechtskraft des Gewährungsbescheides und damit gegen den Vertrauensschutz und gegen die Rechtssicherheit verstoßen würde vergleiche insbesondere Jabornegg aaO).
Das angefochtene Urteil beruht daher auf keiner unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Abs.1 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 lit.a und Abs.2 ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, ASGG.