Das nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Rechtsmittel ist nicht berechtigt. Die Revisionswerberin vermeint, der Begriff "Einheitswert" könne nicht nur als Begriff der "rein österreichischen Rechtsordnung mit bloßer Rechtsbeziehung auf den innerstaatlichen Rechtsbereich angesehen werden, sondern müsse auch im Bezug auf ausländischen Grundbesitz bei finanzrechtlichen Normen als Begriff zur Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken etwa nach ähnlichen ausländischen Bewertungsnormen oder letztlich im Sinne der Bewertung durchschnittlich zu erwartender Erträge (zB Katastereinnahmen) gesehen werden".Das nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG ohne die Beschränkungen des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle zulässige Rechtsmittel ist nicht berechtigt. Die Revisionswerberin vermeint, der Begriff "Einheitswert" könne nicht nur als Begriff der "rein österreichischen Rechtsordnung mit bloßer Rechtsbeziehung auf den innerstaatlichen Rechtsbereich angesehen werden, sondern müsse auch im Bezug auf ausländischen Grundbesitz bei finanzrechtlichen Normen als Begriff zur Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken etwa nach ähnlichen ausländischen Bewertungsnormen oder letztlich im Sinne der Bewertung durchschnittlich zu erwartender Erträge (zB Katastereinnahmen) gesehen werden".
Dieser Rechtsmeinung kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:
(Die sozialversicherungsrechtlichen Paragraphenzitate beziehen sich auf die anzuwendende bis 31. Dezember 1989 geltende Fassung.)
Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 27. September 1988 SSV-NF 2/99 ua ausgeführt, daß der im § 149 Abs 7 GSVG verwendete Begriff des Einheitswertes im Sinne des BewG zu verstehen sei, wie das insbesondere § 149 Abs 10 GSVG iVm § 23 Abs 2 und 4 BSVG deutlich mache. Dies gilt auch für den im § 292 Abs 8 ASVG verwendeten Begriff des Einheitswertes, weil die letztgenannte Gesetzesstelle - abgesehen von den darin zitierten Absatzbezeichnungen - wörtlich ebenso mit § 149 Abs 7 GSVG übereinstimmt wie § 292 Abs 11 ASVG mit § 149 Abs 10 GSVG. Nach dem bezogenen § 23 Abs 2 BSVG ist der Versicherungswert ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt festgestellten Einheitswert des Betriebes auszugehen. Abs 4 der letztgenannten Gesetzesstelle erwähnt in diesem Zusammenhang ausdrücklich, daß es sich dabei um die von den Finanzbehörden für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb vorzunehmende Feststellung eines Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG handelt.Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 27. September 1988 SSV-NF 2/99 ua ausgeführt, daß der im Paragraph 149, Absatz 7, GSVG verwendete Begriff des Einheitswertes im Sinne des BewG zu verstehen sei, wie das insbesondere Paragraph 149, Absatz 10, GSVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2 und 4 BSVG deutlich mache. Dies gilt auch für den im Paragraph 292, Absatz 8, ASVG verwendeten Begriff des Einheitswertes, weil die letztgenannte Gesetzesstelle - abgesehen von den darin zitierten Absatzbezeichnungen - wörtlich ebenso mit Paragraph 149, Absatz 7, GSVG übereinstimmt wie Paragraph 292, Absatz 11, ASVG mit Paragraph 149, Absatz 10, GSVG. Nach dem bezogenen Paragraph 23, Absatz 2, BSVG ist der Versicherungswert ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt festgestellten Einheitswert des Betriebes auszugehen. Absatz 4, der letztgenannten Gesetzesstelle erwähnt in diesem Zusammenhang ausdrücklich, daß es sich dabei um die von den Finanzbehörden für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb vorzunehmende Feststellung eines Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG handelt.
Nach § 19 BewG gelten die Werte, die nach den Vorschriften des (die Einheitsbewertung regelnden) ersten Abschnittes (des die besonderen Bewertungsvorschriften enthaltenden zweiten Teiles dieses Gesetzes) für wirtschaftliche Einheiten (land- und forstwirtschaftliche Betriebe, gewerbliche Betriebe sowie Grundstücke und Gewerbeberechtigungen, die nicht zu einem gewerblichen Betrieb gehören) oder Untereinheiten (Grundstücke und Gewerbeberechtigungen, die zu einem gewerblichen Betrieb gehören) gesondert festgestellt werden, als Einheitswerte. Nach § 26 BewG gelten für die Bewertung des ausländischen land - und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebsvermögens die Vorschriften des (die allgemeinen Bewertungsvorschriften regelnden) ersten Teiles dieses Bundesgesetzes, insbesondere § 10 (gemeiner Wert) und § 11 Abs 4. Nach diesen Vorschriften sind auch die ausländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt. Für die Bewertung des inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebsvermögens gelten nach § 27 BewG die Vorschriften der §§ 29 bis 68. Nach diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt. Aus den zit gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich eindeutig, daß § 292 Abs 8 ASVG mangels eines "Einheitswertes" der ausländischen land(forst)wirtschaftlichen Flächen des Klägers im Sinne dieser Bestimmung nicht anzuwenden ist.Nach Paragraph 19, BewG gelten die Werte, die nach den Vorschriften des (die Einheitsbewertung regelnden) ersten Abschnittes (des die besonderen Bewertungsvorschriften enthaltenden zweiten Teiles dieses Gesetzes) für wirtschaftliche Einheiten (land- und forstwirtschaftliche Betriebe, gewerbliche Betriebe sowie Grundstücke und Gewerbeberechtigungen, die nicht zu einem gewerblichen Betrieb gehören) oder Untereinheiten (Grundstücke und Gewerbeberechtigungen, die zu einem gewerblichen Betrieb gehören) gesondert festgestellt werden, als Einheitswerte. Nach Paragraph 26, BewG gelten für die Bewertung des ausländischen land - und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebsvermögens die Vorschriften des (die allgemeinen Bewertungsvorschriften regelnden) ersten Teiles dieses Bundesgesetzes, insbesondere Paragraph 10, (gemeiner Wert) und Paragraph 11, Absatz 4, Nach diesen Vorschriften sind auch die ausländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt. Für die Bewertung des inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebsvermögens gelten nach Paragraph 27, BewG die Vorschriften der Paragraphen 29 bis 68, Nach diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt. Aus den zit gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich eindeutig, daß Paragraph 292, Absatz 8, ASVG mangels eines "Einheitswertes" der ausländischen land(forst)wirtschaftlichen Flächen des Klägers im Sinne dieser Bestimmung nicht anzuwenden ist.
Daher könnten nach Abs 3 dieser Gesetzesstelle nur tatsächliche Einkünfte des Klägers aus diesen Flächen in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlichen Abzüge Nettoeinkommen im Sinne der Abs 1 und 2 leg cit sein (vgl SSV-NF 2/99 für die Fälle der mehr als zehn Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegenden Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes und der Bewertung von Sachbezügen, die in keinem Zusammenhang mit einem zur Bewirtschaftung überlassenen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb stehen).Daher könnten nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle nur tatsächliche Einkünfte des Klägers aus diesen Flächen in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlichen Abzüge Nettoeinkommen im Sinne der Absatz eins und 2 leg cit sein vergleiche SSV-NF 2/99 für die Fälle der mehr als zehn Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegenden Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes und der Bewertung von Sachbezügen, die in keinem Zusammenhang mit einem zur Bewirtschaftung überlassenen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb stehen).
Solche Einkünfte hat der Kläger jedoch nach den unbekämpft gebliebenen erstgerichtlichen Feststellungen aus seinem ausländischen land(forst)wirtschaftlichen Vermögen in der für die zuerkannte Ausgleichszulage maßgeblichen Zeit (seit dem Pensionsbeginn) nicht bezogen, weil er die land(forst)wirtschaftlichen Flächen in dieser Zeit - wie ebenfalls unbekämpft festgestellt worden ist - weder selbst bewirtschaftet, noch verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen hat.
Weil der geltend gemachte Revisionsgrund (§ 503 Z 4 ZPO) nicht vorliegt, war der Revision nicht Folge zu geben.Weil der geltend gemachte Revisionsgrund (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) nicht vorliegt, war der Revision nicht Folge zu geben.