Begründung:
Mit Bescheid vom 2. 1. 2007 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Invaliditätspension ab 1. 10. 2006 ab.
Mit seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Klage begehrt der Kläger die Zuerkennung der Invaliditätspension ab 1. 10. 2006. Er sei aufgrund seiner Leiden nicht mehr in der Lage einer geregelten Tätigkeit nachzugehen. Dass er ursprünglich arbeitsfähig gewesen sei, ergebe sich daraus, dass vom Arbeitsmarktservice Förderungsmaßnahmen gewährt worden seien. Der Kläger habe auch die Abschlussprüfung zum Nachrichtenelektroniker am 3. 10. 1998 bestanden.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie wandte ein, der Kläger sei bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung außer Stande gewesen, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Die Voraussetzungen des § 255 Abs 7 ASVG seien nicht gegeben.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie wandte ein, der Kläger sei bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung außer Stande gewesen, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Die Voraussetzungen des Paragraph 255, Absatz 7, ASVG seien nicht gegeben.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte im Wesentlichen fest:
Der am 8. 6. 1975 geborene Kläger besuchte vier Klassen Volksschule, vier Klassen Gymnasium, war ein halbes Jahr in einem Bundesoberstufenrealgymnasium sowie einige Monate im Polytechnikum. Seit seinem 15. Lebensjahr konsumiert er Drogen.
Im Zeitraum vom Oktober 1990 bis November 1995 war er arbeitslos ohne Bezug oder es bestand keine Versicherungszeit.
Von Dezember 1995 bis April 1996 weist er fünf Monate der Pflichtversicherung im Rahmen des AMFG auf, wobei nicht feststellbar war, welche Leistungen der Kläger hiebei erbrachte.
Vom Mai 1996 bis Oktober 1996 hat er keine Versicherungszeiten erworben. Von November 1996 bis Juni 1998 weist er 20 Monate der Pflichtversicherung im Rahmen einer Umschulung nach dem AMFG auf. In dieser Zeit absolvierte er eine Ausbildung zum Nachrichtenelektroniker im Rahmen eines Projekts des Arbeitsmarktservices. Es handelte sich dabei in erster Linie um einen Schulbetrieb. Den praktischen Teil der Ausbildung absolvierte er in der schuleigenen Werkstätte. Er legte am 30. 10. 1998 die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf des Nachrichtenelektronikers ab. Die reguläre Lehrzeit zum Nachrichtenelektroniker in einem „herkömmlichen Lehrverhältnis" betrug damals ca 3 ½ Jahre. Der Kläger legte eine theoretische, eine schriftliche und eine praktische Prüfung ab. Seiner Ausbildung zum Nachrichtenelektroniker fehlte der direkte Einsatz im Betrieb, wie dies bei herkömmlichen Lehrverhältnissen der Fall ist. Er arbeitete nie als Nachrichtenelektroniker und versuchte auch nicht, in diesem Beruf eine Arbeitsstelle zu finden.
Von Juli 1998 bis November 1998 bezog der Kläger Arbeitslosengeld, weil er beim praktischen Teil der Lehrabschlussprüfung einmal nicht bestanden hatte und die Prüfung im Herbst 1998 nachholen musste.
Von Dezember 1998 bis Oktober 2000 bezog der Kläger Notstandshilfe. Im Rahmen einer Umschulung nach dem AMFG absolvierte er von Oktober 2000 bis 9. 3. 2001 in einem städtischen Kindergarten eine Art Praktikum, das immer nur für eine gewisse Zeit angelegt war. Er hatte eine Arbeitszeit von 8 Uhr bis 14 Uhr einzuhalten. Er erledigte hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie beispielsweise die Mithilfe in der Küche (unter anderem Abwaschen und verschiedene Reinigungsarbeiten). Er half unter Aufsicht und Anleitung der Kindergartenpädagoginnen bei der Kinderbetreuung mit (beispielsweise beim Anziehen der Kinder). Er arbeitete fleißig, erledigte die ihm übertragenen Arbeiten ordentlich und gut und verhielt sich den Kolleginnen gegenüber hilfsbereit und kollegial. In jeder Kindergartengruppe sind eine Kindergartenpädagogin und eine Kindergartenhelferin beschäftigt. Der Kläger war zusätzlich tätig. Er hatte deshalb auch nicht die volle Belastung einer Kindergartenbetreuerin zu tragen. Ihm gefiel seine Tätigkeit im Kindergarten gut. Er konsumierte in dieser Zeit regelmäßig starke Drogen.
Von Mai 2001 bis September 2002 bezog der Kläger Notstandshilfe, im Oktober 2002 Krankengeld, von November 2002 bis Februar 2003 wiederum Notstandshilfe. Im März 2003 bestand keine Versicherungszeit.
Am 25. 6. 2002 wurde in einem vom Arbeitsmarktservice Graz erstellten Gutachten ausgeführt, dass beim Kläger Arbeitsfähigkeit mit begleitenden Maßnahmen (Aufsuchen der Drogenberatungsstelle einmal wöchentlich) bestehe. Arbeiten mit besonderen psychischen Belastungen/Stress seien aber auf Dauer zu vermeiden. Der Kläger erhielt vom Arbeitsmarktservice eine Zuweisung und stellte sich in einem Supermarkt vor.
Von April 2003 bis August 2003 bezog er Notstandshilfe, im September 2003 Krankengeld, von Oktober 2003 bis Dezember 2003 Notstandshilfe, im Jänner 2004 Krankengeld, von Februar 2004 bis September 2004 Notstandshilfe, im Oktober 2004 Krankengeld, von November 2004 bis Dezember 2004 Notstandshilfe und von Jänner 2005 bis Oktober 2005 wiederum Notstandshilfe (Beitragszeit).
Der Kläger war vom 15. bis zum 20. Lebensjahr alkoholabhängig. Seit dem 21. Lebensjahr besteht eine Opiatabhängigkeit mit intravenösem Drogenkonsum. In der Folge kam es zu einer Hepatitis B und C Infektion. Seit 1996 ist er mit Unterbrechungen im Substitutionsprogramm.
Schon vor Beginn der Lehrausbildung zum Nachrichtenelektroniker bestanden beim Kläger massive Anpassungs- und Persönlichkeitsstörungssymptome. Dementsprechend leistete er auch keine geschlossene und ersprießliche Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt. Es war ihm nie möglich, eine Tätigkeit in kontinuierlichem Ausmaß über einen längeren Zeitraum bzw überhaupt ersprießliche Tätigkeiten zu leisten. Die Abhängigkeitserkrankung und die Störungen des Persönlichkeitsprofils bestanden bereits vor Beginn der Ausbildung zum Nachrichtenelektroniker. Bis 1. 10. 2006 (Eintritt der absoluten Erwerbsunfähigkeit) durch Verstärkung der Folgeerscheinungen der Abhängigkeitserkrankung in Kombination mit der Persönlichkeitsstörung war der Kläger in der Lage, einfache Tätigkeiten, zum Beispiel Reinigungsarbeiten, zeitweise und tageweise zu verrichten; dies jedoch nicht kontinuierlich und ersprießlich. Dem Kläger war es auch nicht möglich, alleine und selbständig die Tätigkeit eines Kindergartenhelfers auszuüben, weil er situativ überfordert gewesen wäre. Er hätte im Kindergarten die von ihm ausgeführten Tätigkeiten ohne Hilfe und ohne Anleitung des Fachpersonals nicht bewältigen können. Die Tätigkeiten, die er im Kindergarten verrichtete, sind nicht mit „herkömmlichen Bedingungen" zu vergleichen, weil er als zusätzliche Hilfe tätig war.
Rechtlich vertrat das Erstgericht den Standpunkt, dem Kläger sei der Beweis nicht gelungen, dass zum Zeitpunkt seines Eintritts in das Erwerbsleben seine Arbeitsfähigkeit zumindest die Hälfte der eines gesunden Versicherten erreicht habe und danach infolge Verschlechterung des Zustands auf weniger als die Hälfte abgesunken sei.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichts. Der Kläger erfülle unstreitig die Voraussetzungen des § 255 Abs 7 ASVG nicht. Die von ihm erworbenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung resultierten nicht aus einem Beschäftigungsverhältnis. Weder die Hilfstätigkeiten im Kindergarten noch die im Wesentlichen im Rahmen eines Schulbetriebs erworbene Ausbildung zum Nachrichtenelektroniker noch eine Berufsorientierung bzw das Verfassen von Bewerbungsschreiben im Rahmen einer Arbeitsstiftung entsprächen einem regulärem Beschäftigungsverhältnis am allgemeinen Arbeitsmarkt. Der Kläger sei daher nie in das Erwerbsleben eingetreten. Er habe durch seine Tätigkeiten im Kindergarten und durch die Ausbildung zum Nachrichtenelektroniker tatsächlich nie eine auf Erzielung von Einkommen zur Deckung des Lebensbedarfs gerichtete Erwerbstätigkeit ausgeübt. Es habe sich vielmehr um eine vom Arbeitsmarktservice finanzierte Vorbereitung auf den Eintritt in das Erwerbsleben gehandelt. Die Wertigkeit der Tätigkeit des Klägers habe auch keinesfalls der Hälfte jener eines gesunden Versicherten in einem regulärem Beschäftigungsverhältnis entsprochen. Im Übrigen ergebe sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers zu keinem Zeitpunkt zumindest die Hälfte der eines gesunden Versicherten erreicht habe.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichts. Der Kläger erfülle unstreitig die Voraussetzungen des Paragraph 255, Absatz 7, ASVG nicht. Die von ihm erworbenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung resultierten nicht aus einem Beschäftigungsverhältnis. Weder die Hilfstätigkeiten im Kindergarten noch die im Wesentlichen im Rahmen eines Schulbetriebs erworbene Ausbildung zum Nachrichtenelektroniker noch eine Berufsorientierung bzw das Verfassen von Bewerbungsschreiben im Rahmen einer Arbeitsstiftung entsprächen einem regulärem Beschäftigungsverhältnis am allgemeinen Arbeitsmarkt. Der Kläger sei daher nie in das Erwerbsleben eingetreten. Er habe durch seine Tätigkeiten im Kindergarten und durch die Ausbildung zum Nachrichtenelektroniker tatsächlich nie eine auf Erzielung von Einkommen zur Deckung des Lebensbedarfs gerichtete Erwerbstätigkeit ausgeübt. Es habe sich vielmehr um eine vom Arbeitsmarktservice finanzierte Vorbereitung auf den Eintritt in das Erwerbsleben gehandelt. Die Wertigkeit der Tätigkeit des Klägers habe auch keinesfalls der Hälfte jener eines gesunden Versicherten in einem regulärem Beschäftigungsverhältnis entsprochen. Im Übrigen ergebe sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers zu keinem Zeitpunkt zumindest die Hälfte der eines gesunden Versicherten erreicht habe.
Das Berufungsgericht sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob es zum Eintritt in das Erwerbsleben komme, wenn ausschließlich Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Umschulung nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz erworben worden seien.