Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 1 Z 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*****, Deutschland, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juni 2019, GZ 210 Rs 4/19p-69, mit dem das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. Dezember 2019, GZ 33 Cgs 72/17s-63, bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann als weitere Richter (Senat gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer 3, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*****, Deutschland, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juni 2019, GZ 210 Rs 4/19p-69, mit dem das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. Dezember 2019, GZ 33 Cgs 72/17s-63, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Das Verfahren wird fortgesetzt.
2. Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei vom 29. 10. 2019 wird zur Verbesserung zurückgestellt. Der Rechtsmittelschriftsatz ist binnen vier Wochen durch einen Rechtsanwalt einzubringen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Verfahrensgegenstand ist der Anspruch der Klägerin mit Wohnsitz in Deutschland auf das österreichische Rehabilitationsgeld. Die Beklagte hat gegen das zweitinstanzliche Urteil eine Revision erhoben. Die Klägerin brachte am 29. 10. 2019 einen als Revisionsbeantwortung zu wertenden Schriftsatz ein, der entgegen § 506 Abs 1 Z 4 ZPO nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt war.Verfahrensgegenstand ist der Anspruch der Klägerin mit Wohnsitz in Deutschland auf das österreichische Rehabilitationsgeld. Die Beklagte hat gegen das zweitinstanzliche Urteil eine Revision erhoben. Die Klägerin brachte am 29. 10. 2019 einen als Revisionsbeantwortung zu wertenden Schriftsatz ein, der entgegen Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt war.
Mit Beschluss vom 19. 11. 2019, AZ 10 ObS 157/19i, hat der Oberste Gerichtshof das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den zu 10 ObS 66/18f gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen. Die dort gestellten Fragen waren für das hier vorliegende Verfahren präjudiziell. Der Gerichtshof der Union hat mittlerweile zu C135/19 im Sinn der von der Beklagten auch hier vertretenen Rechtsansicht entschieden. Das Verfahren ist fortzusetzen. Der Klägerin ist nach § 84 ZPO aufzutragen, den formellen Mangel des von ihr eingebrachten Rechtsmittelgegenschriftsatzes zu verbessern.Mit Beschluss vom 19. 11. 2019, AZ 10 ObS 157/19i, hat der Oberste Gerichtshof das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den zu 10 ObS 66/18f gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen. Die dort gestellten Fragen waren für das hier vorliegende Verfahren präjudiziell. Der Gerichtshof der Union hat mittlerweile zu C135/19 im Sinn der von der Beklagten auch hier vertretenen Rechtsansicht entschieden. Das Verfahren ist fortzusetzen. Der Klägerin ist nach Paragraph 84, ZPO aufzutragen, den formellen Mangel des von ihr eingebrachten Rechtsmittelgegenschriftsatzes zu verbessern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:010OBS00064.20I.0624.000
Dokumentnummer
JJT_20200624_OGH0002_010OBS00064_20I0000_000