Begründung:
Mit Bescheid vom 28. Jänner 1988 lehnte die beklagte Partei den Antrag des am 15. Februar 1939 geborenen, in Jugoslawien lebenden Klägers vom 16. Februar 1987 auf Invaliditätspension mit der Begründung ab, daß er trotz einer reaktiven Depression und der mäßigen Blutdruckerhöhung bei normalem EKG-Befund nicht invalid iS des § 255 ASVG sei. Aus dem im erstgerichtlichen Verfahren verlesenen Pensionsakt ergibt sich, daß die beklagte Partei dabei davon ausging, daß der Kläger keinen Beruf erlernt und als Hilfsarbeiter und Magazinarbeiter insgesamt 280, davon 106 österreichische und 174 jugoslawische Versicherungsmonate erworben habe, von denen 179 in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag lägen; daß der Kläger seit 1. August 1986 nicht mehr erwerbstätig und anschließend bis 1. Juni 1987 im Krankenstand gewesen sei und seit 2. Juni 1987 eine jugoslawische Rente beziehe. Nach der ins Deutsche übersetzten Beurteilung der RADNAMit Bescheid vom 28. Jänner 1988 lehnte die beklagte Partei den Antrag des am 15. Februar 1939 geborenen, in Jugoslawien lebenden Klägers vom 16. Februar 1987 auf Invaliditätspension mit der Begründung ab, daß er trotz einer reaktiven Depression und der mäßigen Blutdruckerhöhung bei normalem EKG-Befund nicht invalid iS des Paragraph 255, ASVG sei. Aus dem im erstgerichtlichen Verfahren verlesenen Pensionsakt ergibt sich, daß die beklagte Partei dabei davon ausging, daß der Kläger keinen Beruf erlernt und als Hilfsarbeiter und Magazinarbeiter insgesamt 280, davon 106 österreichische und 174 jugoslawische Versicherungsmonate erworben habe, von denen 179 in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag lägen; daß der Kläger seit 1. August 1986 nicht mehr erwerbstätig und anschließend bis 1. Juni 1987 im Krankenstand gewesen sei und seit 2. Juni 1987 eine jugoslawische Rente beziehe. Nach der ins Deutsche übersetzten Beurteilung der RADNA
ORGANIZACIJA INSTITUT ZA OCJENJIVANJE RADNE SPOSOBNOSTI U OBLASTI
PENZIJSKOG I INVALIDSKOG OSIGURANJA SARAJEVO vom 14. April 1987 arbeitete der Kläger in Österreich in einer Skifabrik, in Jugoslawien als "KV magacinski radnik" (übersetzt mit "qualifizierter Magazinarbeiter). Diese Beurteilung enthält die Diagnosen "Depressio reactiva" und "hypertensio arterialis oscilatoria", erwähnt jedoch auch Zeichen einer deformierenden Spondylose, krankhafte Augenbefunde, Varikositäten mittleren Grades an der linken Kniebeuge und ein verstärktes vesikuläres Atmen. Nach Beurteilung und Begutachtung des Senates in Ilidza liegen auf Grund des festgestellten Gesundheitszustandes seit 14. April 1987 Invalidität und Verlust der Arbeitsfähigkeit vor. Nach der chefärztlichen Stellungnahme der beklagten Partei könne der Kläger jedoch noch vollschichtig mittelschwere Arbeiten verrichten.PENZIJSKOG römisch eins INVALIDSKOG OSIGURANJA SARAJEVO vom 14. April 1987 arbeitete der Kläger in Österreich in einer Skifabrik, in Jugoslawien als "KV magacinski radnik" (übersetzt mit "qualifizierter Magazinarbeiter). Diese Beurteilung enthält die Diagnosen "Depressio reactiva" und "hypertensio arterialis oscilatoria", erwähnt jedoch auch Zeichen einer deformierenden Spondylose, krankhafte Augenbefunde, Varikositäten mittleren Grades an der linken Kniebeuge und ein verstärktes vesikuläres Atmen. Nach Beurteilung und Begutachtung des Senates in Ilidza liegen auf Grund des festgestellten Gesundheitszustandes seit 14. April 1987 Invalidität und Verlust der Arbeitsfähigkeit vor. Nach der chefärztlichen Stellungnahme der beklagten Partei könne der Kläger jedoch noch vollschichtig mittelschwere Arbeiten verrichten.
In der dagegen am 5. Februar 1988 rechtzeitig erhobenen, erkennbar auf die abgelehnte Leistung gerichteten Klage behauptete der Kläger unter Vorlage und Bezugnahme auf die erwähnte Beurteilung und Begutachtung des Senates in Ilidza und eine Bescheinigung des Krankenhauses Medizinisches Zentrum Sarajevo, invalid zu sein. In einer mit 23. Februar 1988 datierten Ergänzung der Klage wiederholte er diese Behauptung und erklärte seine Bereitschaft, nach Wien zu kommen und sich dort von den Gerichtsärzten neuerlich untersuchen zu lassen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage und wendete ein, der während der letzten 15 Jahre vor dem Antrag als Hilfs- und Magazinarbeiter tätig gewesene Kläger könne noch alle mittelschweren Arbeiten in der üblichen Arbeitszeit verrichten und daher ua noch als Magazinarbeiter, Material- und Werkzeugausgeber und Handelsarbeiter wenigstens die Hälfte des üblichen Entgeltes erwerben.
Ungeachtet der vom Kläger erklärten Bereitschaft, sich in Wien untersuchen zu lassen, beauftragte das Erstgericht zunächst einen Sachverständigen für Innere Medizin und einen solchen für Neurologie und Psychiatrie mit "Aktengutachten". Diese Sachverständigen erstatteten sodann Gutachten, denen sie keine eigenen Untersuchungen, sondern lediglich die schon wiederholt erwähnte Erledigung des Senates in Ilidza vom 14. April 1987 zugrundelegten.
Nach dem internen Gutachten vom 29. März 1988 bestehen beim Kläger seit der Antragstellung intern eine Übergewichtigkeit und eine Bluthochdruckerkrankung vom Stadium I nach den Kriterien der Weltgesundheitsorganisation bei ausgeglichenen Kreislaufverhältnissen ohne Beeinträchtigung von Sekundärorganen bei altersentsprechendem Herz-, Lungen- und Bauchbefund. Dem Kläger könnten leichte und mittelschwere Arbeiten zu den üblichen Zeiten mit den üblichen Pausen ohne Einschränkung der Körperhaltung zugemutet werden. Die Wegstrecken zur Erreichung des Arbeitsplatzes sind nicht eingeschränkt.Nach dem internen Gutachten vom 29. März 1988 bestehen beim Kläger seit der Antragstellung intern eine Übergewichtigkeit und eine Bluthochdruckerkrankung vom Stadium römisch eins nach den Kriterien der Weltgesundheitsorganisation bei ausgeglichenen Kreislaufverhältnissen ohne Beeinträchtigung von Sekundärorganen bei altersentsprechendem Herz-, Lungen- und Bauchbefund. Dem Kläger könnten leichte und mittelschwere Arbeiten zu den üblichen Zeiten mit den üblichen Pausen ohne Einschränkung der Körperhaltung zugemutet werden. Die Wegstrecken zur Erreichung des Arbeitsplatzes sind nicht eingeschränkt.
Nach dem psychiatrischen Gutachten vom 24. Juni 1988 bestehe beim Kläger seit der Antragstellung eine mit Tricyclika im Rahmen eines Krankenstandes besserbare sogenannte larvierte Depression mit Spannungskopfschmerz. Aus psychiatrischer Sicht - ein neurologischer Status sei dem Akt nicht zu entnehmen - könne nach der eher dürftigen Aktenlage der anlernbare und einordenbare Kläger alle leichten bis mittelschweren Arbeiten ohne ständig besonderen Zeitdruck zu den üblichen Arbeitszeiten und üblichen Arbeitspausen unter städtischen und ländlichen Bedingungen ausüben.
Noch vor der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 1988 teilte der Kläger dem Erstgericht mit Schreiben vom 13. September 1988 ua mit, daß sein Gesundheitszustand "so schlecht und jeden Tag immer schlechter" sei.
In der in Abwesenheit des Klägers durchgeführten erwähnten Tagsatzung wurde der Pensionsakt verlesen; dann trugen der Sachverständige für Innere Medizin und der Sachverständige für Neurologie und Psychiatrie ihre "Aktengutachten" vor. Der erstgenannte Sachverständige erachtete eine ergänzende interne Begutachtung für nicht erforderlich, weil die vom Kläger angegebenen Beschwerden sich in der Befundaufnahme vollständig wiederfänden. Der Sachverständige für Neurologie und Psychiatrie ergänzte, daß aus den dürftigen Aktenunterlagen wegen der nicht einheitlichen Nomenklatur nicht zu ersehen sei, an welcher Art von Depression der Kläger leide. Sollte es sich um eine endogene Depression handeln, wäre das Problem der Krankenstände nicht geklärt. Deshalb wurde die Tagsatzung zur neurologischen und psychiatrischen Untersuchung durch den bereits bestellten Sachverständigen erstreckt.
Nach der Ladung zu diesem Wiener Sachverständigen teile der Kläger Anfang Jänner 1989 mit, daß er sehr krank und nicht reisefähig sei. In einem beigelegten Schreiben des Univerzitetsko-Medicinski Centar Sarajevo vom 23. Dezember 1988 wird der Zustand des Klägers beschrieben und ua bestätigt, daß er nicht reisefähig sei. Nach einer weiteren Ladung zu diesem Sachverständigen erklärte der Kläger am 18. Mai 1989 ua neuerlich, daß er nicht reisefähig sei. Sein Herz und sein gesamter Gesundheitszustand seien so schlecht, daß er nur ruhen müsse.
Nunmehr veranlaßte das Erstgericht die Untersuchung des Klägers durch Fachärzte für Chirurgie, Innere Medizin sowie Neurologie und Psychiatrie in seinem Heimatland mit Hilfsbefunden.
In einem internistisch-kardiologischen Befund wurde ein 1988 erlittener Infarkt erwähnt und Angina pectoris diagnostiziert; ein Hals-, Nasen- Ohrenbefund erwähnt ua eine beiderseitige chronische Mittelohrentzündung und einen binauralen Gehörverlust nach Fowler von 64 %; in den neurologischen und psychiatrischen Befunden wird eine endogene depressive Psychose, im erstgenannten Befund auch ein Lumbosacralsyndrom diagnostiziert; der chirurgische Befund stellt eine Lumbosacralspondylose, ein variköses Syndrom beider unterer Extremitäten und eine beidseitige Gonarthrose fest. Weiters wurden mehrere Hilfsbefunde erstellt. Der chirurgische Befund trägt kein Datum, dürfte aber wie die übrigen Befunde im Juli 1989 erhoben worden sein.
Auf Grund der in sein Fachgebiet fallenden Befunde ergänzte der Sachverständige für Neurologie und Psychiatrie sein Gutachten dahin, daß der anlernbare und einordenbare Kläger infolge seines seit der Antragstellung bestehenden und im Rahmen eines Krankenstandes heilbaren Zustandes noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zu den üblichen Arbeitszeiten und üblichen Arbeitspausen unter städtischen und ländlichen Bedingungen ausüben könne. Wegen des IQ von 79 seien nur einfache geistige Arbeiten möglich. Die Depression schließe ständigen besonderen Zeitdruck aus.
In der in Abwesenheit des Klägers durchgeführten letzten Tagsatzung vom 14. Dezember 1989 wurde das Verfahren wegen geänderter Zusammensetzung des Senates neu durchgeführt. Nach Verlesung des Aktes, in dem die im Rechtshilfeweg eingeholten jugoslawischen Befunde lagen, trug der Sachverständige für Neurologie und Psychiatrie sein Ergänzungsgutachten vor und ergänzte dann, daß und warum er eine Psychose ausschließen könne. Es scheine viel eher eine larvierte Depression vorzuliegen. Zusammenfassend bleibe es bei seinem Gutachten.
Aufsichtstätigkeiten seien auszuschließen, Hilfsarbeiten aller Art mit den von ihm genannten Einschränkungen möglich. Weitere Beweise wurden nicht aufgenommen, insbesondere wurde keine ergänzende Begutachtung durch den bestellten Sachverständigen für Innere Medizin, aber auch keine Begutachtung durch weitere Sachverständige (Augenheilkunde, Chirurgie und Hals-, Nasen- und Ohrenleiden) veranlaßt.
Das Erstgericht wies die Klage ab.
Dabei ging es von folgenden wesentlichen Feststellungen aus:
Der Kläger war in den letzten 15 Jahren vor der Antragstellung als Hilfsarbeiter beschäftigt. Ob er einen Beruf erlernt hat, kann nicht festgestellt werden. Er wird seit 1985 wegen einer "psychosis depressive endogens" behandelt. Endogene Depressionen sind durch entsprechende Infusionstherapie heilbar. Die derzeitige Ludiomiltherapie scheine das Zustandsbild nicht ausreichend zu äquilibrieren. Eine Psychose kann ausgeschlossen werden. Es scheint vielmehr eine larvierte Depression vorzuliegen. Es besteht auch kein Verdacht auf ein organisches Psychosyndrom. Intern bestehen eine Übergewichtigkeit und eine Blutdruckerkrankung vom Stadium I nach den Kriterien der Weltgesundheitsorganisation bei ausgeglichenen Kreislaufverhältnissen ohne Beeinträchtigung von Sekundärorganen. Die Herz-, Lungen- und Bauchbefunde entsprechen dem Alter. Sodann stellte das Erstgericht die Arbeitsfähigkeit des Klägers im Sinne des schon erwähnten zusammenfassenden Leistungskalküls des Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie fest. Weil der Kläger noch eine Reihe von - nichtDer Kläger war in den letzten 15 Jahren vor der Antragstellung als Hilfsarbeiter beschäftigt. Ob er einen Beruf erlernt hat, kann nicht festgestellt werden. Er wird seit 1985 wegen einer "psychosis depressive endogens" behandelt. Endogene Depressionen sind durch entsprechende Infusionstherapie heilbar. Die derzeitige Ludiomiltherapie scheine das Zustandsbild nicht ausreichend zu äquilibrieren. Eine Psychose kann ausgeschlossen werden. Es scheint vielmehr eine larvierte Depression vorzuliegen. Es besteht auch kein Verdacht auf ein organisches Psychosyndrom. Intern bestehen eine Übergewichtigkeit und eine Blutdruckerkrankung vom Stadium römisch eins nach den Kriterien der Weltgesundheitsorganisation bei ausgeglichenen Kreislaufverhältnissen ohne Beeinträchtigung von Sekundärorganen. Die Herz-, Lungen- und Bauchbefunde entsprechen dem Alter. Sodann stellte das Erstgericht die Arbeitsfähigkeit des Klägers im Sinne des schon erwähnten zusammenfassenden Leistungskalküls des Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie fest. Weil der Kläger noch eine Reihe von - nicht
genannten - Verweisungstätigkeiten ausüben könne, sei er nicht invalid im Sinne des § 255 Abs. 3 ASVG.genannten - Verweisungstätigkeiten ausüben könne, sei er nicht invalid im Sinne des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG.
In seiner wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung rügte der Kläger im wesentlichen die Unterlassung seiner Vernehmung als Partei und eines berufskundlichen Gutachtens und die nicht ausreichende Berücksichtigung der jugoslawischen Befunde, durch die das interne Aktengutachten vom März 1988 überholt sei, führte aber auch die Rechtsrüge gesetzgemäß aus.
Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge.
Es verneinte die behaupteten Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens und erachtete die Beweisrüge und die Rechtsrüge als nicht begründet.
Dabei meinte es in aktenwidriger Weise, der Kläger hätte eine Unvollständigkeit der Gutachten nicht einmal im Rechtsmittel geltend gemacht und die Gutachten (der vom Erstgericht bestellten österreichischen Sachverständigen) hätten die jugoslawischen Gutachten über den Gesundheitszustand des Klägers einschließlich der vom Erstgericht eingeholten ergänzenden Befunde und Atteste berücksichtigt.
Dagegen richtet sich die nicht beantwortete Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinne abzuändern oder es allenfalls aufzuheben und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.