Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:
Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer dem bereits vorliegenden (medizinischen) noch weitere Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen oder diese Gutachten zu ergänzen gewesen wären, gehört zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt, so daß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist (SSV-NF 7/74 mwN ua).
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Demnach hat der Kläger - unter Anwendung des § 209 Abs 1 ASVG - ab 1.11.1996 Anspruch auf eine Versehrtenrente von 30 vH der Vollrente als Dauerrente.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Demnach hat der Kläger - unter Anwendung des Paragraph 209, Absatz eins, ASVG - ab 1.11.1996 Anspruch auf eine Versehrtenrente von 30 vH der Vollrente als Dauerrente.
Die Revision ist im Ergebnis lediglich insoweit berechtigt, als die Vorinstanzen übersehen haben, daß der bekämpfte Bescheid gemäß § 71 Abs 1 ASGG durch die Einbringung der Klage außer Kraft getreten ist und daß dies zur Folge hat, daß dem Klagebehren insoweit stattzugeben gewesen wäre, als der Rentenanspruch des Klägers nach dem Inhalt des Bescheides zu Recht besteht, weil das Urteil an die Stelle des Bescheides tritt und andernfalls keine rechtliche Grundlage für die Leistung der Versehrtenrente bestünde (Fink, Sukzessive Zuständigkeit, 392, 493 mwN; stR seit SSV-NF 1/18; zuletzt etwa SSV-NF 10/134).Die Revision ist im Ergebnis lediglich insoweit berechtigt, als die Vorinstanzen übersehen haben, daß der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 71, Absatz eins, ASGG durch die Einbringung der Klage außer Kraft getreten ist und daß dies zur Folge hat, daß dem Klagebehren insoweit stattzugeben gewesen wäre, als der Rentenanspruch des Klägers nach dem Inhalt des Bescheides zu Recht besteht, weil das Urteil an die Stelle des Bescheides tritt und andernfalls keine rechtliche Grundlage für die Leistung der Versehrtenrente bestünde (Fink, Sukzessive Zuständigkeit, 392, 493 mwN; stR seit SSV-NF 1/18; zuletzt etwa SSV-NF 10/134).
In diesem Sinne waren die Urteile der Vorinstanzen abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Wiewohl der Kläger mit seiner Klage nicht mehr erreichte, als die beklagte Partei in ihrem Bescheid zuerkannt hatte, war die Einbringung der Berufung und der Revision im Ergebnis notwendig, da aufgrund dieser Rechtsmittel der Zuspruch der im (außer Kraft getretenen) Bescheid gewährten Leistung erfolgte (SSV-NF 3/31; 4/153; 7/47; 7/64; 7/78 uva).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Wiewohl der Kläger mit seiner Klage nicht mehr erreichte, als die beklagte Partei in ihrem Bescheid zuerkannt hatte, war die Einbringung der Berufung und der Revision im Ergebnis notwendig, da aufgrund dieser Rechtsmittel der Zuspruch der im (außer Kraft getretenen) Bescheid gewährten Leistung erfolgte (SSV-NF 3/31; 4/153; 7/47; 7/64; 7/78 uva).