Die Revision ist zulässig, da es an einer aktuellen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehlt, inwieweit die Frage der Unzumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit wegen eines "sozialen Abstieg" anders zu sehen ist, wenn ein Versicherter durch längere Zeit nicht berufstätig war. Die Revision ist auch im Sinne einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen berechtigt.
Die Klägerin war zuletzt 1991 - 1992 als Filialleiterin in einem Gas-, Wasser- und Heizungsunternehmen beschäftigt; diese Tätigkeit fiel in die Beschäftigungsgruppe 4 des Kollektivvertrags für Handelsangestellte. Mit der ihr verbliebenen Leistungsfähigkeit könnte sie die Tätigkeit einer Fakturistin verrichten; diese Tätigkeit kann je nach Qualifikation in die Beschäftigungsgruppe 2, 3 oder 4 fallen.
Ein Tätigwerden in der Beschäftigungsgruppe 4 kommt für die Klägerin nicht mehr in Betracht. Die Tätigkeit einer Fakturistin in der Beschäftigungsgruppe 3 vermag die Klägerin nach den Feststellungen des Erstgerichtes (AS 173) unter der Voraussetzung auszuführen, dass sie hinsichtlich der kaufmännischen Kenntnisse und Fähigkeiten am Laufenden geblieben wäre, beispielsweise durch den Besuch von externen Kursen.
Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 10 ObS 53/02w (SSV-NF 16/24 = RIS-Justiz RS0084541 [T28]) klargestellt, dass nicht der Versicherte für solche Ausbildungsmaßnahmen, die über eine innerbetriebliche Einweisung hinausgehen, zum Zweck der Aufrechterhaltung oder Verbesserung seiner Verweisbarkeit aufzukommen hat. Vielmehr sind sie nach § 303 iVm § 198 ASVG vom Pensionsversicherungsträger im Rahmen der beruflichen Rehabilitation zur Verfügung zu stellen.Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 10 ObS 53/02w (SSV-NF 16/24 = RIS-Justiz RS0084541 [T28]) klargestellt, dass nicht der Versicherte für solche Ausbildungsmaßnahmen, die über eine innerbetriebliche Einweisung hinausgehen, zum Zweck der Aufrechterhaltung oder Verbesserung seiner Verweisbarkeit aufzukommen hat. Vielmehr sind sie nach Paragraph 303, in Verbindung mit Paragraph 198, ASVG vom Pensionsversicherungsträger im Rahmen der beruflichen Rehabilitation zur Verfügung zu stellen.
Allerdings geht der OGH dann, wenn ein Versicherter vor dem Stichtag jahrelang nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stand, bei der Lösung der Frage des sozialen Abstiegs davon aus, dass entscheidend ist, welchen Wert die Allgemeinheit der vorhandenen Ausbildung und den vorhandenen Kenntnissen und Fähigkeiten zum Zeitpunkt des Stichtags beimisst (zB 10 ObS 160/89 = SZ 62/156 = SSV-NF 3/108; RIS-Justiz RS0084926). Es ist durchaus denkbar, dass die bei der Klägerin zum Zeitpunkt des Stichtags noch vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten von der Allgemeinheit niedriger bewertet werden als die während der Berufsausübung vorhandenen, die zu einer Einreihung in die Beschäftigungsgruppe 4 führten. Andererseits ist jedoch ein mehr oder weniger pauschales "Downgrading" um eine Beschäftigungsgruppe, das das Berufungsgericht möglicherweise im Auge hat, nicht möglich.
Es sind daher Feststellungen dahingehend notwendig, inwieweit die Ausbildung und die Kenntnisse und Fähigkeiten, über die die Klägerin am Ende ihrer Berufstätigkeit im Jahr 1992 verfügte, nach ihrer jahrelangen Berufsabsenz zum Stichtag (1. 5. 2002) auf dem Arbeitsmarkt noch von Bedeutung waren und in welche kollektivvertraglichen Beschäftigungsgruppe sie damit zur Zeit des Stichtages einzustufen gewesen wäre.
Ausgehend davon ist die Frage eines zumutbaren sozialen Abstiegs zu beurteilen. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass eine Verweisung eines/einer Angestellten auf eine Tätigkeit der nächstniedrigen Beschäftigungsgruppe des Kollektivvertrages in der Regel nicht mit einem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden ist, entspricht der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (10 ObS 280/91 = SSV-NF 5/132 uva; RIS-Justiz RS0085599).
Da die angeführten Feststellungen, welchen Wert die Allgemeinheit der Ausbildung und den vorhandenen Kenntnissen und Fähigkeiten zum Zeitpunkt des Stichtags beimisst, fehlen, muss die Rechtssache an das Erstgericht zurückverwiesen werden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.