Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 8. Jänner 1987 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin vom 22. September 1986 auf Berufsunfähigkeitspension mangels Berufsunfähigkeit ab. Die rechtzeitige Klage richtet sich auf die abgelehnte Leistung im gesetzlichen Ausmaß ab 1. Oktober 1986, weil die Voraussetzungen des § 273 Abs 1 ASVG gegeben seien.Mit Bescheid vom 8. Jänner 1987 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin vom 22. September 1986 auf Berufsunfähigkeitspension mangels Berufsunfähigkeit ab. Die rechtzeitige Klage richtet sich auf die abgelehnte Leistung im gesetzlichen Ausmaß ab 1. Oktober 1986, weil die Voraussetzungen des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG gegeben seien.
Die beklagte Partei wendete ein, daß die (zuletzt) als Chefsekretärin tätig gewesene Klägerin diese oder eine ähnliche, ihr zumutbare Beschäftigung weiterhin ausüben könne und beantragte die Abweisung der Klage.
Das Erstgericht wies die Klage ab.
Es ging von folgenden wesentlichen Feststellungen aus:
Die am 28. Dezember 1937 geborene Klägerin absolvierte nach der Volks- und Hauptschule eine kaufmännische Lehre, die sie 1954 mit der Kaufmannsgehilfenprüfung abschloß. Dann war sie bis 1963 nicht erwerbstätig. 1963 und 1964 arbeitete sie als Hilfsarbeiterin, 1964 und 1965 war sie nicht erwerbstätig, 1965 bis 1969 war sie Heimarbeiterin, 1969 bis 1973 Büroangestellte und vom Mai 1973 bis Dezember 1980 "Chefsekretärin", und zwar Sekretärin des technischen Betriebsleiters eines Ziegelwerkes. Dabei führte sie die üblichen Arbeiten einer Sekretärin aus, wobei die Schreibarbeiten nach Diktat etwa 20 % ihrer Arbeit betrugen. Weiters führte sie die Lohnverrechnung für 60 Personen durch und war auch für die Kassa verantwortlich. Sie wirkte auch bei der Produktionsplanung mit und unterhielt Kontakt zu den Banken. Seit Anfang 1981 ist die Klägerin nicht mehr erwerbstätig.
Im Vordergrund der krankhaften Veränderungen stehen deutliche degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule mit Bandscheibenschaden und mittlerer Bewegungseinschränkung von erheblicher, allerdings etwas aggravierter Schmerzhaftigkeit. Weiters besteht ein Schulter-Arm-Syndrom (vorwiegend rechts) mit mäßiggradiger, schmerzreflektorischer Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes und mäßiger Kraftverminderung im rechten Arm, wobei auf Grund einer Wurzelläsion geringgradige sensible, jedoch keine motorischen Ausfälle im Dermatom C 6 vorhanden sind. In den frei beweglichen Fingergelenken bestehen "subjektive" Beschwerden. In der leicht verkrümmten Brust- und Lendenwirbelsäule bestehen nur geringe degenerative Veränderungen und eine endlagige Funktionseinschränkung. Eine chronische Lumbalgie bewirkt keine grob neurologischen Ausfälle. Schließlich bestehen geringgradige degenerative Veränderungen am linken Kniegelenk ohne Funktionsstörungen, Senk-Spreizfüße, Krampfadern an beiden Beinen und Übergewicht. Dieser Zustand besteht seit dem Pensionsantrag und wäre durch eine intensivierte Physikotherapie - am besten während einer Kur - besserungsfähig.
Die allgemeine intellektuelle Leistungsfähigkeit der Klägerin ist überdurchschnittlich gut (IQ 114). Es bestehen keinerlei Anzeichen eines vorzeitigen Altersabbaues. Die für Büroarbeiten notwendigen Fertigkeiten sind sehr gut ausgeprägt, insbesondere die Merkfähigkeit für Zahlen, die Rechenfertigkeit, die Orientierungsgeschwindigkeit und die Konzentrationsfähigkeit. Die Klägerin ist überdurchschnittlich leistungsfähig, umschulbar, anlernbar unterweisbar und einordenbar.
Die Klägerin kann leichte Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen mit den üblichen Arbeitspausen leisten. Auszuschließen sind Arbeiten, die freie Beweglichkeit des Kopfes, häufiges In-die-Höhe-Schauen und rasche Kopfbewegungen verlangen, Arbeiten mit beiden Händen über Schulterhöhe, Arbeiten mit häufigem Bücken bis zum Boden, auf Leitern und Gerüsten, mit Heben und Tragen von mehr als 10 kg schweren Gegenständen und mit häufiger Durchnässung und Erkältung. Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist jederzeit möglich.
Trotz dieser Einschränkungen kann die Klägerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit einschließlich eines 20 %igen Maschinschreibanteils weiterhin verrichten. Sie könnte aber auch zB als Lohnverrechnerin, Buchhalterin und Sachbearbeiterin im Lager und Expedit tätig sein.
Übliche Büroarbeiten stellen im allgemeinen keine unphysiologischen Beanspruchungen der Halswirbelsäule dar, wenn der Arbeitsplatz zweckmäßig gestaltet ist und stundenlange Zwangshaltungen der Halswirbelsäule vermieden werden. Allfällige Zwangshaltungen können durch kurze Ausgleichsbewegungen oder ganz kurze gymnastische Übungen ausgeglichen werden, wodurch höchsten geringfügig erhöhte Arbeitspausen anfallen.
Die Klägerin war im (dem erstgerichtlichen Urteil) vorangegangenen Jahr wegen akuter Schmerzexazerbationen (das bedeutet nach Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch255, 492 Verschlimmerung, Steigerung, Wiederaufbrechen) etwa achtmal in ärztlicher Behandlung. Das Auftreten akuter Schmerzen kann auch in Zukunft nicht ausgeschlossen werden. Unter geeigneter Therapie kann dieser Akutschmerz nach zwei bis drei Tagen, in ungünstigen Fällen in ein bis eineinhalb Wochen abgeklungen sein. Für diese Therapie ist nicht unbedingt ein Krankenstand erforderlich. Sollte ein solcher notwendig sein, dann dauert er nicht so lange wie die Akutbehandlung. Üblicherweise werden diese Therapien zwei- bis dreimal jährlich notwendig sein.
Unter diesen Umständen erachtete das Erstgericht die Klägerin nicht als berufsunfähig iS des § 273 Abs 1 ASVG.Unter diesen Umständen erachtete das Erstgericht die Klägerin nicht als berufsunfähig iS des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG.
Das Berufungsgericht gab der wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge.
Es verneinte den behaupteten Verfahrensmangel und führte zur Rechtsrüge, die zu erwartenden Krankenstände seien so lang, daß sie nach der bisherigen Judikatur einen Ausschluß vom allgemeinen Arbeitsmarkt zur Folge hätten, im wesentlichen aus:
Nach der Rechtsprechung führe der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit erst dann zum Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, wenn die sonst ausreichende Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt so häufig und so lange durch immer wiederkehrende Krankheitszustände herabgemindert werde, daß dies - insgesamt gesehen - dauernd die Verwertung der Arbeitskraft verhindere. Ob dies der Fall sei, sei nach den Umständen des Falles zu beurteilen. Invalidität sei angenommen worden: bei vierzehn Krankenstandstagen pro Vierteljahr, bei vier dreiwöchigen Krankenständen pro Jahr, bei Krankenständen in der Gesamtdauer von drei Monaten pro Jahr und bei alle vier bis sechs Wochen auftretenden vierzehntägigen Krankenständen. Invalidität sei verneint worden: bei zwei drei bis vier Wochen dauernden Krankenständen pro Jahr, bei zwei je zehntägigen Krankenständen und einem eine Woche dauernden Krankenstand pro Jahr. In anderen Entscheidungen sei betont worden, es komme darauf an, ob es sich um Ausfälle der Arbeitskraft in zusammenhängender Form oder um immer wieder auftretende, kurzfristige Ausfälle handle. Im vorliegenden Fall sei nicht mit Sicherheit anzunehmen, daß im schlimmsten Fall jährlich acht Krankenstände von maximal je eineinhalb Wochen auftreten werden. Selbst wenn man bei der Häufigkeit der Akutschmerzbehandlungen den Wert des vergangenen Jahres heranzöge und von Durchschnittswerten zwischen zwei Tagen und gut einer Woche ausginge, ergäbe dies insgesamt zu erwartende Krankenstände von etwa fünf bis sechs Wochen pro Jahr, wobei bei einer intensiven Physikotherapie eine günstigere Prognose erreichbar wäre. Die zu erwartenden Krankenstände erreichten daher nicht jenes Ausmaß, das einen Ausschluß von der Verwertung der Restarbeitskraft zur Folge hätte.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, das Berufungsurteil "aufzuheben" und iS der Klagestattgebung abzuändern oder allenfalls die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und Entscheidung an eine Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.