Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Gemäß § 252 Abs 2 Z 1 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung vor der 44. ASVG-Novelle (Art. VI Abs 13 SozRÄG 1988, BGBl. 1987/609; vgl. SSV-NF 3/7) besteht auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Kindeseigenschaft weiter, wenn und solange das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres; zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ob das Kind vor der Schul- oder Berufsausbildung bereits in einer anderen Schul- oder Berufsausbildung oder im Erwerbsleben stand, ist unerheblich (SSV-NF 2/51). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann auch durch den Besuch einer Schule für Berufstätige, welche die Aufgabe hat, unter anderem Personen, die in das Berufsleben eingetreten sind, zum Ausbildungsziel einer allgemein bildenden höheren Schule zu führen (Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Berufstätige gemäß § 37 Abs 3 SchOG) die Kindeseigenschaft über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus bestehen, sofern hiedurch die Arbeitskraft des Kindes überwiegend beansprucht wird; dies ist bei 20 Schulstunden in der Woche und einer darüber hinaus benötigten Zeit für die Aufarbeitung des Lehrstoffes und die Vorbereitung der Fall (SSV-NF 3/26).Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Gemäß Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG in der hier anzuwendenden Fassung vor der 44. ASVG-Novelle (Artikel römisch sechs, Absatz 13, SozRÄG 1988, BGBl. 1987/609; vergleiche SSV-NF 3/7) besteht auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Kindeseigenschaft weiter, wenn und solange das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres; zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ob das Kind vor der Schul- oder Berufsausbildung bereits in einer anderen Schul- oder Berufsausbildung oder im Erwerbsleben stand, ist unerheblich (SSV-NF 2/51). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann auch durch den Besuch einer Schule für Berufstätige, welche die Aufgabe hat, unter anderem Personen, die in das Berufsleben eingetreten sind, zum Ausbildungsziel einer allgemein bildenden höheren Schule zu führen (Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Berufstätige gemäß Paragraph 37, Absatz 3, SchOG) die Kindeseigenschaft über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus bestehen, sofern hiedurch die Arbeitskraft des Kindes überwiegend beansprucht wird; dies ist bei 20 Schulstunden in der Woche und einer darüber hinaus benötigten Zeit für die Aufarbeitung des Lehrstoffes und die Vorbereitung der Fall (SSV-NF 3/26).
Den Vorinstanzen ist beizupflichten, daß der Besuch eines Lehrganges an der mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 19.9.1933, R/21-III a-1933 schulbehördlich genehmigten Maturaschule Dr. R*** zur Vorbereitung auf die Ablegung der Externistenreifeprüfung als die Arbeitskraft überwiegend beanspruchende Schulausbildung iS des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG angesehen werden muß, wenn - wie im gegenständlichen Fall - 20 Schulstunden in der Woche zu besuchen sind und daneben ein zusätzlicher häuslicher Lernaufwand gegeben ist, der von den Vorinstanzen mit 4 bis 5 Stunden täglich festgestellt wurde, aber auch dann maßgeblich bliebe, wenn man eine geringere Zeit für die Vorbereitung und die Aufarbeitung des Lehrstoffes als angemessen halten würde (vgl. SSV-NF 3/26). Der Einwand der beklagten Partei in ihrer Berufung (die Revision führt diesbezüglich nichts mehr aus), von einem ordnungsgemäßen Schulbesuch könne deshalb nicht gesprochen werden, weil der Unterricht an einer Maturaschule nur als privater Nachhilfeunterricht in der Gruppe zu werten sei, schlägt nicht durch. Schulen im Sinne des Privatschulgesetzes sind nach dessen § 2 Abs 1 Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemein bildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird. In Konsequenz der im Art. 17 Abs 2 StGG vorgesehenen Unterrichtsfreiheit, welche die Normierung einer Bewilligungspflicht für Privatschulen ausschließt, sieht § 7 PrivSchG vor, daß die Errichtung einer Privatschule der zuständigen Schulbehörde mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung der Schule unter Nachweis der Erfüllung der vorgesehenen Voraussetzungen anzuzeigen ist; liegen die Voraussetzungen nicht vor, hat die Schulbehörde die Errichtung binnen zweier Monate zu untersagen (vgl. dazu Walter-Mayer, Besonderes Verwaltungsrecht2, 146). Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Privatschulgesetzes (1.11.1962) bestehende Privatschulen, deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt von der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis genommen oder genehmigt worden ist, gelten gemäß § 25 PrivSchG als im Sinne dieses Bundesgesetzes errichtet. Dies trifft offensichtlich auf die vom Kläger besuchte Maturaschule Dr. R*** zu, woraus folgt, daß sich der Kläger seit September 1988 in einer seine Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schulausbildung iS des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG befindet, die nicht auf eine Ausbildung an öffentlichen Schulen oder Privatschulen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde, beschränkt ist (SSV-NF 2/51). Daß die Ablegung einer Externistenprüfung einen vorhergegangenen Schulbesuch nicht erfordert (§ 42 Abs 1 SchUG), steht der Annahme nicht entgegen, daß sich der Kläger tatsächlich in einer Schulausbildung befindet. Auch in der bisher veröffentlichten Rechtsprechung der Instanzengerichte wurde der Besuch einer Maturaschule grundsätzlich als Schulausbildung anerkannt (OLG Wien, SVSlg. 32.999; Schiedsgericht der Sozialversicherung Wien, SVSlg. 31.420; Landesgericht Klagenfurt, SVSlg. 33.007).Den Vorinstanzen ist beizupflichten, daß der Besuch eines Lehrganges an der mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 19.9.1933, R/21-III a-1933 schulbehördlich genehmigten Maturaschule Dr. R*** zur Vorbereitung auf die Ablegung der Externistenreifeprüfung als die Arbeitskraft überwiegend beanspruchende Schulausbildung iS des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG angesehen werden muß, wenn - wie im gegenständlichen Fall - 20 Schulstunden in der Woche zu besuchen sind und daneben ein zusätzlicher häuslicher Lernaufwand gegeben ist, der von den Vorinstanzen mit 4 bis 5 Stunden täglich festgestellt wurde, aber auch dann maßgeblich bliebe, wenn man eine geringere Zeit für die Vorbereitung und die Aufarbeitung des Lehrstoffes als angemessen halten würde vergleiche SSV-NF 3/26). Der Einwand der beklagten Partei in ihrer Berufung (die Revision führt diesbezüglich nichts mehr aus), von einem ordnungsgemäßen Schulbesuch könne deshalb nicht gesprochen werden, weil der Unterricht an einer Maturaschule nur als privater Nachhilfeunterricht in der Gruppe zu werten sei, schlägt nicht durch. Schulen im Sinne des Privatschulgesetzes sind nach dessen Paragraph 2, Absatz eins, Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemein bildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird. In Konsequenz der im Artikel 17, Absatz 2, StGG vorgesehenen Unterrichtsfreiheit, welche die Normierung einer Bewilligungspflicht für Privatschulen ausschließt, sieht Paragraph 7, PrivSchG vor, daß die Errichtung einer Privatschule der zuständigen Schulbehörde mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung der Schule unter Nachweis der Erfüllung der vorgesehenen Voraussetzungen anzuzeigen ist; liegen die Voraussetzungen nicht vor, hat die Schulbehörde die Errichtung binnen zweier Monate zu untersagen vergleiche dazu Walter-Mayer, Besonderes Verwaltungsrecht2, 146). Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Privatschulgesetzes (1.11.1962) bestehende Privatschulen, deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt von der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis genommen oder genehmigt worden ist, gelten gemäß Paragraph 25, PrivSchG als im Sinne dieses Bundesgesetzes errichtet. Dies trifft offensichtlich auf die vom Kläger besuchte Maturaschule Dr. R*** zu, woraus folgt, daß sich der Kläger seit September 1988 in einer seine Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schulausbildung iS des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG befindet, die nicht auf eine Ausbildung an öffentlichen Schulen oder Privatschulen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde, beschränkt ist (SSV-NF 2/51). Daß die Ablegung einer Externistenprüfung einen vorhergegangenen Schulbesuch nicht erfordert (Paragraph 42, Absatz eins, SchUG), steht der Annahme nicht entgegen, daß sich der Kläger tatsächlich in einer Schulausbildung befindet. Auch in der bisher veröffentlichten Rechtsprechung der Instanzengerichte wurde der Besuch einer Maturaschule grundsätzlich als Schulausbildung anerkannt (OLG Wien, SVSlg. 32.999; Schiedsgericht der Sozialversicherung Wien, SVSlg. 31.420; Landesgericht Klagenfurt, SVSlg. 33.007).
Geht man aber davon aus, daß sich der Kläger in einer seine Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schulausbildung befindet, braucht auf die Revisionsausführungen, wonach der - zur Schulausbildung zählende - Zeitraum für die Vorbereitung und die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen mit Rücksicht auf das Alter und den bisherigen Bildungsgang des Klägers unangemessen lang sei und der Bestimmung des § 32 Abs 6 SchUG zuwiderlaufe, nicht mehr Stellung genommen zu werden. Die Entscheidung SSV-NF 1/57 steht mit der hier vertretenen Auffassung nicht in Widerspruch, weil es dort um eine Klägerin ging, die den Schulbesuch abgebrochen hatte und sich im Selbststudium auf die Abschlußprüfung vorbereitete. Die nicht unumstrittene Frage, ob Schulausbildung iS des § 252 ASVG immer streng im Sinne des österreichischen Schulrechts oder aber auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zu verstehen ist, braucht hier ebensowenig beantwortet zu werden wie die weitere Frage, ob die Wortfolge "Schul- oder Berufsausbildung" ein in sich geschlossenes Begriffsgebilde darstellt (vgl. dazu Binder in ZAS 1979, 232 ff und ZAS 1981, 70 ff), weil im vorliegenden Fall alle vertretenen Auffassungen letztlich zu demselben Ergebnis führen würden. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.Geht man aber davon aus, daß sich der Kläger in einer seine Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schulausbildung befindet, braucht auf die Revisionsausführungen, wonach der - zur Schulausbildung zählende - Zeitraum für die Vorbereitung und die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen mit Rücksicht auf das Alter und den bisherigen Bildungsgang des Klägers unangemessen lang sei und der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 6, SchUG zuwiderlaufe, nicht mehr Stellung genommen zu werden. Die Entscheidung SSV-NF 1/57 steht mit der hier vertretenen Auffassung nicht in Widerspruch, weil es dort um eine Klägerin ging, die den Schulbesuch abgebrochen hatte und sich im Selbststudium auf die Abschlußprüfung vorbereitete. Die nicht unumstrittene Frage, ob Schulausbildung iS des Paragraph 252, ASVG immer streng im Sinne des österreichischen Schulrechts oder aber auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zu verstehen ist, braucht hier ebensowenig beantwortet zu werden wie die weitere Frage, ob die Wortfolge "Schul- oder Berufsausbildung" ein in sich geschlossenes Begriffsgebilde darstellt vergleiche dazu Binder in ZAS 1979, 232 ff und ZAS 1981, 70 ff), weil im vorliegenden Fall alle vertretenen Auffassungen letztlich zu demselben Ergebnis führen würden. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.