Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß die Zeiten vom 1.4.1951 bis 31.12.1955 als Zeiten eines familienhaften Beschäftigungsverhältnisses und damit als Ersatzzeiten nach § 229 Abs 1 Z 4 lit a ASVG gelten (vgl SSV-NF 4/144; SSV-NF 7/77) ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Daß die Klägerin sich vorher in einem Lehrverhältnis befunden hat, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Aus der in der Revision zitierten E des VwGH vom 15.5.1986, Zl 85/08/0197 = ZfVB 1987/635 = SVSlg 30.935 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Es wird dort vielmehr auf den Erfahrungssatz verwiesen, daß im Familienverband lebende Kinder in der Regel aufgrund einer familienrechtlichen Verpflichtung im Betrieb ihrer Eltern mithelfen, ohne daß aber dadurch ein Lehrverhältnis ausgeschlossen wird.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß die Zeiten vom 1.4.1951 bis 31.12.1955 als Zeiten eines familienhaften Beschäftigungsverhältnisses und damit als Ersatzzeiten nach Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, ASVG gelten vergleiche SSV-NF 4/144; SSV-NF 7/77) ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Daß die Klägerin sich vorher in einem Lehrverhältnis befunden hat, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Aus der in der Revision zitierten E des VwGH vom 15.5.1986, Zl 85/08/0197 = ZfVB 1987/635 = SVSlg 30.935 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Es wird dort vielmehr auf den Erfahrungssatz verwiesen, daß im Familienverband lebende Kinder in der Regel aufgrund einer familienrechtlichen Verpflichtung im Betrieb ihrer Eltern mithelfen, ohne daß aber dadurch ein Lehrverhältnis ausgeschlossen wird.
Das Berufungsgericht hat allerdings übersehen, daß die festgestellten Ersatzzeiten nach § 229 Abs 3 ASVG für die Bemessung der Leistung nur zum Teil maßgeblich sind und daher insoweit nur 29 Monate (und nicht 57 Monate) anzurechnen sind. Dies ändert aber nichts daran, daß die Klägerin Anspruch auf Alterspension "unter Berücksichtigung der Versicherungszeiten" ua "vom 1.4.1948 bis 31.12.1955" hat, wobei eben diese Zeiten für die Bemessung der Leistung nur teilweise zu berücksichtigen sind. Der dem Klagebegehren stattgebende Spruch des Berufungsurteiles war mit der Maßgabe zu bestätigen, daß die Zahl der für die Bemessung der Pensionshöhe maßgeblichen Versicherungsmonate - abgesehen von den nachträglich durch Bescheid vom 8.4.1994 anerkannten Kiedererziehungszeiten - nicht 336, sondern 308 beträgt.Das Berufungsgericht hat allerdings übersehen, daß die festgestellten Ersatzzeiten nach Paragraph 229, Absatz 3, ASVG für die Bemessung der Leistung nur zum Teil maßgeblich sind und daher insoweit nur 29 Monate (und nicht 57 Monate) anzurechnen sind. Dies ändert aber nichts daran, daß die Klägerin Anspruch auf Alterspension "unter Berücksichtigung der Versicherungszeiten" ua "vom 1.4.1948 bis 31.12.1955" hat, wobei eben diese Zeiten für die Bemessung der Leistung nur teilweise zu berücksichtigen sind. Der dem Klagebegehren stattgebende Spruch des Berufungsurteiles war mit der Maßgabe zu bestätigen, daß die Zahl der für die Bemessung der Pensionshöhe maßgeblichen Versicherungsmonate - abgesehen von den nachträglich durch Bescheid vom 8.4.1994 anerkannten Kiedererziehungszeiten - nicht 336, sondern 308 beträgt.
Da im vorliegenden Rechtsstreit nur strittig war, ob die Klägerin zusätzliche Ersatzzeiten erworben hat, bestand kein Anlaß für ein Vorgehen nach § 74 Abs 1 ASGG (vgl SSV-NF 8/52).Da im vorliegenden Rechtsstreit nur strittig war, ob die Klägerin zusätzliche Ersatzzeiten erworben hat, bestand kein Anlaß für ein Vorgehen nach Paragraph 74, Absatz eins, ASGG vergleiche SSV-NF 8/52).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.