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Entscheidung 10 ObS 66/12x×

Entscheidung 10 ObS 66/12x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS66/12x

Entscheidungsdatum

03.05.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Monika Lanz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Mag. Helmut Hawranek, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei, Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. März 2012, GZ 6 Rs 9/12h-23, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beweiswürdigung der Vorinstanzen kann vor dem Obersten Gerichtshof nicht bekämpft werden, weil eine unrichtige Beweiswürdigung nicht zu den taxativ im Gesetz genannten Revisionsgründen zählt. Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz sind nicht revisibel.

Die vom Revisionswerber für erheblich gehaltenen Rechtsfragen stellen sich nicht. Zutreffend hat das Berufungsgericht nämlich ausgeführt, dass der Kläger im Hinblick auf den Stichtag 1. 5. 2011 und Paragraph 255, Absatz 2, ASVG in der anzuwendenden Fassung BGBl I 2010/111 keinen Berufsschutz als Maurer geltend machen kann, weil er die nach dieser Gesetzesstelle notwendige Mindestanzahl an Pflichtversicherungsmonaten einer qualifizierten Tätigkeit nicht erreicht. Gegen die Richtigkeit dieser Auffassung führt er nichts ins Treffen.

Schlagworte

Sozialrecht

Textnummer

E101092

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:010OBS00066.12X.0503.000

Im RIS seit

04.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2012

Dokumentnummer

JJT_20120503_OGH0002_010OBS00066_12X0000_000

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