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Entscheidung 10 ObS 66/19g×

Entscheidung 10 ObS 66/19g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS66/19g

Entscheidungsdatum

25.06.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Lotz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Günter Hintersteiner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Mag. Markus Hager, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. April 2019, GZ 11 Rs 32/19h-25, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können dann, wenn in der Berufung die Rechtsrüge nur in bestimmten Punkten ausgeführt wurde, andere Punkte in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden, jedenfalls wenn es um selbstständig zu beurteilende Rechtsfragen geht (RIS-Justiz RS0043338 [T13]).

2. Nach der vom Berufungsgericht beachteten Rechtsprechung, der auch der Revisionswerber nicht entgegentritt, ist die Verweisung von Angestellten auch auf Tätigkeiten der nächstniedrigeren Beschäftigungs- oder Verwendungsgruppe eines Kollektivvertrags in der Regel mit keinem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden (RS0085727 [T3]; RS0085599). Vor diesem Hintergrund haben die Vorinstanzen in vertretbarer Weise die Verweisung des in der Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrags für die Handelsangestellten tätig gewesenen Klägers (hier: Verkäufer) auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 bejaht, weil diese keinen unzumutbaren sozialen Abstieg bedeute (RS0085599).

3. Dagegen führt der Revisionswerber erstmals in der außerordentlichen Revision aus, dass die vom Erstgericht festgestellten Verweisungstätigkeiten einfachste Arbeiten seien, die nicht in (neu) Beschäftigungsgruppe B dieses Kollektivvertrags, sondern richtig in (neu) Beschäftigungsgruppe A einzuordnen seien. Die Rechtsfrage, auf welche Tätigkeiten ein Versicherter verwiesen werden kann (RS0043194), ist jedoch von der Rechtsfrage zu unterscheiden, in welche Verwendungsgruppe eines Kollektivvertrags eine bestimmte Tätigkeit einzustufen ist (RS0043547 [T1]). Den rechtlich gesondert zu beurteilenden Aspekt, welcher Beschäftigungsgruppe des genannten Kollektivvertrags die vom Erstgericht festgestellten Verweisungstätigkeiten zuzuordnen sind, hat der Kläger in der Berufung nicht aufgegriffen, sodass er dies in der Revision nicht nachholen kann.

Textnummer

E125571

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:010OBS00066.19G.0625.000

Im RIS seit

19.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2019

Dokumentnummer

JJT_20190625_OGH0002_010OBS00066_19G0000_000