Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 6. Februar 1980 wurde der Unfall, den der Ehegatte der Klägerin am 25. September 1979 erlitten hat und an dessen Folgen er am selben Tag gestorben ist, nach § 175 Abs. 1 ASVG als Arbeitsunfall anerkannt, als Bemessungsgrundlage 167.073 S festgestellt und ausgesprochen, daß der Klägerin ua. ab 25. September 1979 eine Witwenrente von jährlich 20 v. H. der Bemessungsgrundlage, monatlich 2.386,80 S, ab 1. Jänner 1980 von 2.520,50 S gebührt.Mit Bescheid der beklagten Partei vom 6. Februar 1980 wurde der Unfall, den der Ehegatte der Klägerin am 25. September 1979 erlitten hat und an dessen Folgen er am selben Tag gestorben ist, nach Paragraph 175, Absatz eins, ASVG als Arbeitsunfall anerkannt, als Bemessungsgrundlage 167.073 S festgestellt und ausgesprochen, daß der Klägerin ua. ab 25. September 1979 eine Witwenrente von jährlich 20 v. H. der Bemessungsgrundlage, monatlich 2.386,80 S, ab 1. Jänner 1980 von 2.520,50 S gebührt.
Mit am 6. Juni 1986 zugestelltem Bescheid der beklagten Partei vom 4. Juni 1986 wurde diese Witwenrente ab 28. Mai 1986 auf 40 v. H. der Bemessungsgrundlage erhöht, weil die Klägerin am 28. Mai 1986 das 60. Lebensjahr vollendet hatte. In ihrem bei der beklagten Partei am 2. Juli 1986 eingelangten Schreiben vom 25. Juni 1986 vertrat die Klägerin den Standpunkt, daß ihr die Witwenrente bis zu drei Monaten vor ihrem am 14. März 1985 bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gestellten Antrag auf Berufsunfähigkeitspension gebühre.
Mit Bescheid vom 18. Februar 1987 sprach die beklagte Partei aus, daß der Klägerin auch für die Zeit vom 2. April 1986 bis 27. Mai 1986 die Witwenrente im Ausmaß von 40 v. H. der Bemessungsgrundlage gebühre. Für die Zeit vom 2. April bis 27. Mai 1986 betrage die Witwenpension einschließlich aller gesetzlicher Erhöhungen monatlich 6.538 S. Die beklagte Partei berief sich darauf, daß nach § 97 ASVG die Erhöhung der Witwenrente aus der Unfallversicherung wegen Krankheit oder anderer Gebrechen auch für die Zeit der Minderung der Erwerbsfähigkeit vor der Anmeldung des Anspruches, längstens jedoch bis zu drei Monaten vor der Anmeldung zu gewähren sei.Mit Bescheid vom 18. Februar 1987 sprach die beklagte Partei aus, daß der Klägerin auch für die Zeit vom 2. April 1986 bis 27. Mai 1986 die Witwenrente im Ausmaß von 40 v. H. der Bemessungsgrundlage gebühre. Für die Zeit vom 2. April bis 27. Mai 1986 betrage die Witwenpension einschließlich aller gesetzlicher Erhöhungen monatlich 6.538 S. Die beklagte Partei berief sich darauf, daß nach Paragraph 97, ASVG die Erhöhung der Witwenrente aus der Unfallversicherung wegen Krankheit oder anderer Gebrechen auch für die Zeit der Minderung der Erwerbsfähigkeit vor der Anmeldung des Anspruches, längstens jedoch bis zu drei Monaten vor der Anmeldung zu gewähren sei.
Gegen diesen am 23. Februar 1987 zugestellten Bescheid erhob die Klägerin innerhalb der im § 67 Abs. 2 ASGG genannten Frist von vier Wochen Klage. Darin behauptete sie, sie habe ihren Anspruch auf die erhöhte Witwenrente spätestens drei Monate nach dem 1. April 1985 angemeldet. Die beklagte Partei hätte ihr die erhöhte Witwenrente auch deshalb schon ab 1. April 1985 gewähren müssen, weil ihr bekannt gewesen sei, daß sie seither von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten eine Berufsunfähigkeitspension beziehe. Die Klägerin begehrte daher, die beklagte Partei zur Gewährung der erhöhten Witwenrente bereits ab 1. April 1985 zu verurteilen.Gegen diesen am 23. Februar 1987 zugestellten Bescheid erhob die Klägerin innerhalb der im Paragraph 67, Absatz 2, ASGG genannten Frist von vier Wochen Klage. Darin behauptete sie, sie habe ihren Anspruch auf die erhöhte Witwenrente spätestens drei Monate nach dem 1. April 1985 angemeldet. Die beklagte Partei hätte ihr die erhöhte Witwenrente auch deshalb schon ab 1. April 1985 gewähren müssen, weil ihr bekannt gewesen sei, daß sie seither von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten eine Berufsunfähigkeitspension beziehe. Die Klägerin begehrte daher, die beklagte Partei zur Gewährung der erhöhten Witwenrente bereits ab 1. April 1985 zu verurteilen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil die Klägerin die erhöhte Witwenrente erst am 2. Juli 1986 beantragt habe.
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, der Klägerin ab 19. Juni 1985 eine Witwenrente von 40 % der Bemessungsgrundlage zu gewähren und wies das Mehrbegehren, diese erhöhte Leistung auch für die Zeit vom 1. April bis 18. Juni 1985 zuzuerkennen, ab.
Es stellte fest, daß die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten dem Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab 1. April 1985 stattgab und die beklagte Partei davon mit Schreiben vom 18. September 1985 verständigte. Die Klägerin war auf Grund des von der genannten Pensionsversicherungsanstalt durchgeführten Verfahrens im Zusammenhang mit der Untersuchung durch die Anstaltsärzte der Ansicht, daß nunmehr auch die Witwenrente erhöht würde, stellte aber bei der beklagten Partei (zunächst) keinen diesbezüglichen Antrag. Mit dem am 2. Juli 1986 bei der beklagten Partei eingelangten Schreiben vom 25. Juni 1986 urgierte die Klägerin die erhöhte Witwenrente mit dem dritten Monat vor ihrem Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension.
Nach der Rechtsansicht des Erstgerichtes seien die Leistungsansprüche in der Unfallversicherung nach § 361 Abs. 1 ASVG von Amts wegen oder, sofern das Verfahren nicht auf diese Weise eingeleitet werde, auf Antrag festzustellen. Dies könne im Sinne einer sozialen Rechtsanwendung nur so verstanden werden, daß der Versicherungsträger bei Kenntnis eines anspruchbegründenden Sachverhaltes tätig werden und die Leistungsansprüche auch ohne Antrag feststellen müsse. Deshalb sei die beklagte Partei verpflichtet gewesen, den Leistungsanspruch der Klägerin bereits auf Grund der am 19. September 1985 erhaltenen Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten über die Berufsunfähigkeit der Klägerin festzustellen.Nach der Rechtsansicht des Erstgerichtes seien die Leistungsansprüche in der Unfallversicherung nach Paragraph 361, Absatz eins, ASVG von Amts wegen oder, sofern das Verfahren nicht auf diese Weise eingeleitet werde, auf Antrag festzustellen. Dies könne im Sinne einer sozialen Rechtsanwendung nur so verstanden werden, daß der Versicherungsträger bei Kenntnis eines anspruchbegründenden Sachverhaltes tätig werden und die Leistungsansprüche auch ohne Antrag feststellen müsse. Deshalb sei die beklagte Partei verpflichtet gewesen, den Leistungsanspruch der Klägerin bereits auf Grund der am 19. September 1985 erhaltenen Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten über die Berufsunfähigkeit der Klägerin festzustellen.
Dagegen erhob die beklagte Partei Berufung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit den Anträgen, das angefochtene Urteil durch gänzliche Abweisung der Klage abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.
Die Klägerin beantragte, der Berufung nicht Folge zu geben. Das Berufungsgericht gab der Berufung Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin bereits ab 1. April 1985 eine Witwenrente von 40 v. H. der Bemessungsgrundlage zu gewähren und die bisher fällig gewordenen Beträge nachzuzahlen, abwies. Das Gesetz sehe keine Verpflichtung des Versicherungsträgers zur amtswegigen Rentengewährung vor. Der im § 361 Abs. 1 ASVG erwähnte (?) Grundsatz der sozialen Rechtsanwendung könne nicht dahin verstanden werden, daß der Versicherungsträger bei Kenntnis eines anspruchbegründenden Sachverhaltes tätig werden müsse. Da die Klägerin vor ihrem Schreiben vom 25. Juni 1986 weder bei der beklagten Partei noch bei einem anderen (unzuständigen) Versicherungsträger schriftlich oder mündlich einen Antrag (auf Erhöhung ihrer Witwenrente) gestellt habe, habe ihr die beklagte Partei erst drei Monate vor dem Einlangen des erwähnten Schreibens am 2. Juli 1986, also ab 2. April 1986 die erhöhte Witwenrente gewähren können.Die Klägerin beantragte, der Berufung nicht Folge zu geben. Das Berufungsgericht gab der Berufung Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin bereits ab 1. April 1985 eine Witwenrente von 40 v. H. der Bemessungsgrundlage zu gewähren und die bisher fällig gewordenen Beträge nachzuzahlen, abwies. Das Gesetz sehe keine Verpflichtung des Versicherungsträgers zur amtswegigen Rentengewährung vor. Der im Paragraph 361, Absatz eins, ASVG erwähnte (?) Grundsatz der sozialen Rechtsanwendung könne nicht dahin verstanden werden, daß der Versicherungsträger bei Kenntnis eines anspruchbegründenden Sachverhaltes tätig werden müsse. Da die Klägerin vor ihrem Schreiben vom 25. Juni 1986 weder bei der beklagten Partei noch bei einem anderen (unzuständigen) Versicherungsträger schriftlich oder mündlich einen Antrag (auf Erhöhung ihrer Witwenrente) gestellt habe, habe ihr die beklagte Partei erst drei Monate vor dem Einlangen des erwähnten Schreibens am 2. Juli 1986, also ab 2. April 1986 die erhöhte Witwenrente gewähren können.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit den Anträgen, das angefochtene Urteil durch Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung abzuändern oder es aufzuheben.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.