Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Klägerin vertritt in ihren Revisionsausführungen im Wesentlichen den Standpunkt, die Verpflichtung der beklagten Partei zur Bildung einer Gesamtrente für die Folgen der beiden Arbeitsunfälle vom 21. 5. 2002 und vom 14. 12. 2004 ergebe sich aus der Bestimmung des § 210 Abs 2 ASVG. Die Ablehnung einer Gesamtrentenbildung im vorliegenden Fall führe zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis. Es sei daher eine Auslegung der maßgebenden Bestimmung des § 210 ASVG dahin geboten, dass bei Vorliegen von Versicherungsfällen nach verschiedenen Unfallversicherungsgesetzen auch bei Erreichen eines rentenberechtigenden Ausmaßes durch einen Versicherungsfall allein eine Gesamtrente zu bilden sei. Der Klägerin gebühre daher für die Folgen der beiden erwähnten Arbeitsunfälle eine Gesamtrente von 40 vH als Dauerrente.Die Klägerin vertritt in ihren Revisionsausführungen im Wesentlichen den Standpunkt, die Verpflichtung der beklagten Partei zur Bildung einer Gesamtrente für die Folgen der beiden Arbeitsunfälle vom 21. 5. 2002 und vom 14. 12. 2004 ergebe sich aus der Bestimmung des Paragraph 210, Absatz 2, ASVG. Die Ablehnung einer Gesamtrentenbildung im vorliegenden Fall führe zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis. Es sei daher eine Auslegung der maßgebenden Bestimmung des Paragraph 210, ASVG dahin geboten, dass bei Vorliegen von Versicherungsfällen nach verschiedenen Unfallversicherungsgesetzen auch bei Erreichen eines rentenberechtigenden Ausmaßes durch einen Versicherungsfall allein eine Gesamtrente zu bilden sei. Der Klägerin gebühre daher für die Folgen der beiden erwähnten Arbeitsunfälle eine Gesamtrente von 40 vH als Dauerrente.
Der erkennende Senat hat dazu Folgendes erwogen:
Im vorliegenden Fall hat bereits die im Zuge der 58. ASVG-Novelle (BGBl I 2001/99) mit Wirksamkeit ab 1. 8. 2001 erfolgte Neuregelung der Gesamtrentenbildung Anwendung zu finden. Die für den vorliegenden Fall maßgebende Bestimmung des § 210 ASVG lautet wie folgt:Im vorliegenden Fall hat bereits die im Zuge der 58. ASVG-Novelle (BGBl römisch eins 2001/99) mit Wirksamkeit ab 1. 8. 2001 erfolgte Neuregelung der Gesamtrentenbildung Anwendung zu finden. Die für den vorliegenden Fall maßgebende Bestimmung des Paragraph 210, ASVG lautet wie folgt:
„(1) Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und erreicht die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus Versicherungsfällen nach diesem Bundesgesetz mindestens 20 % ...., so ist spätestens vom Beginn des 3. Jahres nach dem Eintritt des letzten Versicherungsfalles an eine Gesamtrente festzustellen ....
(2) Die Gesamtrente ist nach der höchsten für die einzelnen Versicherungsfälle in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage zu bestimmen. Sie ist, wenn zur Entschädigung der einzelnen Versicherungsfälle verschiedene Träger der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz zuständig sind, von dem für den letzten Versicherungsfall zuständigen Versicherungsträger zu erbringen ....
(3) Wird das rentenbegründende Gesamtausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit für die erstmalige Feststellung einer Dauerrente oder einer Gesamtrente zwar nicht aus Versicherungsfällen nach diesem Bundesgesetz, aber unter Berücksichtigung
(a) eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit nach den §§ 90 bis 92 B-KUVG oder(a) eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit nach den Paragraphen 90 bis 92 B-KUVG oder
(b) einer anerkannten Schädigung nach dem KOVG 1957 oder nach dem HVG oder nach dem Opferfürsorgegesetz oder
(c) einer anerkannten Schädigung nach dem Verbrechensopfergesetz oder
(d) eines Unfalls oder einer Krankheit nach § 76 Abs 2 bis 4 des Strafvollzugsgesetzes oder(d) eines Unfalls oder einer Krankheit nach Paragraph 76, Absatz 2 bis 4 des Strafvollzugsgesetzes oder
(e) von Schäden, für die nach Maßgabe des Impfschadengesetzes Entschädigung zu leisten ist, oder
(f) von Schädigungen, die von einer auf landesgesetzlichen Vorschriften beruhenden Unfallfürsorgeeinrichtung anerkannt sind, oder
(g) eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit nach den §§ 148c bis 148e BSVG(g) eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit nach den Paragraphen 148 c bis 148 e BSVG
erreicht, so sind solche Versicherungsfälle nach diesem Bundesgesetz auf Antrag ab dem Zeitpunkt, in dem eine Dauerrente (Gesamtrente) spätestens festzustellen gewesen wäre, gesondert zu entschädigen.
(4) Bis zur Feststellung einer Gesamtrente nach Abs 1 ist der letzte Versicherungsfall gesondert zu entschädigen, wenn und solange er eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß (§ 203) verursacht hat. Hat der neuerliche Versicherungsfall für sich allein keine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß verursacht, so ist dieser Versicherungsfall rückwirkend unter Bedachtnahme auf § 204 zu entschädigen, wenn er zum Zeitpunkt der Feststellung der Gesamtrente zu einer Erhöhung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 5 % geführt hat. Dies gilt jeweils auch, wenn nur ein Versicherungsfall (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) vorliegt und diesem eine anerkannte Schädigung nach einer der im Abs 3 angeführten gesetzlichen Vorschriften vorangegangen ist."(4) Bis zur Feststellung einer Gesamtrente nach Absatz eins, ist der letzte Versicherungsfall gesondert zu entschädigen, wenn und solange er eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß (Paragraph 203,) verursacht hat. Hat der neuerliche Versicherungsfall für sich allein keine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß verursacht, so ist dieser Versicherungsfall rückwirkend unter Bedachtnahme auf Paragraph 204, zu entschädigen, wenn er zum Zeitpunkt der Feststellung der Gesamtrente zu einer Erhöhung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 5 % geführt hat. Dies gilt jeweils auch, wenn nur ein Versicherungsfall (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) vorliegt und diesem eine anerkannte Schädigung nach einer der im Absatz 3, angeführten gesetzlichen Vorschriften vorangegangen ist."
Während somit die zitierte Bestimmung des § 210 Abs 1 ASVG die Frage regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Gesamtrente zu bilden ist, ist in den ebenfalls zitierten Abs 2 bis 4 der genannten Bestimmung im Wesentlichen die Vorgangsweise hinsichtlich der Bildung einer allfälligen Gesamtrente bzw die Gewährung einer sogenannten „Stützrente" geregelt. § 210 Abs 1 ASVG schreibt die Bildung einer Gesamtrente vor, wenn „die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus Versicherungsfällen nach diesen Bundesgesetz" mindestens 20 % erreicht. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, geht aus dieser Formulierung eindeutig hervor, dass eine Gesamtrente nach § 210 ASVG nur bei Vorliegen mehrerer Versicherungsfälle (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) nach dem ASVG zu bilden ist. Diese Gesetzeslage ist vor allem darauf zurückzuführen, dass mit der 22. BSVG-Novelle, BGBl I 1998/140, die bäuerliche Unfallversicherung neu gestaltet wurde. Dadurch erhielt auch der Leistungskatalog der bäuerlichen Unfallversicherung ein berufsspezifisches Gepräge („Betriebsrente" anstelle von „Versehrtenrente"). Es sollte daher die im Rahmen der 22. BSVG-Novelle eingeführte Betriebsrente im Hinblick darauf, dass sie vor allem der Weiterführung des Betriebs dienen und einen echten Ausgleich für den unfallbedingten, auf Dauer eingetretenen Einkommensverlust bieten und somit eine von den allgemeinen Regeln über die Unfallversicherungsrenten abweichende besondere Rente für den bäuerlichen Bereich darstellen soll, von den Bestimmungen über die Bildung der Gesamtrente nach § 210 ASVG ausgenommen werden (vgl RV 1234 BlgNR XX. GP 35). Wegen der - gegenüber den ASVG-Versehrtenrenten - anderen Funktionalität der Betriebsrenten ist auch in § 149l Abs 2 BSVG eine über das Leistungsrecht der Sozialversicherungsanstalt der Bauern hinausgehende Gesamtrentenbildung nicht mehr vorgesehen (vgl RV 1236 BlgNR XX. GP 49).Während somit die zitierte Bestimmung des Paragraph 210, Absatz eins, ASVG die Frage regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Gesamtrente zu bilden ist, ist in den ebenfalls zitierten Absatz 2 bis 4 der genannten Bestimmung im Wesentlichen die Vorgangsweise hinsichtlich der Bildung einer allfälligen Gesamtrente bzw die Gewährung einer sogenannten „Stützrente" geregelt. Paragraph 210, Absatz eins, ASVG schreibt die Bildung einer Gesamtrente vor, wenn „die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus Versicherungsfällen nach diesen Bundesgesetz" mindestens 20 % erreicht. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, geht aus dieser Formulierung eindeutig hervor, dass eine Gesamtrente nach Paragraph 210, ASVG nur bei Vorliegen mehrerer Versicherungsfälle (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) nach dem ASVG zu bilden ist. Diese Gesetzeslage ist vor allem darauf zurückzuführen, dass mit der 22. BSVG-Novelle, BGBl römisch eins 1998/140, die bäuerliche Unfallversicherung neu gestaltet wurde. Dadurch erhielt auch der Leistungskatalog der bäuerlichen Unfallversicherung ein berufsspezifisches Gepräge („Betriebsrente" anstelle von „Versehrtenrente"). Es sollte daher die im Rahmen der 22. BSVG-Novelle eingeführte Betriebsrente im Hinblick darauf, dass sie vor allem der Weiterführung des Betriebs dienen und einen echten Ausgleich für den unfallbedingten, auf Dauer eingetretenen Einkommensverlust bieten und somit eine von den allgemeinen Regeln über die Unfallversicherungsrenten abweichende besondere Rente für den bäuerlichen Bereich darstellen soll, von den Bestimmungen über die Bildung der Gesamtrente nach Paragraph 210, ASVG ausgenommen werden vergleiche Regierungsvorlage 1234, BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 35). Wegen der - gegenüber den ASVG-Versehrtenrenten - anderen Funktionalität der Betriebsrenten ist auch in Paragraph 149 l, Absatz 2, BSVG eine über das Leistungsrecht der Sozialversicherungsanstalt der Bauern hinausgehende Gesamtrentenbildung nicht mehr vorgesehen vergleiche Regierungsvorlage 1236, BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 49).
An diesem Ergebnis vermag auch der Hinweis der Klägerin auf die Bestimmung des § 210 Abs 2 ASVG nichts zu ändern. Danach ist Bemessungsgrundlage für die Gesamtrente die höchste der für die einbezogenen Versicherungsfälle in Betracht kommenden Bemessungsgrundlagen. Die Gesamtrente ist von dem für den letzten einbezogenen Versicherungsfall nach diesem Bundesgesetz zuständigen Versicherungsträger festzustellen und zu gewähren. Auch dadurch wird vom Gesetzgeber wiederum zum Ausdruck gebracht, dass die im Rahmen der 22. BSVG-Novelle eingeführte Betriebsrente von den Bestimmungen über die Bildung der Gesamtrente nach § 210 ASVG ausgenommen werden soll (vgl RV 1234 BlgNR XX. GP 35). Den Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten nach den §§ 148c bis 148e BSVG ist in § 210 Abs 3 ASVG nur die Bedeutung zugewiesen, mit der von ihnen verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit zur Erreichung des rentenbegründenden Gesamtausmaßes der Minderung der Erwerbsfähigkeit beizutragen („Stütztatbestand"). Wird nämlich das rentenbegründende Gesamtausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit für die erstmalige Feststellung einer Dauerrente oder einer Gesamtrente nicht allein aus Versicherungsfällen nach dem ASVG, sondern nur unter Berücksichtigung unter anderem eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit nach den §§ 148c bis 148e BSVG erreicht, so sind solche Versicherungsfälle nach dem ASVG auf Antrag ab dem Zeitpunkt, in dem eine Dauerrente (Gesamtrente) spätestens festzustellen gewesen wäre, gesondert zu entschädigen (§ 210 Abs 3 ASVG). Ein Vorunfall nach dem BSVG ist daher nach dieser Gesetzesstelle nur insoweit zu berücksichtigen, als er hilft, das rentenberechtigende Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 203 ASVG: 20 vH) zu erreichen. Auch aus dieser Bestimmung lässt sich für den Prozessstandpunkt der Klägerin jedoch nichts gewinnen, weil die Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin aus dem nach dem ASVG zu entschädigenden Arbeitsunfall vom 14. 12. 2004 25 vH beträgt und ihr daher vom Erstgericht unbekämpft eine Versehrtenrente in diesem Ausmaß für die Folgen dieses Arbeitsunfalls zuerkannt wurde.An diesem Ergebnis vermag auch der Hinweis der Klägerin auf die Bestimmung des Paragraph 210, Absatz 2, ASVG nichts zu ändern. Danach ist Bemessungsgrundlage für die Gesamtrente die höchste der für die einbezogenen Versicherungsfälle in Betracht kommenden Bemessungsgrundlagen. Die Gesamtrente ist von dem für den letzten einbezogenen Versicherungsfall nach diesem Bundesgesetz zuständigen Versicherungsträger festzustellen und zu gewähren. Auch dadurch wird vom Gesetzgeber wiederum zum Ausdruck gebracht, dass die im Rahmen der 22. BSVG-Novelle eingeführte Betriebsrente von den Bestimmungen über die Bildung der Gesamtrente nach Paragraph 210, ASVG ausgenommen werden soll vergleiche , Regierungsvorlage 1234, BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 35). Den Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten nach den Paragraphen 148 c bis 148 e BSVG ist in Paragraph 210, Absatz 3, ASVG nur die Bedeutung zugewiesen, mit der von ihnen verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit zur Erreichung des rentenbegründenden Gesamtausmaßes der Minderung der Erwerbsfähigkeit beizutragen („Stütztatbestand"). Wird nämlich das rentenbegründende Gesamtausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit für die erstmalige Feststellung einer Dauerrente oder einer Gesamtrente nicht allein aus Versicherungsfällen nach dem ASVG, sondern nur unter Berücksichtigung unter anderem eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit nach den Paragraphen 148 c bis 148 e BSVG erreicht, so sind solche Versicherungsfälle nach dem ASVG auf Antrag ab dem Zeitpunkt, in dem eine Dauerrente (Gesamtrente) spätestens festzustellen gewesen wäre, gesondert zu entschädigen (Paragraph 210, Absatz 3, ASVG). Ein Vorunfall nach dem BSVG ist daher nach dieser Gesetzesstelle nur insoweit zu berücksichtigen, als er hilft, das rentenberechtigende Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Paragraph 203, ASVG: 20 vH) zu erreichen. Auch aus dieser Bestimmung lässt sich für den Prozessstandpunkt der Klägerin jedoch nichts gewinnen, weil die Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin aus dem nach dem ASVG zu entschädigenden Arbeitsunfall vom 14. 12. 2004 25 vH beträgt und ihr daher vom Erstgericht unbekämpft eine Versehrtenrente in diesem Ausmaß für die Folgen dieses Arbeitsunfalls zuerkannt wurde.
Die von der Klägerin begehrte Bildung einer Gesamtrente aus Versicherungsfällen (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) nach dem ASVG und dem BSVG kommt daher aufgrund der dargelegten Rechtslage nicht in Betracht. Gegen dieses Ergebnis bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem - eine bestimmte Wortfolge in § 210 Abs 1 erster Satz ASVG idF BGBl 1986/111 aufhebenden - Erkenntnis vom 12. 10. 2000, G 112/98, ausgeführt hat, ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber einen Rentenanspruch aus mehreren Versicherungsfällen nur dann und insoweit zuerkennt, wenn jeder dieser Versicherungsfälle eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 % nach sich zieht. Es ist daher verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die Klägerin aufgrund ihres nach dem BSVG zu entschädigenden Arbeitsunfalls vom 21. 5. 2002 keine Rentenleistungen erhält, da die aus diesem Arbeitsunfall resultierende Minderung der Erwerbsfähigkeit das rentenbegründende Ausmaß von 20 % nicht erreicht. Gegen den Umstand, dass mehrere Versicherungsfälle (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) nach dem ASVG, nicht jedoch solche Versicherungsfälle nach dem ASVG und dem BSVG zur Bildung einer Gesamtrente im Sinn des § 210 ASVG führen, bestehen ebenfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da der Unfallversicherung im bäuerlichen Bereich andere Zielsetzungen zugrunde liegen als jener im Bereich der unselbständig Erwerbstätigen. Beruht die Unfallversicherung für den nach dem ASVG versicherten Personenkreis grundsätzlich auf dem Konzept einer Ablöse der Unternehmerhaftpflicht für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (pauschalierter Schadenersatz), weshalb auch die Finanzierung ausschließlich durch Arbeitgeberbeiträge erfolgt, bezweckt die Unfallversicherung im bäuerlichen Bereich primär die Aufrechterhaltung der Betriebsführung durch Ersatz jenes Teils des Erwerbseinkommens, der infolge des Arbeitsunfalls bzw der Berufskrankheit nicht mehr erworben werden kann (zB zur Einstellung einer Ersatzarbeitskraft). Diese grundsätzliche Unterschiedlichkeit der Zielsetzungen, das damit verbundene unterschiedliche Leistungsrecht sowie die Erwägung, dass ein Unfallversicherungsträger grundsätzlich nur das bei ihm versicherte Risiko zu entschädigen hat, rechtfertigen die Nichtberücksichtigung von Versicherungsfällen (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) nach dem BSVG bei einer Gesamtrentenbildung nach § 210 ASVG. Auch die Annahme der Klägerin, sie wäre gegenüber einer Versicherten, die neben einer 15 %igen Minderung der Erwerbsfähigkeit aus einem nach dem BSVG zu entschädigenden Arbeitsunfall eine (nur) 19 %ige Minderung der Erwerbsfähigkeit aus einem späteren nach dem ASVG zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitten hätte, schlechtergestellt, da diese Versicherte eine Gesamtrente im Ausmaß von 34 % erhalten würde, ist nach Ansicht des erkennenden Senats schon deshalb nicht begründet, da nach ständiger Rechtsprechung bei einer allfälligen Gesamtrentenbildung entgegen der Ansicht der Klägerin nicht nur der Grad der Versehrtheit durch die einzelnen Verletzungen (Arbeitsunfälle) zu beurteilen und dann eine Addition vorzunehmen ist, sondern zu berücksichtigen ist, inwieweit sich die Unfallverletzungen in ihrer Gesamtheit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt auswirken (10 ObS 115, 116/95 = SSV-NF 9/61 ua). Im Übrigen wären auch in diesem Fall nach § 210 Abs 3 ASVG (nur) Versicherungsfälle nach dem ASVG gesondert zu entschädigen.Die von der Klägerin begehrte Bildung einer Gesamtrente aus Versicherungsfällen (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) nach dem ASVG und dem BSVG kommt daher aufgrund der dargelegten Rechtslage nicht in Betracht. Gegen dieses Ergebnis bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem - eine bestimmte Wortfolge in Paragraph 210, Absatz eins, erster Satz ASVG in der Fassung BGBl 1986/111 aufhebenden - Erkenntnis vom 12. 10. 2000, G 112/98, ausgeführt hat, ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber einen Rentenanspruch aus mehreren Versicherungsfällen nur dann und insoweit zuerkennt, wenn jeder dieser Versicherungsfälle eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 % nach sich zieht. Es ist daher verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die Klägerin aufgrund ihres nach dem BSVG zu entschädigenden Arbeitsunfalls vom 21. 5. 2002 keine Rentenleistungen erhält, da die aus diesem Arbeitsunfall resultierende Minderung der Erwerbsfähigkeit das rentenbegründende Ausmaß von 20 % nicht erreicht. Gegen den Umstand, dass mehrere Versicherungsfälle (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) nach dem ASVG, nicht jedoch solche Versicherungsfälle nach dem ASVG und dem BSVG zur Bildung einer Gesamtrente im Sinn des Paragraph 210, ASVG führen, bestehen ebenfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da der Unfallversicherung im bäuerlichen Bereich andere Zielsetzungen zugrunde liegen als jener im Bereich der unselbständig Erwerbstätigen. Beruht die Unfallversicherung für den nach dem ASVG versicherten Personenkreis grundsätzlich auf dem Konzept einer Ablöse der Unternehmerhaftpflicht für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (pauschalierter Schadenersatz), weshalb auch die Finanzierung ausschließlich durch Arbeitgeberbeiträge erfolgt, bezweckt die Unfallversicherung im bäuerlichen Bereich primär die Aufrechterhaltung der Betriebsführung durch Ersatz jenes Teils des Erwerbseinkommens, der infolge des Arbeitsunfalls bzw der Berufskrankheit nicht mehr erworben werden kann (zB zur Einstellung einer Ersatzarbeitskraft). Diese grundsätzliche Unterschiedlichkeit der Zielsetzungen, das damit verbundene unterschiedliche Leistungsrecht sowie die Erwägung, dass ein Unfallversicherungsträger grundsätzlich nur das bei ihm versicherte Risiko zu entschädigen hat, rechtfertigen die Nichtberücksichtigung von Versicherungsfällen (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) nach dem BSVG bei einer Gesamtrentenbildung nach Paragraph 210, ASVG. Auch die Annahme der Klägerin, sie wäre gegenüber einer Versicherten, die neben einer 15 %igen Minderung der Erwerbsfähigkeit aus einem nach dem BSVG zu entschädigenden Arbeitsunfall eine (nur) 19 %ige Minderung der Erwerbsfähigkeit aus einem späteren nach dem ASVG zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitten hätte, schlechtergestellt, da diese Versicherte eine Gesamtrente im Ausmaß von 34 % erhalten würde, ist nach Ansicht des erkennenden Senats schon deshalb nicht begründet, da nach ständiger Rechtsprechung bei einer allfälligen Gesamtrentenbildung entgegen der Ansicht der Klägerin nicht nur der Grad der Versehrtheit durch die einzelnen Verletzungen (Arbeitsunfälle) zu beurteilen und dann eine Addition vorzunehmen ist, sondern zu berücksichtigen ist, inwieweit sich die Unfallverletzungen in ihrer Gesamtheit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt auswirken (10 ObS 115, 116/95 = SSV-NF 9/61 ua). Im Übrigen wären auch in diesem Fall nach Paragraph 210, Absatz 3, ASVG (nur) Versicherungsfälle nach dem ASVG gesondert zu entschädigen.
Da der erkennende Senat somit auch die von der Klägerin gegen die aktuelle Gesetzeslage vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht teilt, musste die Revision erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Berücksichtigungswürdige Gründe, die einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht dargetan und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Berücksichtigungswürdige Gründe, die einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht dargetan und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.