Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin verweist zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senates (siehe zB JBl 1988, 64), daß ein Bedürfnis nach ständiger Wartung und Hilfe nur angenommen werden kann, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen nach dem Lebenskreis des Leistungsbeziehers üblicherweise aufzuwendenden und daher nicht bis ins einzelne, sondern nur überschlagsmäßig (vgl. § 273 ZPO) festzustellenden Kosten im Monatsdurchschnitt mindestens so hoch sind wie der begehrte Zuschuß.Die Revisionswerberin verweist zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senates (siehe zB JBl 1988, 64), daß ein Bedürfnis nach ständiger Wartung und Hilfe nur angenommen werden kann, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen nach dem Lebenskreis des Leistungsbeziehers üblicherweise aufzuwendenden und daher nicht bis ins einzelne, sondern nur überschlagsmäßig vergleiche Paragraph 273, ZPO) festzustellenden Kosten im Monatsdurchschnitt mindestens so hoch sind wie der begehrte Zuschuß.
Dies trifft aber hier zu. Die Klägerin ist nach den rechtlich zu beurteilenden Feststellungen auch zwischen den Krankheitsschüben so antriebslos, daß sie zwar nicht rund um die Uhr, aber für die Überwachung der täglich dreimal nötigen Medikamenteneinnahme und zur Anleitung bei der Körperpflege und bei den Hausarbeiten, also praktisch zu allen lebensnotwendigen Verrichtungen, einer Pflegeperson bedarf.
Unter diesen Umständen kann kein Zweifel daran bestehen, daß die Klägerin für diese notwendigen Pflegeleistungen im Monatsdurchschnitt mehr als 2.735 S (monatlicher Durchschnitt des ihr im Jahre 1986 zustehenden Hilflosenzuschusses), das sind pro Tag rund 90 S, aufwenden müßte. Daß die Kosten der ständigen Wartung derzeit geringer sein werden, weil die Pflegepersonen, bei denen es sich um die Eltern der Klägerin handelt, für die Pflegeleistungen wahrscheinlich weniger oder nichts verlangen werden, ändert nichts daran, daß die Hilflosigkeit das im § 105 a Abs 1 ASVG umschriebene Ausmaß erreicht. Der Umstand, daß Angehörige zur Betreuung vorhanden sind, ist nämlich für den Anspruch auf Hilflosenzuschuß ohne Bedeutung (so die schon zitierte ständige Rechtsprechung und Tomandl, Der sozialversicherungsrechtliche Schutz bei Hilflosigkeit in Die Minderung der Leistungsfähigkeit im Recht der Sozialversicherung 109 (131) mwN).Unter diesen Umständen kann kein Zweifel daran bestehen, daß die Klägerin für diese notwendigen Pflegeleistungen im Monatsdurchschnitt mehr als 2.735 S (monatlicher Durchschnitt des ihr im Jahre 1986 zustehenden Hilflosenzuschusses), das sind pro Tag rund 90 S, aufwenden müßte. Daß die Kosten der ständigen Wartung derzeit geringer sein werden, weil die Pflegepersonen, bei denen es sich um die Eltern der Klägerin handelt, für die Pflegeleistungen wahrscheinlich weniger oder nichts verlangen werden, ändert nichts daran, daß die Hilflosigkeit das im Paragraph 105, a Absatz eins, ASVG umschriebene Ausmaß erreicht. Der Umstand, daß Angehörige zur Betreuung vorhanden sind, ist nämlich für den Anspruch auf Hilflosenzuschuß ohne Bedeutung (so die schon zitierte ständige Rechtsprechung und Tomandl, Der sozialversicherungsrechtliche Schutz bei Hilflosigkeit in Die Minderung der Leistungsfähigkeit im Recht der Sozialversicherung 109 (131) mwN).
Der gegen die im Ergebnis richtige Berufungsentscheidung gerichteten Revision war daher nicht Folge zu geben.