Die Revision ist berechtigt.
Die beklagte Partei wendet sich in der Revision zunächst ebenso wie schon in der Berufung gegen die in den Tatsachenfeststellungen des Ersturteils enthaltenen Ausführungen, wonach es "fraglich" ist, ob der Kläger wegen des Verlustes des Neugedächtnisses in der Lage ist, "sinnvoll" einzukaufen. Die Beurteilung, ob etwas sinnvoll ist, gehört zur rechtlichen Beurteilung. Die wiedergegebenen Ausführungen enthalten daher in Wahrheit eine rechtliche Schlußfolgerung, für die allerdings die notwendige Grundlage fehlt. Hiefür hätten Feststellungen darüber getroffen werden müssen, welcher Einschränkung der Kläger beim Einkaufen unterliegt und welche für ihn nachteiligen Ergebnisse daher für ihn zu erwarten sind. Erst dann könnte gesagt werden, ob es "sinnvoll", also ihm noch zuzumuten ist, daß er allein Einkaufen geht. Das Fehlen dieser Feststellungen schadet hier aber nicht:
Der Großteil der Kosten, von denen die Vorinstanzen ausgegangen sind, geht darauf zurück, daß der Kläger die dreimal täglich einzunehmenden Medikamente nicht allein einnehmen kann. Es unterliegt keinem Zweifel, daß die hiebei notwendige Aufsicht und Hilfe gewöhnlich von nahen Angehörigen oder auch von Nachbarn unentgeltlich geleistet wird. Der Oberste Gerichtshof hat hiezu allerdings schon in seiner grundlegenden Entscheidung SSV-NF 1/46 (vgl überdies SSV-NF 2/86) ausgesprochen, der Hilflosenzuschuß gebühre auch dann, wenn die Kosten der ständigen Wartung und Hilfe im konkreten Fall nur deshalb geringer seien als der Hilflosenzuschuß, weil die Pflegeperson für die notwendigen Dienstleistungen nichts oder weniger als üblich verlangt, wie das zum Beispiel bei nahen Angehörigen häufig vorkommt. Der Umstand, daß Angehörige zur Betreuung vorhanden seien, sei nämlich für die Gewährung des Hilflosenzuschusses ohne Bedeutung. Nach Ansicht des erkennenden Senates kann dies aber nur für Hilfeleistungen gelten, die einen ins Gewicht fallenden Aufwand an Zeit oder Mühe erfordern. Andere Hilfeleistungen müssen hingegen außer Betracht bleiben, zumal sie bei Bedarf und nach Möglichkeit gewöhnlich jedermann, also auch jemand, der zum Hilfsbedürftigen in keinem Naheverhältnis steht, unentgeltlich zu leisten bereit ist. Es handelt sich dabei nicht um geldwerte Leistungen. Solange sichergestellt ist, daß der Hilfsbedürftige gegebenenfalls solche Hilfeleistungen in Anspruch nehmen kann, können hiefür daher keine Kosten veranschlagt werden. Dies trifft beim Kläger aber zu, weil ihm die Medikamente nach den Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen, die der Kläger insoweit zum Gegenstand seines Parteienvorbringens gemacht hat und die daher in diesem Punkt vom Obersten Gerichtshof berücksichtigt werden dürfen, von seiner Ehefrau verabreicht werden. Läßt man die Hilfe für das Einnehmen der Medikamente außer Betracht, verbleibt noch die Hilfe bei der Benützung der Badewanne, beim gründlichen Reinigen der Wohnung, beim Waschen der Wäsche und (allenfalls) beim Einkaufen. Der Oberste Gerichtshof hat für die Verhältnisse in Österreich schon mehrfach ausgesprochen, daß der Anspruch auf Hilflosenzuschuß nicht besteht, wenn Hilfe nur für das Besorgen der Lebensmittel, das gründliche Säubern der Wohnung und das Waschen der großen Wäsche notwendig ist (zuletzt SSV-NF 3/114-in Druck). Daß die Notwendigkeit der Hilfe beim Baden daran nichts ändert, ergibt sich aus der Entscheidung SSV-NF 2/12, der ein vergleichbarer Sachverhalt zugrundelag. Die Möglichkeit, daß der Kläger vergißt, eingeschaltete Elektrogeräte auszuschalten, fällt schließlich nicht ins Gewicht, weil nicht hervorgekommen ist, daß deshalb eine Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit besteht. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Hilflosenzuschusses sind daher beim Kläger entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht erfüllt.Der Großteil der Kosten, von denen die Vorinstanzen ausgegangen sind, geht darauf zurück, daß der Kläger die dreimal täglich einzunehmenden Medikamente nicht allein einnehmen kann. Es unterliegt keinem Zweifel, daß die hiebei notwendige Aufsicht und Hilfe gewöhnlich von nahen Angehörigen oder auch von Nachbarn unentgeltlich geleistet wird. Der Oberste Gerichtshof hat hiezu allerdings schon in seiner grundlegenden Entscheidung SSV-NF 1/46 vergleiche überdies SSV-NF 2/86) ausgesprochen, der Hilflosenzuschuß gebühre auch dann, wenn die Kosten der ständigen Wartung und Hilfe im konkreten Fall nur deshalb geringer seien als der Hilflosenzuschuß, weil die Pflegeperson für die notwendigen Dienstleistungen nichts oder weniger als üblich verlangt, wie das zum Beispiel bei nahen Angehörigen häufig vorkommt. Der Umstand, daß Angehörige zur Betreuung vorhanden seien, sei nämlich für die Gewährung des Hilflosenzuschusses ohne Bedeutung. Nach Ansicht des erkennenden Senates kann dies aber nur für Hilfeleistungen gelten, die einen ins Gewicht fallenden Aufwand an Zeit oder Mühe erfordern. Andere Hilfeleistungen müssen hingegen außer Betracht bleiben, zumal sie bei Bedarf und nach Möglichkeit gewöhnlich jedermann, also auch jemand, der zum Hilfsbedürftigen in keinem Naheverhältnis steht, unentgeltlich zu leisten bereit ist. Es handelt sich dabei nicht um geldwerte Leistungen. Solange sichergestellt ist, daß der Hilfsbedürftige gegebenenfalls solche Hilfeleistungen in Anspruch nehmen kann, können hiefür daher keine Kosten veranschlagt werden. Dies trifft beim Kläger aber zu, weil ihm die Medikamente nach den Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen, die der Kläger insoweit zum Gegenstand seines Parteienvorbringens gemacht hat und die daher in diesem Punkt vom Obersten Gerichtshof berücksichtigt werden dürfen, von seiner Ehefrau verabreicht werden. Läßt man die Hilfe für das Einnehmen der Medikamente außer Betracht, verbleibt noch die Hilfe bei der Benützung der Badewanne, beim gründlichen Reinigen der Wohnung, beim Waschen der Wäsche und (allenfalls) beim Einkaufen. Der Oberste Gerichtshof hat für die Verhältnisse in Österreich schon mehrfach ausgesprochen, daß der Anspruch auf Hilflosenzuschuß nicht besteht, wenn Hilfe nur für das Besorgen der Lebensmittel, das gründliche Säubern der Wohnung und das Waschen der großen Wäsche notwendig ist (zuletzt SSV-NF 3/114-in Druck). Daß die Notwendigkeit der Hilfe beim Baden daran nichts ändert, ergibt sich aus der Entscheidung SSV-NF 2/12, der ein vergleichbarer Sachverhalt zugrundelag. Die Möglichkeit, daß der Kläger vergißt, eingeschaltete Elektrogeräte auszuschalten, fällt schließlich nicht ins Gewicht, weil nicht hervorgekommen ist, daß deshalb eine Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit besteht. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Hilflosenzuschusses sind daher beim Kläger entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht erfüllt.
Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz und der Rechtsmittelverfahren beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz und der Rechtsmittelverfahren beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.