Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der Kläger keinen Anspruch auf Versehrtenrente hat, weil das nach § 203 Abs 1 ASVG rentenbegründende Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH nicht erreicht wird, ist zutreffend.Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der Kläger keinen Anspruch auf Versehrtenrente hat, weil das nach Paragraph 203, Absatz eins, ASVG rentenbegründende Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH nicht erreicht wird, ist zutreffend.
Dem Urteil des Erstgerichtes kann mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers aus medizinischen Gründen unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (SSV-NF 1/64 = SZ 60/262 ua) nur 10 vH beträgt. Dies erhellt insbesondere durch den Hinweis auf die regelmäßig bei der Beurteilung von HNO-bedingten Funktionseinbußen angewendeten und allgemein anerkannten Richtlinien für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit im HNO-Bereich nach Feldmann ("Das Gutachten des HNO-Arztes"), wonach eine beidseitige Anosmie (Geruchsverlust) grundsätzlich mit 10 vH einzuschätzen ist (so auch Schönberger-Mehrtens-Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit3 (1984), 258).
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß das Erstgericht zu Unrecht annahm, im Hinblick auf die besondere Situation im Einzelfall seien auch die Ausbildung und der bisherige Beruf des Klägers zur Vermeidung unbilliger Härten angemessen zu berücksichtigen und der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit abweichend von den üblichen Richtlinien mit 20 vH festzusetzen. Ein solcher Härtefall liegt nämlich hier nicht vor; der Kläger hat keinerlei Einbußen in wirtschaftlicher Hinsicht erfahren. Damit ein Härtefall vorläge, müßten den Kläger infolge der Aufgabe oder erheblichen Einschränkung der bisherigen Tätigkeit beträchtliche Nachteile in finanziell-wirtschaftlicher Hinsicht treffen und eine Umstellung auf andere Tätigkeiten unmöglich sein oder ganz erheblich schwer fallen, wobei im Interesse der Vermeidung einer zu starken Annäherung an konkrete Schadensberechnung ein strenger Maßstab anzulegen wäre. Allfällige künftige Schäden dieser Art, zB der Verlust von Aufstiegsmöglichkeiten müßten dabei unbeachtlich sein (so auch die Auffassung in der Bundesrepublik Deutschland zu der ausdrücklichen Härteklausel des § 581 Abs 2 RVO über die Berücksichtigung erworbener besonderer beruflicher Kenntnisse und Erfahrungen; vgl Ricke im Kasseler Komm.SozVersR § 581 RVO Rz 15 bis 18; Gitter im SV-Gesamtkommentar Band 6 § 581 RVO, 104/38-10 f; Brackmann, Handbuch der SV III, 56. Nachtrag, 568 l ff; Podzun, Unfallsachbearbeiter 500,4 jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des BSG). Ein "besonderes berufliches Betroffensein" des Klägers, das zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Annahme eines höheren Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigen könnte, ist unter diesen Gesichtspunkten nicht gegeben.Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß das Erstgericht zu Unrecht annahm, im Hinblick auf die besondere Situation im Einzelfall seien auch die Ausbildung und der bisherige Beruf des Klägers zur Vermeidung unbilliger Härten angemessen zu berücksichtigen und der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit abweichend von den üblichen Richtlinien mit 20 vH festzusetzen. Ein solcher Härtefall liegt nämlich hier nicht vor; der Kläger hat keinerlei Einbußen in wirtschaftlicher Hinsicht erfahren. Damit ein Härtefall vorläge, müßten den Kläger infolge der Aufgabe oder erheblichen Einschränkung der bisherigen Tätigkeit beträchtliche Nachteile in finanziell-wirtschaftlicher Hinsicht treffen und eine Umstellung auf andere Tätigkeiten unmöglich sein oder ganz erheblich schwer fallen, wobei im Interesse der Vermeidung einer zu starken Annäherung an konkrete Schadensberechnung ein strenger Maßstab anzulegen wäre. Allfällige künftige Schäden dieser Art, zB der Verlust von Aufstiegsmöglichkeiten müßten dabei unbeachtlich sein (so auch die Auffassung in der Bundesrepublik Deutschland zu der ausdrücklichen Härteklausel des Paragraph 581, Absatz 2, RVO über die Berücksichtigung erworbener besonderer beruflicher Kenntnisse und Erfahrungen; vergleiche Ricke im Kasseler Komm.SozVersR Paragraph 581, RVO Rz 15 bis 18; Gitter im SV-Gesamtkommentar Band 6 Paragraph 581, RVO, 104/38-10 f; Brackmann, Handbuch der SV römisch drei, 56. Nachtrag, 568 l ff; Podzun, Unfallsachbearbeiter 500,4 jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des BSG). Ein "besonderes berufliches Betroffensein" des Klägers, das zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Annahme eines höheren Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigen könnte, ist unter diesen Gesichtspunkten nicht gegeben.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht dargetan.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht dargetan.