Gemäß § 464 ZPO beträgt die Berufungsfrist vier Wochen; sie kann nicht verlängert werden (Abs 1). Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils (Abs 2). Hat eine die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei innerhalb dieser Frist die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, so beginnt für sie die Berufungsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an ihn (Abs 3). Voraussetzung für die Unterbrechung (Verlegung des Beginnes) der Berufungsfrist ist daher, daß die Partei noch während der Berufungsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe -sofern eine solche nicht bereits erfolgt ist - und die Beigebung eines Rechtanwalts beantragt (vgl EvBl 1976/214; EFSlg 44.044 ua; SSV-NF 5/57 zur ähnlich behandelten Revisionsfrist; Fasching ZPR2 Rz 500).Gemäß Paragraph 464, ZPO beträgt die Berufungsfrist vier Wochen; sie kann nicht verlängert werden (Absatz eins,). Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils (Absatz 2,). Hat eine die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei innerhalb dieser Frist die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, so beginnt für sie die Berufungsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an ihn (Absatz 3,). Voraussetzung für die Unterbrechung (Verlegung des Beginnes) der Berufungsfrist ist daher, daß die Partei noch während der Berufungsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe -sofern eine solche nicht bereits erfolgt ist - und die Beigebung eines Rechtanwalts beantragt vergleiche EvBl 1976/214; EFSlg 44.044 ua; SSV-NF 5/57 zur ähnlich behandelten Revisionsfrist; Fasching ZPR2 Rz 500).
Da das Urteil des Erstgerichtes am 15.7.1997 (Dienstag) zugestellt wurde, war die Berufungsfrist bereits am 12.8.1997 (Dienstag) abgelaufen (§ 125 Abs 2 ZPO) und die Rechtskraft dieses Urteils eingetreten. Der erst am 14.8.1997 (Donnerstag) nach Ablauf der Berufungsfrist gestellte Antrag auf Verfahrenshilfe war nicht geeignet, die Berufungsfrist zu unterbrechen.Da das Urteil des Erstgerichtes am 15.7.1997 (Dienstag) zugestellt wurde, war die Berufungsfrist bereits am 12.8.1997 (Dienstag) abgelaufen (Paragraph 125, Absatz 2, ZPO) und die Rechtskraft dieses Urteils eingetreten. Der erst am 14.8.1997 (Donnerstag) nach Ablauf der Berufungsfrist gestellte Antrag auf Verfahrenshilfe war nicht geeignet, die Berufungsfrist zu unterbrechen.
Daß das Erstgericht dennoch die Verfahrenshilfe bewilligte, dem Kläger einen Rechtsanwalt für die Erhebung der Berufung beigab und diesem das Urteil zustellte, ändert daran nichts, weil die Bewilligung der Verfahrenshilfe die bereits eingetretene Rechtskraft einer Entscheidung nicht zu beseitigen vermag (EvBl 1976/214; 3 Ob 5/82; SSV-NF 5/57 ua; RIS-Justiz RS0036235).
Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß die Berufung wegen Ablaufes der hierfür offenstehenden Frist verspätet war. Es hat anstelle eines Zurückweisungsbeschlusses eine Sacherledigung getroffen und damit gegen die Rechtskraft des Ersturteils verstoßen, die mit Ablauf des letzten Tages der gesetzlichen Notfrist am 12. August 1997 eingetreten war. Das Urteil und das diesem vorangegangenen Verfahren der zweiten Instanz leiden daher an einer Nichtigkeit, die vom Obersten Gerichtshof nach § 411 Abs 2 ZPO aus Anlaß eines zulässigen Rechtsmittels auch von Amts wegen aufzugreifen ist (10 Ob 13/97b, 10 Ob 2215/96z, 1 Ob 2093/96t, 1 Ob 49, 54/95; JBl 1985, 630 ua; RIS-Justiz RS0062118). Das angefochtene Urteil und das diesem vorangegangene Berufungsverfahrens waren demzufolge als nichtig aufzuheben und die verspätete Berufung zurückzuweisen.Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß die Berufung wegen Ablaufes der hierfür offenstehenden Frist verspätet war. Es hat anstelle eines Zurückweisungsbeschlusses eine Sacherledigung getroffen und damit gegen die Rechtskraft des Ersturteils verstoßen, die mit Ablauf des letzten Tages der gesetzlichen Notfrist am 12. August 1997 eingetreten war. Das Urteil und das diesem vorangegangenen Verfahren der zweiten Instanz leiden daher an einer Nichtigkeit, die vom Obersten Gerichtshof nach Paragraph 411, Absatz 2, ZPO aus Anlaß eines zulässigen Rechtsmittels auch von Amts wegen aufzugreifen ist (10 Ob 13/97b, 10 Ob 2215/96z, 1 Ob 2093/96t, 1 Ob 49, 54/95; JBl 1985, 630 ua; RIS-Justiz RS0062118). Das angefochtene Urteil und das diesem vorangegangene Berufungsverfahrens waren demzufolge als nichtig aufzuheben und die verspätete Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit liegen nicht vor.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit liegen nicht vor.