Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Verfahren zu unterbrechen und beim Verfassungsgerichtshof die Überprüfung des § 479 ASVG und des § 64 der Satzung der beklagten Partei zu beantragen und das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß ihr die beklagte Partei die Witwenpension ohne Begrenzung auf den von ihrem geschiedenen Ehegatten zu leistenden Unterhalt im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen habe; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagte Partei beantragt, den Antrag auf Unterbrechung und Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen und der Revision nicht Folge zu geben.Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Verfahren zu unterbrechen und beim Verfassungsgerichtshof die Überprüfung des Paragraph 479, ASVG und des Paragraph 64, der Satzung der beklagten Partei zu beantragen und das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß ihr die beklagte Partei die Witwenpension ohne Begrenzung auf den von ihrem geschiedenen Ehegatten zu leistenden Unterhalt im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen habe; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagte Partei beantragt, den Antrag auf Unterbrechung und Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen und der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die beklagte Partei ist einer der im § 479 Abs 1 ASVG erwähnten Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung. Gemäß dem nachfolgenden Absatz 2 ist bis zum Inkrafttreten einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung die zusätzliche Pensionsversicherung unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsträger und auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Versicherten durch die Satzung der Versicherungsträger zu regeln, wobei mehrere im einzelnen angeführte Bestimmungen des ASVG entsprechend anzuwenden sind; die Bestimmungen über die Witwenpension (§§ 258, 264 f) gehören nicht dazu. In der Satzung der beklagten Partei wird der Anspruch auf Witwenpension im § 59 geregelt. Für den Fall der Scheidung wird darin im Abs 4 bestimmt, daß die Witwenpension, sofern nicht ein - hier nicht in Betracht kommender - Ausschließungsgrund nach Abs 2 im Zusammenhalt mit Abs 3 vorliegt, auch der Frau gebührt, deren Ehe mit dem Versicherten geschieden worden ist, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, und zwar sofern und solange die Frau nicht eine neue Ehe geschlossen hat. Gemäß § 64 Abs 9 der Satzung darf die Witwenpension nach § 59 Abs 4 den gegen den Versicherten zur Zeit seines Todes bestehenden Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag) sowie die der hinterbliebenen Witwe aus demselben Versicherungsfall gebührende Witwenpension nicht übersteigen. Auch sind die der geschiedenen Witwe gebührenden anderweitigen Versorgungsansprüche nach § 215 Abs 3 und § 258 Abs 1 ASVG anzurechnen. Eine vertraglich oder durch gerichtlichen Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhalts (Unterhaltsbeitrages) bleibt außer Betracht, wenn seit dem Abschluß des Vertrages (Vergleiches) bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist. Eine dem § 264 Abs 5 ASVG entsprechende Regelung, wonach bei Scheidung der Ehe mit einem Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG die im vorangehenden Absatz 4 vorgesehene, der wiedergegebenen Bestimmung der Satzung entsprechende Beschränkung der Höhe der Witwenpension entfällt, fehlt in der Satzung.Die beklagte Partei ist einer der im Paragraph 479, Absatz eins, ASVG erwähnten Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung. Gemäß dem nachfolgenden Absatz 2 ist bis zum Inkrafttreten einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung die zusätzliche Pensionsversicherung unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsträger und auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Versicherten durch die Satzung der Versicherungsträger zu regeln, wobei mehrere im einzelnen angeführte Bestimmungen des ASVG entsprechend anzuwenden sind; die Bestimmungen über die Witwenpension (Paragraphen 258, 264, f) gehören nicht dazu. In der Satzung der beklagten Partei wird der Anspruch auf Witwenpension im Paragraph 59, geregelt. Für den Fall der Scheidung wird darin im Absatz 4, bestimmt, daß die Witwenpension, sofern nicht ein - hier nicht in Betracht kommender - Ausschließungsgrund nach Absatz 2, im Zusammenhalt mit Absatz 3, vorliegt, auch der Frau gebührt, deren Ehe mit dem Versicherten geschieden worden ist, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, und zwar sofern und solange die Frau nicht eine neue Ehe geschlossen hat. Gemäß Paragraph 64, Absatz 9, der Satzung darf die Witwenpension nach Paragraph 59, Absatz 4, den gegen den Versicherten zur Zeit seines Todes bestehenden Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag) sowie die der hinterbliebenen Witwe aus demselben Versicherungsfall gebührende Witwenpension nicht übersteigen. Auch sind die der geschiedenen Witwe gebührenden anderweitigen Versorgungsansprüche nach Paragraph 215, Absatz 3 und Paragraph 258, Absatz eins, ASVG anzurechnen. Eine vertraglich oder durch gerichtlichen Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhalts (Unterhaltsbeitrages) bleibt außer Betracht, wenn seit dem Abschluß des Vertrages (Vergleiches) bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist. Eine dem Paragraph 264, Absatz 5, ASVG entsprechende Regelung, wonach bei Scheidung der Ehe mit einem Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG die im vorangehenden Absatz 4 vorgesehene, der wiedergegebenen Bestimmung der Satzung entsprechende Beschränkung der Höhe der Witwenpension entfällt, fehlt in der Satzung.
Das Schwergewicht der Revision liegt in der Auffassung, daß § 479 Abs 2 ASVG verfassungs- und § 64 Abs 9 der Satzung der beklagten Partei gesetzwidrig sei. Der Oberste Gerichtshof vermag jedoch die von der Klägerin geäußerten Bedenken nicht zu teilen. Wohl ist richtig, daß Satzungen von Selbstverwaltungsträgern Verordnungen im Sinne des Art.18 Abs 2 B-VG sind (VfSlg. 3709) und nur aufgrund von Gesetzen erlassen werden dürfen, durch die ihr Inhalt in wesentlichen Zügen vorherbestimmt ist (vgl. etwa VfSlg. 3265; allgemein zum Prinzip der Vorausbestimmung des Verordnungsinhalts durch das Gesetz aus jüngerer Zeit etwa VfSlg. 10.296 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Grenze zwischen einer noch ausreichenden materiellen Bestimmtheit des Gesetzes und einer formalen Delegation in einzelnen Fällen nicht immer leicht zu bestimmen. Entscheidungskriterium ist stets die Frage, ob die im Verordnungsweg getroffene (Durchführungs-)Regelung auf ihre innerliche Gesetzmäßigkeit überprüft werden kann (VfSlg. 10.296 mwN). Der Gesetzgeber hat im § 479 Abs 2 ASVG den Inhalt der Satzung zum Teil dadurch genau bestimmt, daß er einzelne Bestimmungen des ASVG für "entsprechend" anwendbar erklärte. Für die Höhe der aus der zusätzlichen Pensionsversicherung gebührenden Leistungen trifft dies allerdings nicht zu. Hiefür sind nur die im Gesetz allgemein festgelegten Kriterien, also die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers und die Bedürfnisse der Versicherten, maßgebend. Dies kann dadurch gerechtfertigt werden, daß es sich um Pensionsleistungen handelt, die zusätzlich zu der nach dem ASVG gebührenden Pension erbracht werden, weshalb es durchaus sinnvoll sein kann, eine vom ASVG abweichende Regelung zu erlassen. Die für den Inhalt der Satzung maßgebende finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers und die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Versicherten, bei denen es nur auf den Durchschnitt ankommen kann, lassen sich gegebenenfalls ermitteln, weshalb diese Kriterien nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs noch der Forderung entsprechen, daß sie es ermöglichen müssen, die Satzung auf ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen. Der Oberste Gerichtshof hat deshalb gegen § 479 Abs 2 ASVG keine verfassungsrechtliche Bedenken.Das Schwergewicht der Revision liegt in der Auffassung, daß Paragraph 479, Absatz 2, ASVG verfassungs- und Paragraph 64, Absatz 9, der Satzung der beklagten Partei gesetzwidrig sei. Der Oberste Gerichtshof vermag jedoch die von der Klägerin geäußerten Bedenken nicht zu teilen. Wohl ist richtig, daß Satzungen von Selbstverwaltungsträgern Verordnungen im Sinne des Artikel 18, Absatz 2, B-VG sind (VfSlg. 3709) und nur aufgrund von Gesetzen erlassen werden dürfen, durch die ihr Inhalt in wesentlichen Zügen vorherbestimmt ist vergleiche etwa VfSlg. 3265; allgemein zum Prinzip der Vorausbestimmung des Verordnungsinhalts durch das Gesetz aus jüngerer Zeit etwa VfSlg. 10.296 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Grenze zwischen einer noch ausreichenden materiellen Bestimmtheit des Gesetzes und einer formalen Delegation in einzelnen Fällen nicht immer leicht zu bestimmen. Entscheidungskriterium ist stets die Frage, ob die im Verordnungsweg getroffene (Durchführungs-)Regelung auf ihre innerliche Gesetzmäßigkeit überprüft werden kann (VfSlg. 10.296 mwN). Der Gesetzgeber hat im Paragraph 479, Absatz 2, ASVG den Inhalt der Satzung zum Teil dadurch genau bestimmt, daß er einzelne Bestimmungen des ASVG für "entsprechend" anwendbar erklärte. Für die Höhe der aus der zusätzlichen Pensionsversicherung gebührenden Leistungen trifft dies allerdings nicht zu. Hiefür sind nur die im Gesetz allgemein festgelegten Kriterien, also die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers und die Bedürfnisse der Versicherten, maßgebend. Dies kann dadurch gerechtfertigt werden, daß es sich um Pensionsleistungen handelt, die zusätzlich zu der nach dem ASVG gebührenden Pension erbracht werden, weshalb es durchaus sinnvoll sein kann, eine vom ASVG abweichende Regelung zu erlassen. Die für den Inhalt der Satzung maßgebende finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers und die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Versicherten, bei denen es nur auf den Durchschnitt ankommen kann, lassen sich gegebenenfalls ermitteln, weshalb diese Kriterien nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs noch der Forderung entsprechen, daß sie es ermöglichen müssen, die Satzung auf ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen. Der Oberste Gerichtshof hat deshalb gegen Paragraph 479, Absatz 2, ASVG keine verfassungsrechtliche Bedenken.
Die Satzung der beklagten Partei und deren für den Anspruch der Klägerin maßgebende Bestimmungen wurden somit auf Grund einer ausreichenden und unbedenklichen gesetzlichen Grundlage erlassen. Daß diese Bestimmungen den durch das Gesetz festgelegten Kriterien widersprechen, wurde von der Klägerin nicht einmal behauptet, geschweige denn dargetan. Der Oberste Gerichtshof hat unter diesen Umständen auch gegen die Gesetzmäßigkeit dieser Bestimmungen keine Bedenken. Schließlich vermag er sich der Meinung der Klägerin nicht anzuschließen, daß hiedurch der Gleichheitsgrundsatz verletzt sei, weil alle anderen in Betracht kommenden Versicherungsträger in ihren Satzungen eine dem § 264 Abs 5 ASVG entsprechende Bestimmung über den begünstigten Pensionsanspruch geschiedener Witwen ausgenommen hätten. Der Gleichheitsgrundsatz verpflichtete die einzelnen Versicherungsträger nur, in ihrer Satzung die eigenen Versicherten und deren Angehörigen ohne sachlichen Grund nicht ungleich zu behandeln; im Verhältnis zu Personen, deren Ansprüche in anderen Satzungen geregelt sind, besteht diese Verpflichtung hingegen nicht. Da somit die Ausführungen der Klägerin nicht ausreichen, um Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 479 Abs 2 ASVG und die Gesetzmäßigkeit der in Betracht kommenden Bestimmungen der Satzung der beklagten Partei hervorzurufen, sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt, gemäß § 139 Abs 1 und Art.140 Abs 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, auf Verfassungswidrigkeit der angeführten Gesetzesstelle und Gesetzwidrigkeit des § 64 Abs 9 der Satzung der beklagten Partei zu erkennen.Die Satzung der beklagten Partei und deren für den Anspruch der Klägerin maßgebende Bestimmungen wurden somit auf Grund einer ausreichenden und unbedenklichen gesetzlichen Grundlage erlassen. Daß diese Bestimmungen den durch das Gesetz festgelegten Kriterien widersprechen, wurde von der Klägerin nicht einmal behauptet, geschweige denn dargetan. Der Oberste Gerichtshof hat unter diesen Umständen auch gegen die Gesetzmäßigkeit dieser Bestimmungen keine Bedenken. Schließlich vermag er sich der Meinung der Klägerin nicht anzuschließen, daß hiedurch der Gleichheitsgrundsatz verletzt sei, weil alle anderen in Betracht kommenden Versicherungsträger in ihren Satzungen eine dem Paragraph 264, Absatz 5, ASVG entsprechende Bestimmung über den begünstigten Pensionsanspruch geschiedener Witwen ausgenommen hätten. Der Gleichheitsgrundsatz verpflichtete die einzelnen Versicherungsträger nur, in ihrer Satzung die eigenen Versicherten und deren Angehörigen ohne sachlichen Grund nicht ungleich zu behandeln; im Verhältnis zu Personen, deren Ansprüche in anderen Satzungen geregelt sind, besteht diese Verpflichtung hingegen nicht. Da somit die Ausführungen der Klägerin nicht ausreichen, um Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 479, Absatz 2, ASVG und die Gesetzmäßigkeit der in Betracht kommenden Bestimmungen der Satzung der beklagten Partei hervorzurufen, sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt, gemäß Paragraph 139, Absatz eins und Artikel 140, Absatz eins, B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, auf Verfassungswidrigkeit der angeführten Gesetzesstelle und Gesetzwidrigkeit des Paragraph 64, Absatz 9, der Satzung der beklagten Partei zu erkennen.
In der Sache meint die Klägerin, es dürfe bei der Ermittlung ihres Pensionsanspruchs die ihr nach dem ASVG gebührende Witwenpension nicht berücksichtigt werden. Dies steht aber mit dem eindeutigen Wortlaut des § 64 Abs 9 Satz 2 der Satzung der beklagten Partei im Widerspruch, wonach für die von der beklagten Partei zu zahlende Witwenpension die der geschiedenen Witwe gebührenden anderweitigen Versorgungsansprüche nach § 215 Abs 3 und § 258 Abs 1 ASVG anzurechnen sind. Im übrigen wird gegen die vom Erstgericht vorgenommene Berechnung der Höhe der der Klägerin gebührenden Pension nichts vorgebracht, weshalb hierauf nicht weiter eingegangen werden muß.In der Sache meint die Klägerin, es dürfe bei der Ermittlung ihres Pensionsanspruchs die ihr nach dem ASVG gebührende Witwenpension nicht berücksichtigt werden. Dies steht aber mit dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 64, Absatz 9, Satz 2 der Satzung der beklagten Partei im Widerspruch, wonach für die von der beklagten Partei zu zahlende Witwenpension die der geschiedenen Witwe gebührenden anderweitigen Versorgungsansprüche nach Paragraph 215, Absatz 3 und Paragraph 258, Absatz eins, ASVG anzurechnen sind. Im übrigen wird gegen die vom Erstgericht vorgenommene Berechnung der Höhe der der Klägerin gebührenden Pension nichts vorgebracht, weshalb hierauf nicht weiter eingegangen werden muß.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Im Hinblick auf die rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens erschien es gerechtfertigt, der Klägerin die Hälfte der auf der Grundlage des § 77 Abs 2 ASGG berechneten Kosten zuzusprechen.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Im Hinblick auf die rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens erschien es gerechtfertigt, der Klägerin die Hälfte der auf der Grundlage des Paragraph 77, Absatz 2, ASGG berechneten Kosten zuzusprechen.