Die nach § 46 Abs 3 ASGG auch ohne die Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässige Revision ist teilweise berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch ohne die Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässige Revision ist teilweise berechtigt.
Zum bestätigenden Teil:
Nach § 522 Abs 1 ASVG gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Leistungen, soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, nur a) für Leistungen aus der ... Unfallversicherung, wenn der Versicherungsfall nach dem 31.12.1955 eingetreten ist (Satz 1). Wann der Versicherungsfall als eingetreten anzusehen ist, ist nach den Bestimmungen des ASVG zu beurteilen (Satz 2).Nach Paragraph 522, Absatz eins, ASVG gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Leistungen, soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, nur a) für Leistungen aus der ... Unfallversicherung, wenn der Versicherungsfall nach dem 31.12.1955 eingetreten ist (Satz 1). Wann der Versicherungsfall als eingetreten anzusehen ist, ist nach den Bestimmungen des ASVG zu beurteilen (Satz 2).
Nach § 174 Z 1 ASVG gilt der Versicherungsfall bei Arbeitsunfällen mit dem Unfallereignis, im vorliegenden Fall also im Mai 1944, als eingetreten.Nach Paragraph 174, Ziffer eins, ASVG gilt der Versicherungsfall bei Arbeitsunfällen mit dem Unfallereignis, im vorliegenden Fall also im Mai 1944, als eingetreten.
Nach § 522 Abs 3 ASVG gelten ua folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ab 1.1.1957 entsprechend auch für Leistungen, auf die im übrigen ua nach Abs 1 noch die bisherigen Vorschriften anzuwenden sind: 1. B) im Bereich der in Betracht kommenden Versicherung ua § 86 Abs 4.Nach Paragraph 522, Absatz 3, ASVG gelten ua folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ab 1.1.1957 entsprechend auch für Leistungen, auf die im übrigen ua nach Absatz eins, noch die bisherigen Vorschriften anzuwenden sind: 1. B) im Bereich der in Betracht kommenden Versicherung ua Paragraph 86, Absatz 4,
Nach dieser Gesetzesstelle fallen Leistungen aus der Unfalllversicherung, wenn - wie hier - innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles weder der Anspruch von Amts wegen festgestellt noch ein Antrag auf Feststellung des Anspruches gestellt wurde, mit dem Tag der späteren Antragstellung bzw mit dem Tag der Einleitung des Verfahrens an, das zur Feststellung des Anspruches führt, hier also mit dem Einlangen des schriftlichen Antrages bei der beklagten Partei am 15.9.1987.
Schon deshalb war das Klagebegehren, soweit es auf Zahlung einer "Kapitalentschädigung" für die Zeit vor der Antragstellung, also bis 14.9.1987, gerichtet ist, abzuweisen, so daß das angefochtene Urteil insoweit als Teilurteil zu bestätigen war.
Zum aufhebenden Teil:
Nach § 522 Abs 3 ASVG gelten (nur) folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ab 1.1.1957 entsprechend auch für Leistungen, auf die im übrigen ua nach Abs 1 noch die bisherigen Vorschriften anzuwenden sind: 3. im Bereich der Unfallversicherung die Bestimmungen der §§ 180, 183, 184, 189 bis 191, 193 bis 202, 207 Abs 2, 211, 215 Abs 2, 215a, 218 Abs 1 zweiter Satz, 252.Nach Paragraph 522, Absatz 3, ASVG gelten (nur) folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ab 1.1.1957 entsprechend auch für Leistungen, auf die im übrigen ua nach Absatz eins, noch die bisherigen Vorschriften anzuwenden sind: 3. im Bereich der Unfallversicherung die Bestimmungen der Paragraphen 180, 183, 184, 189 bis 191, 193 bis 202, 207 Absatz 2, 211, 215, Absatz 2, 215 a, 218, Absatz eins, zweiter Satz, 252.
Im vorliegenden Fall richtet sich der Anspruch auf Versehrtenrente daher nach den zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles im Mai 1944 geltenden Bestimmungen. Dazu ist zu bemerken, daß die österreichischen Versicherungsträger nach § 57 Abs 1 Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz 1953 (SV-ÜG 1953) die Entschädigungspflicht für Unfälle übernehmen, die sich in einer Beschäftigung im Gebiete der Republik Österreich ereignet haben.Im vorliegenden Fall richtet sich der Anspruch auf Versehrtenrente daher nach den zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles im Mai 1944 geltenden Bestimmungen. Dazu ist zu bemerken, daß die österreichischen Versicherungsträger nach Paragraph 57, Absatz eins, Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz 1953 (SV-ÜG 1953) die Entschädigungspflicht für Unfälle übernehmen, die sich in einer Beschäftigung im Gebiete der Republik Österreich ereignet haben.
Nach § 537 RVO in der im Mai 1944 geltenden Fassung waren gegen Arbeitsunfall, unbeschadet des hier nicht in Frage kommenden § 541, ua versichertNach Paragraph 537, RVO in der im Mai 1944 geltenden Fassung waren gegen Arbeitsunfall, unbeschadet des hier nicht in Frage kommenden Paragraph 541,, ua versichert
1. alle auf Grund eines Arbeits- , Dienst- oder Lehrverhältnisses Beschäftigten, 10. Personen, die wie ein nach den Nr 1 bis 9 Versicherter tätig wurden, auch wenn dies nur vorübergehend geschah.
Nach § 542 Abs 1 RVO aF waren Arbeitsunfälle Unfälle, die ein Versicherter bei einer der in den §§ 537 bis 540 (aF) genannten Tätigkeiten erlitt.Nach Paragraph 542, Absatz eins, RVO aF waren Arbeitsunfälle Unfälle, die ein Versicherter bei einer der in den Paragraphen 537 bis 540 (aF) genannten Tätigkeiten erlitt.
Gegenstand der Versicherung war der in den folgenden Vorschriften bestimmte Ersatz des Schadens, der ua durch Körperverletzung entstand (§ 555 RVO aF). Der Träger der Unfallversicherung hatte bei Verletzung ua eine Rente zu gewähren (§ 558 Abs 1 Nr 3 RVO aF).Gegenstand der Versicherung war der in den folgenden Vorschriften bestimmte Ersatz des Schadens, der ua durch Körperverletzung entstand (Paragraph 555, RVO aF). Der Träger der Unfallversicherung hatte bei Verletzung ua eine Rente zu gewähren (Paragraph 558, Absatz eins, Nr 3 RVO aF).
Nach § 559 Abs 1 RVO aF wurde eine Rente nicht gewährt, wenn die nach der Unfallversicherung zu entschädigende Erwerbsunfähigkeit nicht über die dreizehnte Woche hinaus andauerte.Nach Paragraph 559, Absatz eins, RVO aF wurde eine Rente nicht gewährt, wenn die nach der Unfallversicherung zu entschädigende Erwerbsunfähigkeit nicht über die dreizehnte Woche hinaus andauerte.
Dem § 537 RVO in der hier anzuwendenden aF entspricht § 539 RVO idgF, dessen Abs 2 folgenden Wortlaut hat: "Gegen Arbeitsunfall sind ferner Personen versichert, die wie ein nach Abs 1 Versicherter tätig werden; dies gilt auch bei nur vorübergehender Tätigkeit."Dem Paragraph 537, RVO in der hier anzuwendenden aF entspricht Paragraph 539, RVO idgF, dessen Absatz 2, folgenden Wortlaut hat: "Gegen Arbeitsunfall sind ferner Personen versichert, die wie ein nach Absatz eins, Versicherter tätig werden; dies gilt auch bei nur vorübergehender Tätigkeit."
Wegen dieser praktischen Übereinstimmung zwischen § 537 Nr 10 aF und § 539 Abs 2 gF können beide Bestimmungen gleich ausgelegt werden, so daß auch die Lehre und Rechtsprechung zur letztgenannten Fassung herangezogen werden kann. (Die folgenden diesbezüglichen Seitenangaben beziehen sich auf die mwN belegten Ausführungen bei Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung II 72. Nachtrag zum Hauptanwendungsfall des § 537 Nr 10 bzw 539 Abs 2, nämlich zu § 537 Nr 1 bzw § 539 Nr 1 [475m]).Wegen dieser praktischen Übereinstimmung zwischen Paragraph 537, Nr 10 aF und Paragraph 539, Absatz 2, gF können beide Bestimmungen gleich ausgelegt werden, so daß auch die Lehre und Rechtsprechung zur letztgenannten Fassung herangezogen werden kann. (Die folgenden diesbezüglichen Seitenangaben beziehen sich auf die mwN belegten Ausführungen bei Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung römisch zwei 72. Nachtrag zum Hauptanwendungsfall des Paragraph 537, Nr 10 bzw 539 Absatz 2,, nämlich zu Paragraph 537, Nr 1 bzw Paragraph 539, Nr 1 [475m]).
Entscheidend ist, daß eine Person wie ein auf Grund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses Beschäftigter tätig wird. Deshalb kommt es nicht auf die Beweggründe, sondern auf die Art seines Tätigwerdens an, bei dem es sich um eine ernstliche, dem in Betracht kommenden Unternehmen dienende Tätigkeit handeln muß, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen und die derjenigen auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist, so daß durch sie ein innerer ursächlicher Zusammenhang mit dem unterstützten Unternehmen hergestellt wird (475m ff). Dabei kommt es auf die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Tätigwerdenden nicht an (475t).
Ob der Kläger den Unfall im Mai 1944 bei einer Tätigkeit iS des § 537 Nr 1 oder 10 RVO aF erlitten hat - in welchen Fällen es sich um einen Arbeitsunfall iS des § 542 Abs 1 RVO aF handeln würde - kann jedoch auf Grund der bisherigen Feststellungen noch nicht verläßlich beurteilt werden. Nach Inhalt der Prozeßakten sind dem Revisionsgericht erheblich scheinende Tatsachen, nämlich die näheren Umstände des Tätigwerdens des Klägers für die *****Werke bisher nicht ausreichend erörtert und festgestellt worden.Ob der Kläger den Unfall im Mai 1944 bei einer Tätigkeit iS des Paragraph 537, Nr 1 oder 10 RVO aF erlitten hat - in welchen Fällen es sich um einen Arbeitsunfall iS des Paragraph 542, Absatz eins, RVO aF handeln würde - kann jedoch auf Grund der bisherigen Feststellungen noch nicht verläßlich beurteilt werden. Nach Inhalt der Prozeßakten sind dem Revisionsgericht erheblich scheinende Tatsachen, nämlich die näheren Umstände des Tätigwerdens des Klägers für die *****Werke bisher nicht ausreichend erörtert und festgestellt worden.
Die summarischen Feststellungen des Erstgerichtes, die sich im Grunde genommen darin erschöpfen, daß der Kläger vom Arbeitslager G***** aus in den M*****-Werken arbeiten mußte, lassen keine verläßlichen Rückschlüsse darauf zu, wie und unter welchen rechtlichen und faktischen Gelegenheiten die Beschäftigung des Klägers tatsächlich erfolgte. Die Irregularität der damaligen Verhältnisse befreit das Gericht nicht, alle Umstände festzustellen, aus denen sich die Art und Weise der Beschäftigung des Klägers in einer zur Entscheidung dieser Rechtssache erforderlichen Dichte ableiten lassen.
Dabei wäre bereits zu beachten:
Zur Unfallszeit galt im Deutschen Reich noch das (deutsche) Gesetz betreffend die Unfallfürsorge für Gefangene vom 30.6.1900 (d) RGBl S 536, nach dessen § 1, wenn Gefangene einen Unfall bei einer Tätigkeit erlitten, bei deren Ausübung freie Arbeiter nach den Bestimmungen der Reichsgesetze über Unfallversicherung versichert gewesen sein würden, für die Folgen solcher Unfälle eine Entschädigung zu leisten war (Abs 1), wobei den Gefangenen die in öffentlichen Besserungsanstalten, Arbeitshäusern und ähnlichen Zwangsanstalten untergebrachten Personen gleichgestellt wurden, ebenso die zur Forst- oder Gemeindearbeit oder zu sonstigen Arbeiten auf Grund gesetzlicher oder polizeilicher Bestimmungen zwangsweise angehaltenen Personen (Abs 2). Dieses Gesetz regelte die Unfallversicherung für Gefangene ausschließlich. Obwohl danach die durch Unfall verletzten Gefangenen schlechter gestellt waren als freie Arbeiter, enthielt dieses Gesetz eine Versicherung der Gefangenen gegen Arbeitsunfälle, die mit der Regelung der Unfallversicherung in der RVO nicht nur wesensverwandt, sondern ihr auch zuzurechnen war (Brackmann aaO II 472fI, g).Zur Unfallszeit galt im Deutschen Reich noch das (deutsche) Gesetz betreffend die Unfallfürsorge für Gefangene vom 30.6.1900 (d) RGBl S 536, nach dessen Paragraph eins,, wenn Gefangene einen Unfall bei einer Tätigkeit erlitten, bei deren Ausübung freie Arbeiter nach den Bestimmungen der Reichsgesetze über Unfallversicherung versichert gewesen sein würden, für die Folgen solcher Unfälle eine Entschädigung zu leisten war (Absatz eins,), wobei den Gefangenen die in öffentlichen Besserungsanstalten, Arbeitshäusern und ähnlichen Zwangsanstalten untergebrachten Personen gleichgestellt wurden, ebenso die zur Forst- oder Gemeindearbeit oder zu sonstigen Arbeiten auf Grund gesetzlicher oder polizeilicher Bestimmungen zwangsweise angehaltenen Personen (Absatz 2,). Dieses Gesetz regelte die Unfallversicherung für Gefangene ausschließlich. Obwohl danach die durch Unfall verletzten Gefangenen schlechter gestellt waren als freie Arbeiter, enthielt dieses Gesetz eine Versicherung der Gefangenen gegen Arbeitsunfälle, die mit der Regelung der Unfallversicherung in der RVO nicht nur wesensverwandt, sondern ihr auch zuzurechnen war (Brackmann aaO römisch zwei 472fI, g).
Dieses lange vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 13.3.1938 dRGBl I S 237 verkündete deutsche Reichsgesetz wurde in Österreich jedoch nicht eingeführt. Nach Art II des Gesetzes über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 13.3.1938 dRGBl I S 237 blieb das damals in Österreich geltende Recht bis auf weiteres in Kraft. Nach § 1 Abs 2 des Ersten Erlasses über die Einführung deutscher Reichsgesetze in Österreich vom 15.3.1938 dRGBl I 247 galten Reichsgesetze, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 13.3.1938 verkündet wurden, für das Land Österreich, sofern ihre Inkraftsetzung für das Land Österreich nicht ausdrücklich vorbehalten war. Dafür, daß das erwähnte Gesetz vom 30.6.1900 in Österreich nicht eingeführt wurde, spricht auch, daß die Verordnung des Reichsministers des Innern über die Unfallfürsorge für Gefangene vom 21.11.1939 dRGBl I S 2325 zum Vollzug dieses Gesetzes den ausdrücklichen Vorbehalt enthielt, ua nicht die Ostmark zu betreffen.Dieses lange vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 13.3.1938 dRGBl römisch eins S 237 verkündete deutsche Reichsgesetz wurde in Österreich jedoch nicht eingeführt. Nach Artikel römisch zwei, des Gesetzes über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 13.3.1938 dRGBl römisch eins S 237 blieb das damals in Österreich geltende Recht bis auf weiteres in Kraft. Nach Paragraph eins, Absatz 2, des Ersten Erlasses über die Einführung deutscher Reichsgesetze in Österreich vom 15.3.1938 dRGBl römisch eins 247 galten Reichsgesetze, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 13.3.1938 verkündet wurden, für das Land Österreich, sofern ihre Inkraftsetzung für das Land Österreich nicht ausdrücklich vorbehalten war. Dafür, daß das erwähnte Gesetz vom 30.6.1900 in Österreich nicht eingeführt wurde, spricht auch, daß die Verordnung des Reichsministers des Innern über die Unfallfürsorge für Gefangene vom 21.11.1939 dRGBl römisch eins S 2325 zum Vollzug dieses Gesetzes den ausdrücklichen Vorbehalt enthielt, ua nicht die Ostmark zu betreffen.
Aber selbst dann, wenn das Gesetz betreffend die Unfallfürsorge für Gefangene zur Zeit des Unfalls des Klägers in der damaligen Ostmark gegolten hätte, ließe sich daraus das Klagebegehren nicht begründen, weil es sich beim Kläger um einen Ausländer handelt und nach § 6 leg cit Ausländern die im § 3 an sich vorgesehene Rente nicht geleistet wurde.Aber selbst dann, wenn das Gesetz betreffend die Unfallfürsorge für Gefangene zur Zeit des Unfalls des Klägers in der damaligen Ostmark gegolten hätte, ließe sich daraus das Klagebegehren nicht begründen, weil es sich beim Kläger um einen Ausländer handelt und nach Paragraph 6, leg cit Ausländern die im Paragraph 3, an sich vorgesehene Rente nicht geleistet wurde.
Nach der damals in Österreich geltenden Rechtslage, nämlich dem Erlaß des Bundesministeriums für Justiz betreffend die Unfallversicherung der Gefangenen vom 4.8.1931 JABl 22 (sa RV zum StVG 511 BlgNR 11. GP, 65), waren Gefangene, die in sogenannten Pachtbetrieben für fremde Personen Arbeiten ausführten, unter den im Erlaß genannten Voraussetzungen vom sogenannten Arbeitspächter gegen die Folgen von Betriebsunfällen zu versichern, Gefangene, die in Eigenbetrieben der Haftanstalten beschäftigt wurden, jedoch nicht.Nach der damals in Österreich geltenden Rechtslage, nämlich dem Erlaß des Bundesministeriums für Justiz betreffend die Unfallversicherung der Gefangenen vom 4.8.1931 JABl 22 (sa Regierungsvorlage zum StVG 511 BlgNR 11. GP, 65), waren Gefangene, die in sogenannten Pachtbetrieben für fremde Personen Arbeiten ausführten, unter den im Erlaß genannten Voraussetzungen vom sogenannten Arbeitspächter gegen die Folgen von Betriebsunfällen zu versichern, Gefangene, die in Eigenbetrieben der Haftanstalten beschäftigt wurden, jedoch nicht.
Auch deshalb sind die näheren Umstände des Tätigwerdens des Klägers für die *****Werke festzustellen. Sollte sich dabei herausstellen, daß der Kläger damals als Gefangener iS des zit Erlasses Arbeiten in einem Pachtbetrieb ausführte, und wäre er vom Arbeitspächter gegen die Folgen von Betriebsunfällen versichert worden, wäre sein Unfall trotz seiner Gefangeneneigenschaft als Arbeitsunfall anzusehen.
Wegen der aufgezeigten Feststellungsmängel waren die Urteile der Vorinstanzen für die Zeit vom 15.9.1987 an, das angefochtene Urteil auch im Kostenpunkt, aufzuheben und die Sozialrechtssache im Umfang der Aufhebung an die erste Instanz zurückzuverweisen (§§ 496, 499, 510, 511 und 513 ZPO).Wegen der aufgezeigten Feststellungsmängel waren die Urteile der Vorinstanzen für die Zeit vom 15.9.1987 an, das angefochtene Urteil auch im Kostenpunkt, aufzuheben und die Sozialrechtssache im Umfang der Aufhebung an die erste Instanz zurückzuverweisen (Paragraphen 496, 499, 510, 511 und 513 ZPO).
Sollte der Unfall des Klägers als Arbeitsunfall iS des § 542 Abs 1 RVO aF zu beurteilen sein, dann wären auch die gesundheitlichen Folgen dieses Arbeitsunfalles und ihre Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit des Klägers seit dem 15.9.1987 ausreichend zu erörtern und festzustellen. Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten der Berufung und der Revision beruht auf dem nach § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden § 52 ZPO.Sollte der Unfall des Klägers als Arbeitsunfall iS des Paragraph 542, Absatz eins, RVO aF zu beurteilen sein, dann wären auch die gesundheitlichen Folgen dieses Arbeitsunfalles und ihre Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit des Klägers seit dem 15.9.1987 ausreichend zu erörtern und festzustellen. Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten der Berufung und der Revision beruht auf dem nach Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden Paragraph 52, ZPO.