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Entscheidung 10 ObS 68/93×

Entscheidung 10 ObS 68/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS68/93

Entscheidungsdatum

15.04.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Werner Jeitschko (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Rudolf Schleifer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef T*****, vertreten durch Dr.Viktor Michitsch, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, wegen Versehrtenrente infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21.Jänner 1993, GZ 7 Rs 122/92-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 12.August 1992, GZ 32 Cgs 32/92-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg.cit.). Die neuerliche Rüge schon in der Berufung behaupteter, vom Berufungsgericht aber verneinter angeblicher Mängel des Verfahrens erster Instanz in der Revision ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in Sozialrechtssachen unzulässig (SSV-NF 5/116 uva).

Der im Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO genannte Revisionsgrund ist nicht gesetzgemäß ausgeführt, weil keine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache, sondern neben einer iS des vorigen Absatzes unzulässigen neuerlichen Mängelrüge die Nichtberücksichtigung eines schon in erster Instanz vorgelegten Privatgutachtens gerügt wurde. Dies stellt einen wegen der abschließenden Aufzählung der Revisionsgründe im Paragraph 503, ZPO unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes dar.

Daher war der nicht berechtigten Revision nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E32539

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:010OBS00068.93.0415.000

Dokumentnummer

JJT_19930415_OGH0002_010OBS00068_9300000_000