Die beklagte Partei hat keine Revisionsbeantwortung erstattet. Die Revision ist im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Der Kläger bekämpft unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Richtigkeit der im zusammenfassenden Leistungskalkül enthaltenen und vom Erstgericht übernommenen Feststellungen, wonach er unter Berücksichtigung aller Leidenszustände noch für (leichte und für) mittelschwere und fallweise schwere Arbeiten geeignet sei. Nach ständiger Rechtsprechung sei ein Sachverständigengutachten der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof im Rahmen einer Rechtsrüge zugänglich, wenn es auf Schlussfolgerungen beruhe, die gegen zwingende Denkgesetze verstoßen. Der Kläger sei auf Grund des orthopädischen Gutachtens nur mehr für leichte Arbeiten und auf Grund des internistischen Gutachtens nur mehr für leichte und mittelschwere Arbeiten geeignet. Da es gerichtsnotorisch sei und der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass sich bei Beurteilung eines Leidenszustandes und damit der Leistungsfähigkeit eines Versicherten durch mehrere Sachverständige aus verschiedenen Fachgebieten diese bei Zusammenfassung sämtlicher Leidenszustände nicht verbessern sondern allenfalls infolge gegenseitiger Beeinflussung oder Potenzierung (nur) verschlechtern könne, stünden die auf dem zusammenfassenden Gutachten gegründeten Feststellungen, wonach der Kläger noch leichte, mittelschwere und fallweise schwere Arbeiten verrichten könne, mit den allgemeinen Denkgesetzen in Widerspruch. Dieser Umstand sei im Rahmen der Überprüfung der rechtlichen Beurteilung wahrzunehmen.
Diese Ausführungen sind berechtigt.
Nach dem auch in Sozialrechtssachen geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist das Gericht an Beweisregeln nicht gebunden, sondern es hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlung und des Beweisverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten sei oder nicht. Auch der Sachverständigenbeweis unterliegt der freien Würdigung des Gerichtes. Es ist dem Gericht daher nicht verwehrt, in freier Beweiswürdigung auch einem Sachverständigengutachten keinen Glauben zu schenken, wenn die eigenen Fachkenntnisse oder schon die allgemeine Lebenserfahrung zur Beurteilung ausreichen (MGA, ZPO15 ENr 29 zu § 272 mwN ua).Nach dem auch in Sozialrechtssachen geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist das Gericht an Beweisregeln nicht gebunden, sondern es hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlung und des Beweisverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten sei oder nicht. Auch der Sachverständigenbeweis unterliegt der freien Würdigung des Gerichtes. Es ist dem Gericht daher nicht verwehrt, in freier Beweiswürdigung auch einem Sachverständigengutachten keinen Glauben zu schenken, wenn die eigenen Fachkenntnisse oder schon die allgemeine Lebenserfahrung zur Beurteilung ausreichen (MGA, ZPO15 ENr 29 zu Paragraph 272, mwN ua).
Der Revisionswerber hat zutreffend aufgezeigt, dass das im Zusammenfassungsgutachten angegebene und vom Erstgericht übernommene medizinische Leistungskalkül mit den in die Feststellungen ebenfalls vorbehaltlos übernommenen Ergebnissen des orthopädischen und internistischen Sachverständigengutachtens in einem unauflösbaren Widerspruch steht. Damit fehlt es aber an einem der rechtlichen Beurteilung notwendigerweise zugrunde zu legenden geeigneten zusammenfassenden medizinischen Leistungskalküls des Klägers. Erst wenn dieses vorliegt, kann die Frage entschieden werden, ob es für den Kläger zumutbare Verweisungstätigkeiten gibt. Das Verfahren erweist sich daher als ergänzungsbedürftig, weshalb der Revision Folge zu geben war. Da es offenbar auch einer Verhandlung und erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, war unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.