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Entscheidung 10 ObS 69/10k×

Entscheidung 10 ObS 69/10k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS69/10k

Entscheidungsdatum

01.06.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Brigitte Augustin und Dr. Gabriele Griehsel (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Peter G*****, vertreten durch Mag. Rolf Gabron, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, wegen Versehrtenrente, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Jänner 2010, GZ 11 Rs 201/09x-16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Fragen, ob außer dem bereits vorliegenden neurochirurgischen Sachverständigengutachten noch ein weiteres Gutachten aus dem Fachgebiet der Orthopädie zu dem selben Beweisthema einzuholen gewesen wäre, ob dem neurochirurgischen Sachverständigen bei Erstattung seines Gutachtens die notwendigen Hilfsbefunde zur Verfügung standen bzw ob das Gutachten wegen Fehlens solcher Hilfsbefunde ergänzungsbedürftig ist, sind Fragen der im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbaren Beweiswürdigung. Nach ständiger Rechtsprechung können angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, auch in Verfahren in Sozialrechtssachen nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden (10 ObS 134/93 = SSV-NF 7/74 mwN ua). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängel- und Beweisrüge des Klägers inhaltlich ausreichend auseinandergesetzt, sodass auch kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist.

Schlagworte

Sozialrecht,

Textnummer

E94259

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:010OBS00069.10K.0601.000

Im RIS seit

22.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010

Dokumentnummer

JJT_20100601_OGH0002_010OBS00069_10K0000_000