Begründung:
Der Kläger bezieht von der Beklagten seit 1.12.1985 eine Invaliditätspension, deren Höhe im Jahre 1986 einschließlich der Ausgleichszulage von 819,70 S monatlich brutto 4.672 S, nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrages von 140,20 S netto 4.531,80 S betrug.
Im Juni 1986 ersuchte Karl U***, konzessioniertes
Inkassobüro und Auskunftei KG, unter Hinweis auf die vom Kläger zur Abdeckung einer angeblichen Forderung von 29.375,69 S erfolgte Abtretung auch der Pensionsforderung um "Genehmigung dieser freiwilligen Abtretung" und Überweisung der nach dem Lohnpfändungsgesetz pfändbaren Beträge, allenfalls um Vormerkung. Mit an den Kläger zu Handen seiner damaligen einstweiligen Sachwalterin für die Empfangnahme und Verwaltung der Pension, Margit P***, gerichtetem Schreiben vom 30.6. bzw. 1.7.1986 teilte die Beklagte mit, der Kläger habe seine exekutionsfähigen Bezüge dem genannten Inkassobüro abgetreten. Dem Ersuchen des Kreditgebers zur Übertragung der Pensionsbezüge gemäß § 98 Abs 2 ASVG werde stattgegeben. Ab 1.7.1986 erfolge die Überweisung des pfändbaren Teiles der Pension von derzeit monatlich 861 S auf das Konto des Inkassobüros. Die an den Kläger anzuweisende Leistung vermindere sich daher ab 1.7.1986 auf monatlich 3.670,80 S.Inkassobüro und Auskunftei KG, unter Hinweis auf die vom Kläger zur Abdeckung einer angeblichen Forderung von 29.375,69 S erfolgte Abtretung auch der Pensionsforderung um "Genehmigung dieser freiwilligen Abtretung" und Überweisung der nach dem Lohnpfändungsgesetz pfändbaren Beträge, allenfalls um Vormerkung. Mit an den Kläger zu Handen seiner damaligen einstweiligen Sachwalterin für die Empfangnahme und Verwaltung der Pension, Margit P***, gerichtetem Schreiben vom 30.6. bzw. 1.7.1986 teilte die Beklagte mit, der Kläger habe seine exekutionsfähigen Bezüge dem genannten Inkassobüro abgetreten. Dem Ersuchen des Kreditgebers zur Übertragung der Pensionsbezüge gemäß Paragraph 98, Absatz 2, ASVG werde stattgegeben. Ab 1.7.1986 erfolge die Überweisung des pfändbaren Teiles der Pension von derzeit monatlich 861 S auf das Konto des Inkassobüros. Die an den Kläger anzuweisende Leistung vermindere sich daher ab 1.7.1986 auf monatlich 3.670,80 S.
Mit einem Schreiben vom selben Tag teilte die Beklagte dem genannten Inkassobüro mit, daß dessen Ersuchen zur Übertragung der Pensionsbezüge gemäß § 98 Abs 2 ASVG stattgegeben und der pfändbare Teil der Pension von derzeit monatlich 861 S ab 1.7.1986 auf das Konto des Inkassobüros überwiesen werde.Mit einem Schreiben vom selben Tag teilte die Beklagte dem genannten Inkassobüro mit, daß dessen Ersuchen zur Übertragung der Pensionsbezüge gemäß Paragraph 98, Absatz 2, ASVG stattgegeben und der pfändbare Teil der Pension von derzeit monatlich 861 S ab 1.7.1986 auf das Konto des Inkassobüros überwiesen werde.
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 13.6.1986, 2 SW 1/86, wurde Monika F*** gemäß § 273 ABGB zur Sachwalterin des Klägers mit dem Aufgabenkreis ua seiner Einkommens- und Vermögensverwaltung bestellt. Mit der Rechtskraft dieses Beschlusses wurde die einstweilige Sachwalterin Margit P*** ihrer Funktion enthoben. Von diesem Beschluß wurde die Beklagte am 3.7.1986 verständigt. Mit Schreiben vom 10.7.1986 verständigte die Beklagte die Sachwalterin Monika F***, daß die Pensionsleistung, die monatlich (brutto) 4.672 S betrage, wovon der Krankenversicherungsbeitrag von 140,20 S und der "Fremdabzug-Exekution" von 861 S abgezogen würden, weiterhin auf das bisherige Konto anzuweisen sei.Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 13.6.1986, 2 SW 1/86, wurde Monika F*** gemäß Paragraph 273, ABGB zur Sachwalterin des Klägers mit dem Aufgabenkreis ua seiner Einkommens- und Vermögensverwaltung bestellt. Mit der Rechtskraft dieses Beschlusses wurde die einstweilige Sachwalterin Margit P*** ihrer Funktion enthoben. Von diesem Beschluß wurde die Beklagte am 3.7.1986 verständigt. Mit Schreiben vom 10.7.1986 verständigte die Beklagte die Sachwalterin Monika F***, daß die Pensionsleistung, die monatlich (brutto) 4.672 S betrage, wovon der Krankenversicherungsbeitrag von 140,20 S und der "Fremdabzug-Exekution" von 861 S abgezogen würden, weiterhin auf das bisherige Konto anzuweisen sei.
Unter Bezugnahme auf die Schreiben der Beklagten vom 30.6./1.7.1986 und 10.7.1986 teilte die Sachwalterin der Beklagten mit einem am 24.7.1986 eingegangenen Schreiben vom 17.7.1986 mit, daß sie dem Abtretungsvertrag nicht zustimme, weil der Kläger geschäftsunfähig gewesen sei. Sie ersuchte, den gesamten Pensionsbetrag auf das vom Gericht bestimmte Konto zu überweisen. Am 28.7.1986 teilte die Beklagte der Sachwalterin telefonisch mit, daß sie die Zustimmung zur Übertragung der Pensionsbezüge gemäß § 98 Abs 2 ASVG erteilt habe und daher die Abzüge weiterhin tätigen müsse. Die Zustimmung sei im Interesse des Pensionisten erfolgt, um Exekutionskosten zu vermeiden. Eine Einstellung könne nur durch Gerichtsbeschluß oder mit Zustimmung des Inkassobüros erfolgen. Die Sachwalterin erklärte, sie werde weitere Schritte unternehmen. Am 18.8.1986 brachte der durch die Sachwalterin vertretene Pensionist gegen die Beklagte beim Schiedsgericht der Sozialversicherung für Oberösterreich in Linz eine Klage auf Zahlung von 1.722 S ein. Die Beklagte habe im Juli und August 1986 von seiner Invaliditätspension je 861 S nicht ihm ausgezahlt, sondern unter Anerkennung einer unwirksamen Zession an das Inkassobüro Karl U*** überwiesen.Unter Bezugnahme auf die Schreiben der Beklagten vom 30.6./1.7.1986 und 10.7.1986 teilte die Sachwalterin der Beklagten mit einem am 24.7.1986 eingegangenen Schreiben vom 17.7.1986 mit, daß sie dem Abtretungsvertrag nicht zustimme, weil der Kläger geschäftsunfähig gewesen sei. Sie ersuchte, den gesamten Pensionsbetrag auf das vom Gericht bestimmte Konto zu überweisen. Am 28.7.1986 teilte die Beklagte der Sachwalterin telefonisch mit, daß sie die Zustimmung zur Übertragung der Pensionsbezüge gemäß Paragraph 98, Absatz 2, ASVG erteilt habe und daher die Abzüge weiterhin tätigen müsse. Die Zustimmung sei im Interesse des Pensionisten erfolgt, um Exekutionskosten zu vermeiden. Eine Einstellung könne nur durch Gerichtsbeschluß oder mit Zustimmung des Inkassobüros erfolgen. Die Sachwalterin erklärte, sie werde weitere Schritte unternehmen. Am 18.8.1986 brachte der durch die Sachwalterin vertretene Pensionist gegen die Beklagte beim Schiedsgericht der Sozialversicherung für Oberösterreich in Linz eine Klage auf Zahlung von 1.722 S ein. Die Beklagte habe im Juli und August 1986 von seiner Invaliditätspension je 861 S nicht ihm ausgezahlt, sondern unter Anerkennung einer unwirksamen Zession an das Inkassobüro Karl U*** überwiesen.
Das Schiedsgericht wies das Klagebegehren zurück, weil es die in den Einwendungen der Beklagten vertretene Rechtsmeinung teilte, daß es sich um keine Leistungssache im Sinne des § 354 ASVG handle. Seinen auf Aufhebung dieses Zurückweisungsbeschlusses gerichteten Rekurs begründete der Kläger im wesentlichen damit, die von der Beklagten vorgenommenen Abzüge hätten den Umfang seiner Pension verringert, weshalb es sich um eine Leistungssache im Sinne des § 354 Z 1 ASVG handle.Das Schiedsgericht wies das Klagebegehren zurück, weil es die in den Einwendungen der Beklagten vertretene Rechtsmeinung teilte, daß es sich um keine Leistungssache im Sinne des Paragraph 354, ASVG handle. Seinen auf Aufhebung dieses Zurückweisungsbeschlusses gerichteten Rekurs begründete der Kläger im wesentlichen damit, die von der Beklagten vorgenommenen Abzüge hätten den Umfang seiner Pension verringert, weshalb es sich um eine Leistungssache im Sinne des Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG handle.
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge.
Nach seiner Meinung geht es nicht um die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruchs auf die Invaliditätspension, sondern bloß um Auszahlungsmodalitäten, weshalb es sich nicht um eine Leistungssache im Sinne des § 354 Z 1 ASVG handle. Die Klage sei aber auch deshalb unzulässig, weil eine bescheidmäßige Erledigung nach § 383 Abs 2 lit a ASVG fehle. Das Erstgericht habe daher die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit mit Recht zurückgewiesen.Nach seiner Meinung geht es nicht um die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruchs auf die Invaliditätspension, sondern bloß um Auszahlungsmodalitäten, weshalb es sich nicht um eine Leistungssache im Sinne des Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG handle. Die Klage sei aber auch deshalb unzulässig, weil eine bescheidmäßige Erledigung nach Paragraph 383, Absatz 2, Litera a, ASVG fehle. Das Erstgericht habe daher die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit mit Recht zurückgewiesen.
Aufgrund des hg. Beschlusses vom 16.6.1987, 10 Ob S 5/87, berichtigte das Oberlandesgericht Linz seinen Beschluß am 30.7.1987 durch den Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach § 46 Abs 2 Z 1 ASGG zulässig ist und begründete dies damit, daß der im Gesetz nicht eindeutig gelösten entscheidenden Rechtsfrage wegen der fehlenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs erhebliche Bedeutung zukomme.Aufgrund des hg. Beschlusses vom 16.6.1987, 10 Ob S 5/87, berichtigte das Oberlandesgericht Linz seinen Beschluß am 30.7.1987 durch den Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG zulässig ist und begründete dies damit, daß der im Gesetz nicht eindeutig gelösten entscheidenden Rechtsfrage wegen der fehlenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs erhebliche Bedeutung zukomme.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der auf Abänderung, allenfalls Aufhebung abzielende Revisionsrekurs des Klägers.
Das Rechtsmittel ist zulässig, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO bzw. des § 46 Abs 2 Z 1 ASGG vorliegen.Das Rechtsmittel ist zulässig, weil die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO bzw. des Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG vorliegen.