Der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revision der Klägerin kommt keine Berechtigung zu.
Soweit die Klägerin in der Revision das Berufsbild einer Garderobiere abweichend von den Vorinstanzen darstellt und meint, sie sei nicht mehr in der Lage, diesen Beruf auszuüben, weicht sie von den Feststellungen der Vorinstanzen ab und bekämpft damit in Wahrheit in unzulässiger Weise deren Beweiswürdigung. Das Berufungsgericht hat aber auch zutreffend dargelegt, daß der Klägerin kein Berufsschutz im Sinne des § 255 Abs. 2 ASVG zukommt. Ein angelernter Beruf liegt nur vor, wenn die qualifizierten, in der Praxis erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten an Qualität und Umfang jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind (SSV-NF 1/70). Es genügt nicht, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten des Versicherten nur ein Teilgebiet eines Tätigkeitsbereiches umfassen, der von gelernten Arbeitern ganz allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird (SSV-NF 1/48). Die Tätigkeit einer Stanzerin in einer Schuhfabrik, die nur mit Hilfe von Schablonen Lederteile für Schuhe vorfertigt oder einer Näherin, die vorgefertigte Lederteile zusammenfügt, sind Hilfsarbeitertätigkeiten, die nur ein kleines Teilgebiet der vielfältigen praktischen und theoretischen Kenntnisse des Lehrberufes Schuhmacher (vgl. hiezu die Ausbildungsvorschriften für Schuhmacher BGBl. 1973/492 idF 1980/15 und die Prüfungsordnungen BGBl. 1976/214 idF 1982/183) umfassen. Es seien hier nur die theoretischen Kenntnisse aller Roh-, Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten und die praktischen Kenntnisse der Verfertigung kompletter Schuhe einschließlich Maßarbeit und Anfertigung von Leisten erwähnt.Soweit die Klägerin in der Revision das Berufsbild einer Garderobiere abweichend von den Vorinstanzen darstellt und meint, sie sei nicht mehr in der Lage, diesen Beruf auszuüben, weicht sie von den Feststellungen der Vorinstanzen ab und bekämpft damit in Wahrheit in unzulässiger Weise deren Beweiswürdigung. Das Berufungsgericht hat aber auch zutreffend dargelegt, daß der Klägerin kein Berufsschutz im Sinne des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG zukommt. Ein angelernter Beruf liegt nur vor, wenn die qualifizierten, in der Praxis erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten an Qualität und Umfang jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind (SSV-NF 1/70). Es genügt nicht, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten des Versicherten nur ein Teilgebiet eines Tätigkeitsbereiches umfassen, der von gelernten Arbeitern ganz allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird (SSV-NF 1/48). Die Tätigkeit einer Stanzerin in einer Schuhfabrik, die nur mit Hilfe von Schablonen Lederteile für Schuhe vorfertigt oder einer Näherin, die vorgefertigte Lederteile zusammenfügt, sind Hilfsarbeitertätigkeiten, die nur ein kleines Teilgebiet der vielfältigen praktischen und theoretischen Kenntnisse des Lehrberufes Schuhmacher vergleiche hiezu die Ausbildungsvorschriften für Schuhmacher BGBl. 1973/492 in der Fassung 1980/15 und die Prüfungsordnungen BGBl. 1976/214 in der Fassung 1982/183) umfassen. Es seien hier nur die theoretischen Kenntnisse aller Roh-, Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten und die praktischen Kenntnisse der Verfertigung kompletter Schuhe einschließlich Maßarbeit und Anfertigung von Leisten erwähnt.
Richtig haben daher die Vorinstanzen das Vorliegen von Invalidität der Klägerin nach den Bestimmungen des § 255 Abs. 3 ASVG geprüft. Ist aber der Versicherte noch in der Lage, eine auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete Tätigkeit zu verrichten, ist er nicht invalide im Sinne dieser Gesetzesstelle.Richtig haben daher die Vorinstanzen das Vorliegen von Invalidität der Klägerin nach den Bestimmungen des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG geprüft. Ist aber der Versicherte noch in der Lage, eine auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete Tätigkeit zu verrichten, ist er nicht invalide im Sinne dieser Gesetzesstelle.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.