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Entscheidung 10 ObS 69/92×

Entscheidung 10 ObS 69/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS69/92

Entscheidungsdatum

07.04.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Oberstern Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Roman Merth (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Henrike Blatterer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Walter B*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Wilhelm Häusler, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. November 1991, GZ 33 Rs 96/91-45, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 7.März 1991, GZ 3 Cgs 280/90-38, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies - auch im zweiten Rechtsgang (siehe SSV-NF 4/119) - das Begehren des Klägers auf Gewährung der Invaliditätspension ab, wobei es zu dem Ergebnis gelangte, daß der Kläger, der überwiegend als Eisenbieger arbeitete, keinen Berufsschutz genieße und im Rahmen des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG verweisbar sei.

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.

Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Der Kläger behauptet einen angeblichen Mangel des Verfahrens erster Instanz (Nichteinholung eines weiteren berufskundlichen Guachtens eines "branchenkundigen" Sachverständigen), der vom Berufungsgericht nicht für gegeben erachtet wurde. Ein solcher Mangel kann nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32 uva, zuletzt 10 Ob S 267/91 = SSV-NF 5/116 - in Druck). Ob außer dem bereits vorliegenden ein weiteres berufskundliches Gutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wäre, ist übrigens eine Frage der Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden kann (SSV-NF 5/7 uva, zuletzt 10 Ob S 356/91). Soweit der Revisionswerber detaillierte Feststellungen über die Anforderungen vermißt, die an einen gelernten Arbeiter in diesem Beruf üblicherweise gestellt werden, wird zwar inhaltlich (Paragraph 84, Absatz 2, ZPO) eine Rechtsrüge ausgeführt, die aber nicht durchschlagen kann, weil es gelernte Eisenbieger mangels eines entsprechenden Lehrberufes nicht gibt und im übrigen die Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers im zweiten Rechtsgang ausreichend festgestellt wurden; demnach entsprechen die vom Kläger als Eisenbieger verrichteten Tätigkeiten nicht den üblicherweise an Absolventen eines (vergleichbaren) Lehrberufes gestellten Anforderungen.

Daß der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension aber nur unter der Annahme eines Berufsschutzes erfüllen könnte, ist im Revisionsverfahren nicht strittig.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).

Anmerkung

E28960

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00069.92.0407.000

Dokumentnummer

JJT_19920407_OGH0002_010OBS00069_9200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung