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Entscheidung 10 ObS 7/26s×

Entscheidung 10 ObS 7/26s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Sozialrecht

Geschäftszahl

10ObS7/26s

Entscheidungsdatum

13.01.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Annerl als weitere Richter (Senat gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei L*, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15–19, wegen Kostenerstattung, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. November 2025, GZ 12 Rs 108/25a-42, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. August 2025, GZ 36 Cgs 128/24y-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                  Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts, mit dem dieses den Antrag der Klägerin, ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Klage gegen den Bescheid der beklagten Partei vom 21. 12. 2023 (betreffend die Kostenerstattung für eine Operation) zu bewilligen, zurückgewiesen hat.

Rechtliche Beurteilung

[2]           Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist unzulässig.

[3] Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls (absolut) unzulässig, wenn das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt hat, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Ausnahmebestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nur formalrechtlich begründete Klagszurückweisungen erfasse (4 Ob 91/07x mwN; 10 ObS 150/13a). Die Verweigerung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach ständiger Rechtsprechung einer Zurückweisung der Klage nicht gleichzuhalten (RS0105605; RS0044536 [T1]; RS0044487 [T10]).

[4]           Da das Rechtsmittel der Klägerin jedenfalls unzulässig ist, können auch Rechtsfragen erheblicher Bedeutung nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (4 Ob 91/07x mwN).

[5]                  Die Klägerin ist zwar in dritter Instanz unvertreten, was wegen der hier bestehenden Anwaltspflicht an sich zu einem Verbesserungsverfahren führen müsste. Ein solches Verfahren kann aber unterbleiben, wenn ein Rechtsmittel ohnehin unzulässig ist (RS0005946). Der Revisionsrekurs ist daher ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückzuweisen.

Textnummer

E146677

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:010OBS00007.26S.0113.000

Im RIS seit

19.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Dokumentnummer

JJT_20260113_OGH0002_010OBS00007_26S0000_000

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