Die Revision ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat das Begehren auf Gewährung des Hilflosenzuschusses insgesamt und damit auch für den Zeitraum bis 1.2.1987 mit der Begründung abgewiesen, daß die beklagte Partei die Klägerin durch Leistung des Hilflosenzuschusses für diese Zeit klaglos gestellt habe. Diese Entscheidung blieb im Rechtsmittelverfahren unbekämpft. Gegenstand der Anfechtung in der Berufung wie auch der Revision ist, wie sich aus den Rechtsmittelausführungen ergibt, lediglich das Begehren auf Gewährung des Hilflosenzuschusses für die Zeit ab 1.2.1987. In der Revision vertritt die Klägerin den Standpunkt, daß - ausgehend vom festgestellten Sachverhalt - die Voraussetzungen für die Gewährung des Hilflosenzuschusses auch für diese Zeit erfüllt seien. Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden.
Zweck des Hilflosenzuschusses ist es, dem Rentner oder Pensionisten, der infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht in der Lage ist, die lebensnotwendigen Verrichtungen selbst zu besorgen, den durch die Inanspruchnahme anderer Personen entstehenden Mehraufwand wenigstens teilweise zu ersetzen. Aus den beiden Wörtern "derart hilflos" in § 105 a ASVG ergibt sich, daß nicht jede Hilflosigkeit sondern nur ein besonderes Maß des Sich-nicht-helfen-könnens, das mit dem Bedarf nach ständiger Wartung und Hilfe umschrieben wird, Anspruch auf Hilflosenzuschuß gibt. Ein Hilflosenzuschuß gebührt daher nur dann, wenn der Rentner oder Pensionist nicht in der Lage ist, auch nur einzelne dauernd wiederkehrende lebensnotwendige Verrichtungen selbst auszuführen. Dabei kommen jeweils nur jene Verrichtungen in Frage, die nicht allgemein von dritten Personen besorgt werden, sondern die auch nicht eingeschränkte Personen gewöhnlich selbst erledigen. Aus der Höhe und dem erwähnten Zweck des Hilflosenzuschusses folgt allerdings, daß ein Bedürfnis nach ständiger Wartung und Hilfe nur dann angenommen werden kann, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen nach dem Lebenskreis des Rentners oder Pensionisten üblicherweise aufzuwendenden und daher nicht bis einzelne sondern nur überschlagsmäßig (vgl. § 273 ZPO) festzustellenden Kosten im Monatsdurchschnitt mindestens so hoch sind, wie der begehrte Hilflosenzuschuß. Denn es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, daß er einem Rentner oder Pensionsbezieher durch die Gewährung des Hilflosenzuschusses mehr geben will, als für diese notwendigen Dienstleistungen erforderlich ist. Der Hilflosenzuschuß soll nicht zu einer Erhöhung der Rente oder Pension führen sondern nur den erwähnten Mehraufwand wenigstens teilweise abdecken (JBl 1988,64).Zweck des Hilflosenzuschusses ist es, dem Rentner oder Pensionisten, der infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht in der Lage ist, die lebensnotwendigen Verrichtungen selbst zu besorgen, den durch die Inanspruchnahme anderer Personen entstehenden Mehraufwand wenigstens teilweise zu ersetzen. Aus den beiden Wörtern "derart hilflos" in Paragraph 105, a ASVG ergibt sich, daß nicht jede Hilflosigkeit sondern nur ein besonderes Maß des Sich-nicht-helfen-könnens, das mit dem Bedarf nach ständiger Wartung und Hilfe umschrieben wird, Anspruch auf Hilflosenzuschuß gibt. Ein Hilflosenzuschuß gebührt daher nur dann, wenn der Rentner oder Pensionist nicht in der Lage ist, auch nur einzelne dauernd wiederkehrende lebensnotwendige Verrichtungen selbst auszuführen. Dabei kommen jeweils nur jene Verrichtungen in Frage, die nicht allgemein von dritten Personen besorgt werden, sondern die auch nicht eingeschränkte Personen gewöhnlich selbst erledigen. Aus der Höhe und dem erwähnten Zweck des Hilflosenzuschusses folgt allerdings, daß ein Bedürfnis nach ständiger Wartung und Hilfe nur dann angenommen werden kann, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen nach dem Lebenskreis des Rentners oder Pensionisten üblicherweise aufzuwendenden und daher nicht bis einzelne sondern nur überschlagsmäßig vergleiche Paragraph 273, ZPO) festzustellenden Kosten im Monatsdurchschnitt mindestens so hoch sind, wie der begehrte Hilflosenzuschuß. Denn es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, daß er einem Rentner oder Pensionsbezieher durch die Gewährung des Hilflosenzuschusses mehr geben will, als für diese notwendigen Dienstleistungen erforderlich ist. Der Hilflosenzuschuß soll nicht zu einer Erhöhung der Rente oder Pension führen sondern nur den erwähnten Mehraufwand wenigstens teilweise abdecken (JBl 1988,64).
Daß die in großstädtischen Verhältnissen lebende Klägerin für das, bei der allgemein üblichen Benützung eines Kühlschrankes nicht täglich erforderliche Einkaufen und die ebenfalls nicht täglich notwendige Bereitstellung des Brennmaterials, die nur in größeren Abständen anfallenden schwereren Hausarbeiten sowie für die Hilfeleistung bei Benützung eines Bades im Monatsdurchschnitt auch nur annähernd rund 2.840,-- S aufwenden müßte - so hoch war der monatliche Durchschnitt des Mindesthilflosenzuschusses 1987 - ist auszuschließen, weshalb das Klagebegehren von den Vorinstanzen mit Recht abgewiesen wurde.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.