Der Revision kommt keine Berechtigung zu.
Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, die über jene des Erstgerichtes hinausgehen. Es hat lediglich zu der in der Berufung erstmals erhobenen Behauptung, durch die Parteienvernehmung hätte sich ergeben, daß die Krankenstände des Klägers seit August 1986 "in variierender Dauer ein jährliches Ausmaß von 5 Monaten übersteigen", im Rahmen der Behandlung der Mängelrüge Stellung genommen und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß ein Mangel des Verfahrens erster Instanz nicht vorliege. Ein Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz liegt nicht vor, wenn das Berufungsgericht aus Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes einen logisch zwingenden Schluß zieht, der - wenn auch unausgesprochen - auch dem Ersturteil zugrundeliegt.
Auch die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG) und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Invalidität im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG liegt nur bei gänzlicher Unfähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, vor. Der Versicherte muß sich auf jede wie immer geartete Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt verweisen lassen, wobei es nicht auf die Anlernbarkeit oder Umschulbarkeit in einem bestimmten Beruf, sondern nur auf die Unterweisbarkeit ankommt, d.h. die Fähigkeit, bestimmte einfache Tätigkeiten, unter Umständen nur bestimmte Handgriffe und Handreichungen nach einem entsprechenden Hinweis von seiten Dritten vorzunehmen (SSV-NF 4/82 ua). Daß der Kläger außerstande wäre, auch nur einfache Hilfsarbeiten nach kurzer Unterweisung zu verrichten, kann angesichts seines medizinischen Leistungskalküls nicht angenommen werden. Dabei genügt es, wenn der Versicherte auch nur einen auf dem Arbeitsmarkt in ausreichender Zahl vorkommenden Verweisungsberuf noch ausüben kann. Zu der in der Revision aufgeworfenen Frage des Analphabetismus sei für viele andere Entscheidungen auf SSV-NF 1/4, 1/22, verwiesen.Auch die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG) und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Invalidität im Sinne des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG liegt nur bei gänzlicher Unfähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, vor. Der Versicherte muß sich auf jede wie immer geartete Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt verweisen lassen, wobei es nicht auf die Anlernbarkeit oder Umschulbarkeit in einem bestimmten Beruf, sondern nur auf die Unterweisbarkeit ankommt, d.h. die Fähigkeit, bestimmte einfache Tätigkeiten, unter Umständen nur bestimmte Handgriffe und Handreichungen nach einem entsprechenden Hinweis von seiten Dritten vorzunehmen (SSV-NF 4/82 ua). Daß der Kläger außerstande wäre, auch nur einfache Hilfsarbeiten nach kurzer Unterweisung zu verrichten, kann angesichts seines medizinischen Leistungskalküls nicht angenommen werden. Dabei genügt es, wenn der Versicherte auch nur einen auf dem Arbeitsmarkt in ausreichender Zahl vorkommenden Verweisungsberuf noch ausüben kann. Zu der in der Revision aufgeworfenen Frage des Analphabetismus sei für viele andere Entscheidungen auf SSV-NF 1/4, 1/22, verwiesen.
Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.