Die Revision ist im Sinne ihres Eventualantrages berechtigt.
Der Kläger wiederholt in seinen Rechtsmittelausführungen im Wesentlichen die bereits in der Berufung vertretene Rechtsansicht, wonach der im Vorverfahren bestellte medizinische Sachverständige die Minderung der Erwerbsfähigkeit aus medizinischer Sicht unrichtig mit 10 vH statt 20 vH eingeschätzt habe. Dieser Umstand dürfe dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen.
Wurde der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht und - wie im vorliegenden Fall - gehörig ausgeführt, so hat der Oberste Gerichtshof die rechtliche Beurteilung ohne Beschränkung auf die vom Rechtsmittelwerber geltend gemachten Gründe zu prüfen (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu § 503 mwN ua). Der erkennende Senat hat hiezu Folgendes erwogen:Wurde der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht und - wie im vorliegenden Fall - gehörig ausgeführt, so hat der Oberste Gerichtshof die rechtliche Beurteilung ohne Beschränkung auf die vom Rechtsmittelwerber geltend gemachten Gründe zu prüfen (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu Paragraph 503, mwN ua). Der erkennende Senat hat hiezu Folgendes erwogen:
Nach den Ausführungen des Erstgerichtes liegt beim Kläger eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH vor, welche an sich gemäß § 203 Abs 1 ASVG den Zuspruch einer Versehrtenrente rechtfertigen würde. Die Vorinstanzen wiesen jedoch das auf den Zuspruch einer Versehrtenrente gerichtete Klagebegehren mit der Begründung ab, dass eine wesentliche Änderung der Verhältnisse nach § 183 Abs 1 ASVG im Vergleich zu den Ergebnissen des Vorverfahrens nicht eingetreten sei.Nach den Ausführungen des Erstgerichtes liegt beim Kläger eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH vor, welche an sich gemäß Paragraph 203, Absatz eins, ASVG den Zuspruch einer Versehrtenrente rechtfertigen würde. Die Vorinstanzen wiesen jedoch das auf den Zuspruch einer Versehrtenrente gerichtete Klagebegehren mit der Begründung ab, dass eine wesentliche Änderung der Verhältnisse nach Paragraph 183, Absatz eins, ASVG im Vergleich zu den Ergebnissen des Vorverfahrens nicht eingetreten sei.
Während die dem Versicherungsträger nach Gewährung einer vorläufigen Versehrtenrente gemäß § 209 Abs 1 ASVG spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraumes obliegende Feststellung der Versehrtenrente als Dauerrente nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut eine Änderung der Verhältnisse nicht voraussetzt und somit bei der erstmaligen Feststellung der Dauerrente der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit völlig neu bestimmt werden kann, also auch mit weniger als 20 vH oder unter Umständen mit Null, was auf eine Entziehung der vorläufigen Versehrtenrente hinausläuft (SSV-NF 9/93), hat der Träger der Unfallversicherung gemäß § 183 Abs 1 ASVG bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung einer Rente maßgebend waren, auf Antrag oder von Amts wegen die Rente neu festzustellen. Als wesentlich gilt eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens 10 vH geändert wird, durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt (§§ 203, 210 Abs 1) oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt (§ 205 Abs 4). Zum Vergleich dafür, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, ist der Tatsachenkomplex heranzuziehen, der jener Entscheidung zugrunde lag, deren Rechtskraftwirkung bei unveränderten Verhältnissen einer Neufeststellung der Rente im Wege stünde (SSV-NF 1/16; 3/86; 6/71 uva; RIS-Justiz RS0084151).Während die dem Versicherungsträger nach Gewährung einer vorläufigen Versehrtenrente gemäß Paragraph 209, Absatz eins, ASVG spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraumes obliegende Feststellung der Versehrtenrente als Dauerrente nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut eine Änderung der Verhältnisse nicht voraussetzt und somit bei der erstmaligen Feststellung der Dauerrente der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit völlig neu bestimmt werden kann, also auch mit weniger als 20 vH oder unter Umständen mit Null, was auf eine Entziehung der vorläufigen Versehrtenrente hinausläuft (SSV-NF 9/93), hat der Träger der Unfallversicherung gemäß Paragraph 183, Absatz eins, ASVG bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung einer Rente maßgebend waren, auf Antrag oder von Amts wegen die Rente neu festzustellen. Als wesentlich gilt eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens 10 vH geändert wird, durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt (Paragraphen 203, 210, Absatz eins,) oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt (Paragraph 205, Absatz 4,). Zum Vergleich dafür, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, ist der Tatsachenkomplex heranzuziehen, der jener Entscheidung zugrunde lag, deren Rechtskraftwirkung bei unveränderten Verhältnissen einer Neufeststellung der Rente im Wege stünde (SSV-NF 1/16; 3/86; 6/71 uva; RIS-Justiz RS0084151).
Die Bestimmung des § 183 Abs 1 ASVG hängt unmittelbar mit der Rechtskraft von Bescheiden im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen. Es werden in dieser Norm bestimmte Voraussetzungen statuiert, unter denen die Rechtskraft von Bescheiden innerhalb von bestimmten Grenzen ihre Wirksamkeit verliert, wobei sich § 183 Abs 1 ASVG nicht nur auf durch Bescheide der Unfallversicherungsträger festgestellte Renten bezieht, sondern auch dann anzuwenden ist, wenn ein Urteil oder Vergleich im gerichtlichen Verfahren den Rechtsgrund der Rente bildet (SSV-NF 2/86 mwN ua). In Ermangelung einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse gemäß § 183 Abs 1 ASVG steht somit die Rechtskraft der Vor-Entscheidung (Bescheid, Urteil, Vergleich) einer Neubemessung im Wege (Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 568). Da somit die Rechtskraftwirkung einer Vorentscheidung bei unveränderten Verhältnissen einer Neufeststellung der Rente im Wege steht, kann in diesem Fall auch eine früher unrichtige Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht im Wege des § 183 Abs 1 ASVG korrigiert werden (SSV-NF 1/16; 3/86; 3/140; 6/71 ua).Die Bestimmung des Paragraph 183, Absatz eins, ASVG hängt unmittelbar mit der Rechtskraft von Bescheiden im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen. Es werden in dieser Norm bestimmte Voraussetzungen statuiert, unter denen die Rechtskraft von Bescheiden innerhalb von bestimmten Grenzen ihre Wirksamkeit verliert, wobei sich Paragraph 183, Absatz eins, ASVG nicht nur auf durch Bescheide der Unfallversicherungsträger festgestellte Renten bezieht, sondern auch dann anzuwenden ist, wenn ein Urteil oder Vergleich im gerichtlichen Verfahren den Rechtsgrund der Rente bildet (SSV-NF 2/86 mwN ua). In Ermangelung einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse gemäß Paragraph 183, Absatz eins, ASVG steht somit die Rechtskraft der Vor-Entscheidung (Bescheid, Urteil, Vergleich) einer Neubemessung im Wege (Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 568). Da somit die Rechtskraftwirkung einer Vorentscheidung bei unveränderten Verhältnissen einer Neufeststellung der Rente im Wege steht, kann in diesem Fall auch eine früher unrichtige Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht im Wege des Paragraph 183, Absatz eins, ASVG korrigiert werden (SSV-NF 1/16; 3/86; 3/140; 6/71 ua).
Für eine Neufeststellung einer Rente kommt es somit auf eine wesentliche Änderung der Verhältnisse an, die für die (letzte) Feststellung der Rente maßgebend waren (SSV-NF 3/54). Die letzte Entscheidung über den Anspruch des Klägers auf Versehrtenrente erfolgte nach dem bisher ungeprüft gebliebenen Prozessvorbringen der Beklagten in ihrer Klagebeantwortung mit einem offenbar in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Beklagten vom 16. 10. 1996, mit dem nach dem Vorbringen der Beklagten ein Verschlimmerungsantrag des Klägers auf Grund der Ergebnisse einer am 3. 9. 1996 durchgeführten Untersuchung abgelehnt wurde. In diesem Fall wäre daher zu prüfen, ob sich die Verhältnisse, die für diese behauptete bescheidmäßige Erledigung maßgebend waren, seit dem Wiederzuerkennungsantrag des Klägers am 14. 9. 1999 im Sinne einer Verschlechterung der Unfallfolgen wesentlich geändert haben. Dazu und auch zur Frage des Vorliegens eines Bescheides der Beklagten vom 16. 10. 1996 über den Anspruch des Klägers auf Versehrtenrente hat das Erstgericht keine Feststellungen getroffen, sodass sich das Verfahren in diesem Umfang als ergänzungsbedürftig erweist.
Zur Klarstellung ist abschließend noch darauf hinzuweisen, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanzen in dem erwähnten Vorverfahren vor dem Landesgericht Wels als Arbeits- und Sozialgericht keine rechtskräftige Entscheidung über den Anspruch des Klägers auf Versehrtenrente erfolgte. Eine bescheidmäßige Feststellung liegt nach der Klageerhebung nicht vor, weil der Bescheid der Beklagten vom 4. 10. 1994, mit dem ein Anspruch des Klägers auf Weitergewährung der Versehrtenrente über den 24. 7. 1994 hinaus abgelehnt wurde, durch die Klage außer Kraft getreten ist (vgl SSV-NF 1/6). Es liegt aber auch kein Vergleich oder kein Urteil im gerichtlichen Verfahren vor, weil die Klage vom Kläger (ohne Anspruchsverzicht) zurückgezogen wurde. Schließlich war anders als in der Entscheidung SSV-NF 6/55 vom Versicherungsträger auch kein Wiederholungsbescheid im Sinn des § 72 Z 2 lit c ASGG zu erlassen.Zur Klarstellung ist abschließend noch darauf hinzuweisen, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanzen in dem erwähnten Vorverfahren vor dem Landesgericht Wels als Arbeits- und Sozialgericht keine rechtskräftige Entscheidung über den Anspruch des Klägers auf Versehrtenrente erfolgte. Eine bescheidmäßige Feststellung liegt nach der Klageerhebung nicht vor, weil der Bescheid der Beklagten vom 4. 10. 1994, mit dem ein Anspruch des Klägers auf Weitergewährung der Versehrtenrente über den 24. 7. 1994 hinaus abgelehnt wurde, durch die Klage außer Kraft getreten ist vergleiche SSV-NF 1/6). Es liegt aber auch kein Vergleich oder kein Urteil im gerichtlichen Verfahren vor, weil die Klage vom Kläger (ohne Anspruchsverzicht) zurückgezogen wurde. Schließlich war anders als in der Entscheidung SSV-NF 6/55 vom Versicherungsträger auch kein Wiederholungsbescheid im Sinn des Paragraph 72, Ziffer 2, Litera c, ASGG zu erlassen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.