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Entscheidung 10 ObS 70/20x×

Entscheidung 10 ObS 70/20x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS70/20x

Entscheidungsdatum

24.06.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei N*****, vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65–67, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei, gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. März 2020, GZ 10 Rs 24/20b-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten der Revision selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmangel erster Instanz ist in dritter Instanz nicht mehr anfechtbar (RIS-Justiz RS0043061). Eine in zweiter Instanz nicht erhobene Rechtsrüge kann auch in Sozialrechtssachen nicht nachgeholt werden (RS0043480).

2. Ein Kostenersatz nach Billigkeit (Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG) setzt voraus, dass sowohl tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vorliegen als auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der versicherten Person einen Kostenzuspruch nahelegen (10 ObS 35/95; Neumayr in ZellKomm³ Paragraph 77, ASGG Rz 13 mwN). Tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten dieses Verfahrens, in dem die Verletzungsfolgen aus einem Arbeitsunfall zu klären waren, ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt.

Textnummer

E128696

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:010OBS00070.20X.0624.000

Im RIS seit

30.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2020

Dokumentnummer

JJT_20200624_OGH0002_010OBS00070_20X0000_000