Entscheidung 10 ObS 70/20x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.06.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei N*****, vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65–67, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei, gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. März 2020, GZ 10 Rs 24/20b-21, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten der Revision selbst zu tragen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Der vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmangel erster Instanz ist in dritter Instanz nicht mehr anfechtbar (RIS-Justiz RS0043061). Eine in zweiter Instanz nicht erhobene Rechtsrüge kann auch in Sozialrechtssachen nicht nachgeholt werden (RS0043480).
2. Ein Kostenersatz nach Billigkeit (§ 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG) setzt voraus, dass sowohl tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vorliegen als auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der versicherten Person einen Kostenzuspruch nahelegen (10 ObS 35/95; Neumayr in ZellKomm³ § 77 ASGG Rz 13 mwN). Tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten dieses Verfahrens, in dem die Verletzungsfolgen aus einem Arbeitsunfall zu klären waren, ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt.2. Ein Kostenersatz nach Billigkeit (Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG) setzt voraus, dass sowohl tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vorliegen als auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der versicherten Person einen Kostenzuspruch nahelegen (10 ObS 35/95; Neumayr in ZellKomm³ Paragraph 77, ASGG Rz 13 mwN). Tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten dieses Verfahrens, in dem die Verletzungsfolgen aus einem Arbeitsunfall zu klären waren, ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:010OBS00070.20X.0624.000
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2020
Dokumentnummer
JJT_20200624_OGH0002_010OBS00070_20X0000_000