Rechtstracker.at
Entscheidung 10 ObS 70/26f×

Entscheidung 10 ObS 70/26f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Sozialrecht, Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

10ObS70/26f

Entscheidungsdatum

25.08.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Dr. Annerl als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Vollmaier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Mutz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und FOI Tamara Haller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *, geboren * 2004, *, vertreten durch Strohmayer Heihs Strohmayer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Pflegegeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Juni 2026, GZ 7 Rs 21/26y-23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                 Die an Trisomie 21 leidende Klägerin bezieht Pflegegeld der Stufe 2.

[2]                 Die Beklagte lehnte mit Bescheid den Antrag der Klägerin auf Erhöhung des Pflegegeldes ab.

[3]         Die Vorinstanzen wiesen die auf Zuerkennung eines höheren Pflegegeldes als jenes der Stufe 2 gerichtete Klage ab, wobei sie von einem Pflegebedarf der Klägerin von 106 Stunden und 10 Minuten monatlich ausgingen und die Voraussetzungen für einen Erschwerniszuschlag (Paragraph 4, Absatz 5, BPGG) verneinten.

Rechtliche Beurteilung

[4]         In ihrer außerordentlichen Revision zeigt die Klägerin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.

[5]                 1. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Gewährung des Erschwerniszuschlags nicht die Graduierung der Schwere der Behinderung im Sinn einer diagnose-bezogenen Betrachtung, sondern der Mehraufwand infolge der aus der Behinderung erfließenden pflegeerschwerenden Faktoren (RS0126109 [T1]). Die den Erschwerniszuschlag rechtfertigende Pflegeerschwernis liegt daher darin, dass die Gesamtsituation eine andere Art bzw Qualität der Pflege, wie etwa in Form vermehrter Zuwendung, besonderer Geduld oder eines erhöhten Maßes an Aufmerksamkeit und Einfühlungsvermögen, erfordert (10 ObS 37/19t Pkt 2.2). Eine bestimmte Erkrankung oder Behinderung rechtfertigt für sich allein daher keinen Erschwerniszuschlag. Die damit einhergehenden Defizite müssen sich in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern und eine besonders aufwändige Pflege erfordern (10 ObS 141/23t Rz 6).

[6]         2. Das Berufungsgericht hat in seiner umfassenden Begründung die einzelnen in Paragraph 4, Absatz 6, BPGG genannten pflegeerschwerenden Faktoren geprüft und im Ergebnis verneint, dass sich die Defizite der Klägerin in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern, wobei lediglich (gewisse) Defizite in der Orientierung als pflegeerschwerend zu berücksichtigen seien. Das Ergebnis des Berufungsgerichts weicht von den oben angeführten Grundsätzen der Rechtsprechung nicht ab und überschreitet den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum nicht.

[7]                 3.1 In der Revision zählt die Klägerin ihre – zweifellos vorhandenen – Defizite auf. Damit gelingt es ihr aber nicht, eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen aufzuzeigen, zumal sie aus den getroffenen Feststellungen nicht näher ableiten kann, inwieweit diese Defizite in Summe eine besonders aufwändige Pflege erfordern.

[8]         3.2 Insoweit das Rechtsmittel kritisiert, das Berufungsgericht habe die Auswirkungen „abseits von Pflegeleistungen“ nicht berücksichtigt bzw sich („künstlich“) nur auf die „Pflegeverrichtungen“, nicht aber auf „sonstige Aktivitäten“ bezogen, blendet die Klägerin die bestehende Rechtsprechung aus. Der Oberste Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass die strengen Zugangskriterien nach Paragraph 4, Absatz 5 und 6 BPGG nur dann erfüllt sind, wenn sich die vorhandenen Defizite einer Person auch „auf die Pflege konkret“ bzw auf „den Pflegealltag“ auswirken (10 ObS 37/19t Pkt 2.3 und 2.4).

[9]                 4. Schließlich hängt die Beurteilung, ob im konkreten Fall Defizite vorliegen, die in Summe als schwere Verhaltensstörung zu bewerten wären und eine besondere Intensität der Pflege erfordern, stets von den Umständen im Einzelfall ab. Dies schließt im Regelfall – von groben Fehlbeurteilungen abgesehen – das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aus. Dass dem Berufungsgericht bei der Verneinung der Voraussetzungen eines Erschwerniszuschlags im Anlassfall eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen ist, zeigt die Klägerin nicht auf.

[10]               5.1 Die erkennbare Geltendmachung eines zweitinstanzlichen Verfahrensmangels wegen der Verneinung des Vorliegens einer gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels ebenfalls nicht begründen. Dies schon deshalb nicht, weil das Rechtsmittel der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Beweisrüge der Klägerin keine tauglichen Ersatzfeststellungen enthalten habe, argumentativ nicht ansatzweise entgegentritt. Auf den bloßen Vorwurf eines „überspitzten Formalismus“ bzw von „überzogenen formalen Anforderungen“ kann eine Mängelrüge nicht gestützt werden.

[11]               5.2 Auch die aktenwidrige Behauptung, dass das Berufungsgericht eine Auseinandersetzung mit einem allfälligen sekundären Verfahrensmangel (im Zusammenhang mit dem Erschwerniszuschlag) verweigert habe, kann nicht zu einer inhaltlichen Erledigung der außerordentlichen Revision führen. Das Berufungsgericht hat einen solchen Feststellungsmangel unter Hinweis auf das fehlende Vorbringen und die Grenzen der amtswegigen Beweisaufnahme verneint. Dem tritt die Klägerin in ihrem Rechtsmittel inhaltlich nicht entgegen.

[12]       6. Soweit die Revisionswerberin eine unrichtige Besetzung des Erstgerichts als Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz geltend macht, weil Unterschriften der fachkundigen Laienrichter fehlten, ist schon deswegen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu erkennen, weil jegliche Rechtsgrundlage für die Annahme fehlt, dass das Beratungsprotokoll oder die Urschrift des Urteils von jemand anderen als dem Vorsitzenden zu unterfertigen wären (für das Beratungsprotokoll [seit der Aufhebung des Paragraph 13, Absatz 3, ASGG durch die ZVN] Paragraph 14, JN in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz 2, Geo; für das Urteil Paragraph 418, Absatz eins, ZPO).

Textnummer

E148541

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:010OBS00070.26F.0825.000

Im RIS seit

24.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260825_OGH0002_010OBS00070_26F0000_000