Die den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes SSV-NF 6/52 und SSV-NF 6/75 entsprechende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig (§ 48 ASGG):Die den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes SSV-NF 6/52 und SSV-NF 6/75 entsprechende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig (Paragraph 48, ASGG):
Den Ausführungen der Revisionswerberin ist noch folgendes zu entgegnen:
Im Sinne der zitierten Rechtsprechung handelt es sich entgegen der Ansicht der Revisionswerberin beim Hilflosenzuschuß nicht um einen eigenen Leistungsanspruch, sondern um einen Bestandteil der Pension im weitesten Sinne, der allerdings regelmäßig auf Grund eines besonderen Leistungsverfahrens und auf Grund eines besonderen Bescheides gewährt wird (vgl Gewährungsbescheid vom 4.April 1991). Er tritt zur Grundleistung hinzu und erhöht die Pension.Im Sinne der zitierten Rechtsprechung handelt es sich entgegen der Ansicht der Revisionswerberin beim Hilflosenzuschuß nicht um einen eigenen Leistungsanspruch, sondern um einen Bestandteil der Pension im weitesten Sinne, der allerdings regelmäßig auf Grund eines besonderen Leistungsverfahrens und auf Grund eines besonderen Bescheides gewährt wird vergleiche Gewährungsbescheid vom 4.April 1991). Er tritt zur Grundleistung hinzu und erhöht die Pension.
Der bescheidmäßige Ausspruch, daß zur Pension kein Hilflosenzuschuß mehr gebührt, stellt zwar eine Herabsetzung der Pension im Sinne des § 97 Abs 3 ASVG dar, kommt aber inhaltlich der Entziehung eines mit gesondertem Bescheid zugesprochenen Bestandteiles eines Anspruches auf eine laufende Leistung im weiteren Sinne gleich, deren Voraussetzungen im § 99 ASVG geregelt sind. Der Hilflosenzuschuß als Bestandteil der Pension darf daher (für sich allein) auf Dauer nur entzogen werden, wenn seine im § 105 a Abs 1 ASVG angeführten Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind, was dann der Fall ist, wenn der Pensionist nicht mehr derart hilflos ist, daß er ständig der Wartung und Hilfe bedarf (SSV-NF 2/43, SSV-NF 6/52, SSV-NF 6/75). Da diese Maßnahme damit an dieselben Voraussetzungen geknüpft ist, wie die Entziehung einer Leistung, erwachsen dem Pensionisten hieraus keine Nachteile (SSV-NF 6/75).Der bescheidmäßige Ausspruch, daß zur Pension kein Hilflosenzuschuß mehr gebührt, stellt zwar eine Herabsetzung der Pension im Sinne des Paragraph 97, Absatz 3, ASVG dar, kommt aber inhaltlich der Entziehung eines mit gesondertem Bescheid zugesprochenen Bestandteiles eines Anspruches auf eine laufende Leistung im weiteren Sinne gleich, deren Voraussetzungen im Paragraph 99, ASVG geregelt sind. Der Hilflosenzuschuß als Bestandteil der Pension darf daher (für sich allein) auf Dauer nur entzogen werden, wenn seine im Paragraph 105, a Absatz eins, ASVG angeführten Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind, was dann der Fall ist, wenn der Pensionist nicht mehr derart hilflos ist, daß er ständig der Wartung und Hilfe bedarf (SSV-NF 2/43, SSV-NF 6/52, SSV-NF 6/75). Da diese Maßnahme damit an dieselben Voraussetzungen geknüpft ist, wie die Entziehung einer Leistung, erwachsen dem Pensionisten hieraus keine Nachteile (SSV-NF 6/75).
Die Herabsetzung der Pension um den Hilflosenzuschuß ist daher unter diesen Voraussetzungen keine Umgehung des Entziehungsverfahrens.
Daß die Voraussetzungen für den Hilflosenzuschuß über den 31.Mai 1992 hinaus nicht mehr vorliegen und eine im Vergleich zum Zeitpunkt der Gewährung des Hilflosenzuschusses wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist (SSV-NF 5/5, SSV-NF 6/17) wird in der Revision nicht in Zweifel gezogen.
Der nicht berechtigten Revision ist daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.