Die nach § 46 Abs 3 ASGG zulässige Revision ist nicht berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG zulässige Revision ist nicht berechtigt.
Nach § 258 Abs 2 vorletzter Satz ASVG wäre der Klägerin die Witwenpension nur dann ab 1. April 1992 für die weitere Dauer der Invalidität zuzuerkennen, wenn sie im Zeitpunkt des Ablaufs der Frist, für die die Pension zuerkannt wurde, in sinngemäßer Anwendung der §§ 254 Abs 1 Z 1 bzw. Z 2 und 255 Abs 3 leg cit als dauernd oder vorübergehend invalid anzusehen wäre (einzige materielle Leistungsvoraussetzung) und die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb eines Monats nach deren Wegfall beantragt hätte (einzige formelle Leistungsvoraussetzung). Da die Klägerin diese Frist versäumte, wurde das Klagebegehren von den Vorinstanzen zutreffend ohne Prüfung der materiellen Leistungsvoraussetzung abgewiesen (sa MGA ASVG 49. ErgLfg 1329 FN 1.2.1.).Nach Paragraph 258, Absatz 2, vorletzter Satz ASVG wäre der Klägerin die Witwenpension nur dann ab 1. April 1992 für die weitere Dauer der Invalidität zuzuerkennen, wenn sie im Zeitpunkt des Ablaufs der Frist, für die die Pension zuerkannt wurde, in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 254, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2 und 255 Absatz 3, leg cit als dauernd oder vorübergehend invalid anzusehen wäre (einzige materielle Leistungsvoraussetzung) und die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb eines Monats nach deren Wegfall beantragt hätte (einzige formelle Leistungsvoraussetzung). Da die Klägerin diese Frist versäumte, wurde das Klagebegehren von den Vorinstanzen zutreffend ohne Prüfung der materiellen Leistungsvoraussetzung abgewiesen (sa MGA ASVG 49. ErgLfg 1329 FN 1.2.1.).
Bei der Beurteilung von Anträgen durch den Sozialversicherungsträger muß zwar im Geiste sozialer Rechtsanwendung vorgegangen, d.h. der Antrag im Zweifel zugunsten des Versicherten ausgelegt werden. Die Fiktion eines tatsächlich nicht gestellten Antrages läßt sich allerdings auch aus dem Grundsatz sozialer Rechtsanwendung nicht ableiten (SSV-NF 2/52; 4/21 und 22; 5/35; Oberndorfer in Tomandl, SV-System 6. ErgLfg 685 mwN).
Da sich die Klägerin bis zum Ablauf der Weitergewährungsfrist überhaupt nicht an die Beklagte gewendet hat, läßt sich bis dahin aus dem erwähnten Grundsatz kein Weitergewährungsantrag fingieren.
Zur von Oberndorfer aaO FN 8 im Zusammenhang mit seiner Kritik an der E des OLG Wien 26. März 1962, 15 R 51/62 SVSlg 11.633 und 12.602 geäußerten Meinung, daß der aus einer erbetenen Auskunft zu erschließende Wille des Versicherten zur Antragstellung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben für die Annahme eines Antrages ausreiche, wenn ein solcher wegen einer falschen Auskunft des Versicherungsträgers nicht ausdrücklich gestellt worden sei, muß hier nicht näher Stellung genommen werden. Die Klägerin hat sich nämlich erst etwa einen Monat nach Ablauf der Weitergewährungsfrist mit einem Auskunftsersuchen an die Beklagte gewendet, das übrigens von der Beklagten ohnehin als - allerdings verspäteter - Weitergewährungsantrag gewertet worden ist.
Auch aus den Ausführungen Oberndorfers aaO 652, wegen des die gesamte Rechtsordnung beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben dürfe ein durch falsche Auskünfte des Sozialversicherungsträgers hervorgerufenes Verhalten einer Partei, zB eine falsche Antragstellung nicht zu Lasten des Auskunftswerbers gehen, ist für die Klägerin nichts zu gewinnen.
Im vorliegenden Fall liegt nämlich eine falsche Auskunft des beklagten Versicherungsträgers nicht vor. Die Klägerin wurde im seinerzeitigen Bescheid über die Zuerkennung der mit 31. März 1992 befristeten Witwenpension im Sinn des § 258 Abs 2 vorletzter Satz ASVG zutreffend und allgemein verständlich über die beiden Voraussetzungen der Weitergewährung der Pension, darunter auch über die Befristung des Weitergewährungsantrages und die Folgen einer Versäumung dieser Frist belehrt.Im vorliegenden Fall liegt nämlich eine falsche Auskunft des beklagten Versicherungsträgers nicht vor. Die Klägerin wurde im seinerzeitigen Bescheid über die Zuerkennung der mit 31. März 1992 befristeten Witwenpension im Sinn des Paragraph 258, Absatz 2, vorletzter Satz ASVG zutreffend und allgemein verständlich über die beiden Voraussetzungen der Weitergewährung der Pension, darunter auch über die Befristung des Weitergewährungsantrages und die Folgen einer Versäumung dieser Frist belehrt.
In der richtigen Mitteilung vom Dezember 1991 über die durch die Pensionsanpassung bewirkte Erhöhung der Witwenpension ab 1. Jänner 1992 ist keine Auskunft dahin zu erblicken, daß der Klägerin die mit 31. März 1992 befristete Witwenpension - ohne Erfüllung der im seinerzeitigen Zuerkennungsbescheid eingehend dargestellten Weitergewährungsvoraussetzungen - ab 1. April 1992 weitergewährt werde. Es mag sein, daß die erwähnte Mitteilung, die keinen Hinweis darauf enthält, daß die angepaßte Witwenpension mit 31. März 1992 befristet ist, und in der auch die durch die Pensionsanpassung bewirkte Erhöhung von Pensionssonderzahlungen zu in den Monaten Mai und Oktober (1992) gebührenden Pensionen erwähnt wird, für sich allein betrachtet bei einem sozialversicherungsrechtlichen Laien den Anschein erwecken kann, daß die Pension jedenfalls noch bis Oktober 1992 ausgezahlt werde. Die Klägerin, die von der Beklagten im nur rund zwei Jahre zurückliegenden Zuerkennungsbescheid über die Voraussetzungen der Weitergewährung der bis 31. März 1992 befristeten Witwenpension belehrt worden war, durfte aber bloß auf Grund der Mitteilung über die Pensionsanpassung ab 1. Jänner 1992 nicht darauf vertrauen, daß die Witwenpension ungeachtet der bescheidmäßigen Befristung und ohne Erfüllung der im Zuerkennungsbescheid zutreffend dargestellten Weitergewährungsvoraussetzungen ab 1. April 1992 weitergewährt werde. Diesen offenbaren Widerspruch zwischen dem Zuerkennungsbescheid und der von ihr behaupteten unrichtigen Auslegung der Mitteilung über die Pensionsanpassung ab 1. Jänner 1992 hätte die Klägerin nicht bis Ende Mai 1992 auf sich beruhen lassen dürfen, zumal ihr ab April dieses Jahres die Witwenpension nicht mehr ausgezahlt wurde.
Entgegen der Meinung der Revisionswerberin liegt also weder ein gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßendes Verhalten des beklagten Versicherungsträgers noch ein Verstoß gegen die Pflicht nach § 13a AVG vor, der damals nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertretenen Klägerin die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen .... zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.Entgegen der Meinung der Revisionswerberin liegt also weder ein gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßendes Verhalten des beklagten Versicherungsträgers noch ein Verstoß gegen die Pflicht nach Paragraph 13 a, AVG vor, der damals nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertretenen Klägerin die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen .... zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.
Gegen die Versäumung der Frist für den Antrag auf Weitergewährung einer befristeten Witwenpension ist die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG nicht möglich, weil es sich dabei um keine verfahrensrechtliche Frist iS des AVG handelt. Die zit Gesetzesstelle bietet keine Abhilfe gegen die Folgen der Versäumung solcher Fristen, innerhalb deren ein materiellrechtlicher Anspruch oder Antrag bei sonstigem Verlust des dem Anspruch oder Antrag zugrundeliegenden Rechts geltend gemacht werden muß (sa VwGH 3. März 1950 VwSlgNF 1291 A; VwGH 3. Juli 1951 VwSlgNF 2174 A; VwGH 1. Dezember 1955 VwSlgNF 3904 A; VwGH 25. Juni 1968 VwSlgNF 7376 A ua). Bei der Frist für den Antag auf Weitergewährung einer befristeten Witwenpension handelt es sich um eine Frist des materiellen Sozialversicherungsrechtes. Wird dieser Antrag nicht bis zum Ablauf der Frist gestellt, kann die Witwenpension nicht für die weitere Dauer der Invalidität zuerkannt werden (vgl. 30. Juni 1993 SSV-NF 7/64 zu § 32 Abs 3 B-KUVG).Gegen die Versäumung der Frist für den Antrag auf Weitergewährung einer befristeten Witwenpension ist die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 71, AVG nicht möglich, weil es sich dabei um keine verfahrensrechtliche Frist iS des AVG handelt. Die zit Gesetzesstelle bietet keine Abhilfe gegen die Folgen der Versäumung solcher Fristen, innerhalb deren ein materiellrechtlicher Anspruch oder Antrag bei sonstigem Verlust des dem Anspruch oder Antrag zugrundeliegenden Rechts geltend gemacht werden muß (sa VwGH 3. März 1950 VwSlgNF 1291 A; VwGH 3. Juli 1951 VwSlgNF 2174 A; VwGH 1. Dezember 1955 VwSlgNF 3904 A; VwGH 25. Juni 1968 VwSlgNF 7376 A ua). Bei der Frist für den Antag auf Weitergewährung einer befristeten Witwenpension handelt es sich um eine Frist des materiellen Sozialversicherungsrechtes. Wird dieser Antrag nicht bis zum Ablauf der Frist gestellt, kann die Witwenpension nicht für die weitere Dauer der Invalidität zuerkannt werden vergleiche 30. Juni 1993 SSV-NF 7/64 zu Paragraph 32, Absatz 3, B-KUVG).
Das angefochtene Urteil ist daher zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.