Ein Bescheid ist anzunehmen, wenn der zu beurteilende Akt von einer Behörde stammt, die Bescheide erlassen darf, und wenn sich aus seinem Inhalt der Wille der Behörde ergibt, eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber einer bestimmten Person normativ zu regeln, dh bindende Rechtsverhältnisse zu gestalten oder festzustellen (SSV-NF 5/36 mwH). Wohl ist gemäß dem aufgrund des § 357 Abs 2 ASVG auch im Verfahren vor den Versicherungsträgern anzuwendenden § 58 AVG jeder Bescheid als solcher zu bezeichnen, doch ist eine Erledigung nach der herrschenden Auffassung auch dann als Bescheid qualifiziert, wenn sie diese Bezeichnung nicht trägt, aber nach ihrem Inhalt eine Entscheidung oder Verfügung trifft (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren5 Rz 408 mwH). In diesem Sinne kommt dem Antwortschreiben der beklagten Partei vom 20.10.1992 Bescheidqualität zu. Es wird damit die vom Kläger angestrebte Neufeststellung der Pension abgelehnt; auch die Gründe hiefür werden in kurzer Form dargelegt.Ein Bescheid ist anzunehmen, wenn der zu beurteilende Akt von einer Behörde stammt, die Bescheide erlassen darf, und wenn sich aus seinem Inhalt der Wille der Behörde ergibt, eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber einer bestimmten Person normativ zu regeln, dh bindende Rechtsverhältnisse zu gestalten oder festzustellen (SSV-NF 5/36 mwH). Wohl ist gemäß dem aufgrund des Paragraph 357, Absatz 2, ASVG auch im Verfahren vor den Versicherungsträgern anzuwendenden Paragraph 58, AVG jeder Bescheid als solcher zu bezeichnen, doch ist eine Erledigung nach der herrschenden Auffassung auch dann als Bescheid qualifiziert, wenn sie diese Bezeichnung nicht trägt, aber nach ihrem Inhalt eine Entscheidung oder Verfügung trifft (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren5 Rz 408 mwH). In diesem Sinne kommt dem Antwortschreiben der beklagten Partei vom 20.10.1992 Bescheidqualität zu. Es wird damit die vom Kläger angestrebte Neufeststellung der Pension abgelehnt; auch die Gründe hiefür werden in kurzer Form dargelegt.
Da sohin über den Antrag des Klägers innerhalb einer Frist von rund 3 Wochen bescheidmäßig abgesprochen wurde, liegen die Voraussetzungen für die Säumnisklage nicht vor. Aber auch die Voraussetzungen für eine Klage gemäß § 67 Abs 1 Z 1 ASGG fehlen, weil der Kläger den Klageschriftsatz erst am 13.7.1993 und damit weit außerhalb der Frist des § 67 Abs 2 ASGG bei Gericht überreichte.Da sohin über den Antrag des Klägers innerhalb einer Frist von rund 3 Wochen bescheidmäßig abgesprochen wurde, liegen die Voraussetzungen für die Säumnisklage nicht vor. Aber auch die Voraussetzungen für eine Klage gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG fehlen, weil der Kläger den Klageschriftsatz erst am 13.7.1993 und damit weit außerhalb der Frist des Paragraph 67, Absatz 2, ASGG bei Gericht überreichte.
Im übrigen wäre die Klageführung sowohl bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 67 Abs 1 Z 2 lit a ASGG wie auch bei Wahrung der Frist des § 67 Abs 2 ASGG unzulässig. Im Hinblick darauf, daß über den Pensionsanspruch des Klägers bereits in dem gegen den Bescheid vom 28.6.1984 eingeleiteten Verfahren mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 28.6.1985 rechtskräftig entschieden wurde, käme eine Neubemessung der Pension nur im Rahmen eines Verfahrens nach § 101 ASVG in Frage. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn sich nachträglich ergibt, daß eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen. Lehnt aber der Versicherungsträger die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß § 101 ASVG ab, liegt eine Verwaltungssache vor. Gegen den die Ablehnung aussprechenden Bescheid ist daher eine Klage nicht zulässig (SSV-NF 3/76; in diesem Sinne hat der Verfassungsgerichtshof zu K I-5/93 über einen Kompetenzkonflikt zwischen dem Landesgericht Ried/I als Arbeits- und Sozialgericht und dem Landeshauptmann von Oberösterreich entschieden). Da die Entscheidung über ein Begehren nach § 101 ASVG den Arbeits- und Sozialgerichten entzogen ist, ist auch im Falle der Nichtentscheidung des Versicherungsträgers über einen Antrag nach § 101 ASVG die Erhebung einer Säumnisklage ausgeschlossen.Im übrigen wäre die Klageführung sowohl bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG wie auch bei Wahrung der Frist des Paragraph 67, Absatz 2, ASGG unzulässig. Im Hinblick darauf, daß über den Pensionsanspruch des Klägers bereits in dem gegen den Bescheid vom 28.6.1984 eingeleiteten Verfahren mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 28.6.1985 rechtskräftig entschieden wurde, käme eine Neubemessung der Pension nur im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 101, ASVG in Frage. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn sich nachträglich ergibt, daß eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen. Lehnt aber der Versicherungsträger die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß Paragraph 101, ASVG ab, liegt eine Verwaltungssache vor. Gegen den die Ablehnung aussprechenden Bescheid ist daher eine Klage nicht zulässig (SSV-NF 3/76; in diesem Sinne hat der Verfassungsgerichtshof zu K I-5/93 über einen Kompetenzkonflikt zwischen dem Landesgericht Ried/I als Arbeits- und Sozialgericht und dem Landeshauptmann von Oberösterreich entschieden). Da die Entscheidung über ein Begehren nach Paragraph 101, ASVG den Arbeits- und Sozialgerichten entzogen ist, ist auch im Falle der Nichtentscheidung des Versicherungsträgers über einen Antrag nach Paragraph 101, ASVG die Erhebung einer Säumnisklage ausgeschlossen.
Die Klage wurde daher zu Recht zurückgewiesen.
Die Schriftsätze des Klägers vom 24.3.1995 und vom 3.4.1995, die weitere Ausführungen zu dem von ihm im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt erstatteten Rekurs enthalten, waren zurückzuweisen, weil dem Kläger nur ein Rechtsmittel zusteht und die Voraussetzungen einer Verbesserung nach § 84 Abs 3 ZPO nicht vorliegen (idS auch SSV-NF 7/53 mwN - die dortigen, das Revisionsverfahren betreffenden Ausführungen haben in gleicher Weise für den Revisionsrekurs zu gelten).Die Schriftsätze des Klägers vom 24.3.1995 und vom 3.4.1995, die weitere Ausführungen zu dem von ihm im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt erstatteten Rekurs enthalten, waren zurückzuweisen, weil dem Kläger nur ein Rechtsmittel zusteht und die Voraussetzungen einer Verbesserung nach Paragraph 84, Absatz 3, ZPO nicht vorliegen (idS auch SSV-NF 7/53 mwN - die dortigen, das Revisionsverfahren betreffenden Ausführungen haben in gleicher Weise für den Revisionsrekurs zu gelten).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenersatzanspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenersatzanspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.