Nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG ist durch die gesetzliche Unfallversicherung nur der Weg zwischen dem „ständigen Aufenthaltsort" und der Arbeitsstätte geschützt. Der Oberste Gerichtshof hat sich zuletzt in den Entscheidungen 10 ObS 17/07h und 10 ObS 47/07w mit dem Vorliegen eines „ständigen Aufenthaltsorts" befasst.Nach Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG ist durch die gesetzliche Unfallversicherung nur der Weg zwischen dem „ständigen Aufenthaltsort" und der Arbeitsstätte geschützt. Der Oberste Gerichtshof hat sich zuletzt in den Entscheidungen 10 ObS 17/07h und 10 ObS 47/07w mit dem Vorliegen eines „ständigen Aufenthaltsorts" befasst.
Nach Rechtsprechung und Lehre ist der ständige Aufenthalt im Sinne
der genannten Gesetzesstelle der Ort, den der Versicherte tatsächlich
zum Mittelpunkt seiner privaten Lebensinteressen macht und an dem er
sich tatsächlich häufig und regelmäßig aufhält (10 ObS 60/93 = SZ
66/44 = SSV-NF 7/36 mwN). Wo eine versicherte Person gemeldet ist,
ist für den Versicherungsschutz gemäß § 175 Abs 2 Z 1 ASVG ohne Bedeutung.ist für den Versicherungsschutz gemäß Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG ohne Bedeutung.
Ob eine Wohnung als Mittelpunkt der privaten Lebensinteressen der betreffenden Person bezeichnet werden kann, hängt von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles ab. In der Entscheidung 10 ObS 209/95 (SZ 68/216 = SSV-NF 9/98) wurde es beispielsweise nicht als ausreichend angesehen, dass an diesem Ort der Ehepartner und/oder ein oder mehrere Kinder des Versicherten leben. Bei Heranziehung der bisherigen Judikatur (siehe RIS-Justiz RS0084872; ebenso Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechts5 Rz 204 mwN, und Grillberger, Österreichisches Sozialrecht6 58) ist festzustellen, dass sich die Beurteilung des Berufungsgerichtes, der tatsächliche Mittelpunkt der privaten Lebensinteressen der Klägerin sei am Wohnort ihrer Eltern und nicht in der Wohnung ihres Freundes gelegen, im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in vergleichbaren Fällen bewegt.
Daran vermag auch der zuletzt in der Entscheidung 10 ObS 47/07w vertretene Standpunkt nichts zu ändern, dass ausnahmsweise zwei Wohnungen gleichermaßen den Lebensmittelpunkt darstellen können. In diesem Fall hat die Versicherte nach ihrer konkreten Lebensgestaltung die verschiedenen Wohnfunktionen ungefähr zu gleichen Teilen in ihrer eigenen Wohnung und im Haus ihres Lebensgefährten in Anspruch genommen und auch ihre Freizeit in dieser Art verbracht. Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall insofern, als die Klägerin im Zeitraum zwischen Mitte Februar und Ende März 2006 schon unter rein quantitativen Gesichtspunkten überwiegend im Haus ihrer Eltern genächtigt hat und in der Wohnung des Freundes nur in einem beschränkten Ausmaß Wohnfunktionen wahrgenommen hat. Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b) ASGG.Daran vermag auch der zuletzt in der Entscheidung 10 ObS 47/07w vertretene Standpunkt nichts zu ändern, dass ausnahmsweise zwei Wohnungen gleichermaßen den Lebensmittelpunkt darstellen können. In diesem Fall hat die Versicherte nach ihrer konkreten Lebensgestaltung die verschiedenen Wohnfunktionen ungefähr zu gleichen Teilen in ihrer eigenen Wohnung und im Haus ihres Lebensgefährten in Anspruch genommen und auch ihre Freizeit in dieser Art verbracht. Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall insofern, als die Klägerin im Zeitraum zwischen Mitte Februar und Ende März 2006 schon unter rein quantitativen Gesichtspunkten überwiegend im Haus ihrer Eltern genächtigt hat und in der Wohnung des Freundes nur in einem beschränkten Ausmaß Wohnfunktionen wahrgenommen hat. Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,) ASGG.