[7] Die außerordentliche Revision des Klägers ist unzulässig.
[8] 1.1 Gemäß § 2 Abs 1 Z 3 FamZeitbG hat ein Vater Anspruch auf Familienzeitbonus für sein Kind, sofern er sich im gesamten Anspruchszeitraum in Familienzeit befindet. [8] 1.1 Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, FamZeitbG hat ein Vater Anspruch auf Familienzeitbonus für sein Kind, sofern er sich im gesamten Anspruchszeitraum in Familienzeit befindet.
[9] 1.2 Als „Familienzeit“ versteht des FamZeitbG den Zeitraum zwischen 28 und 31 Tagen, in dem sich ein Vater aufgrund der kürzlich erfolgten Geburt seines Kindes ausschließlich seiner Familie widmet und dazu die Erwerbstätigkeit unterbricht, keine andere Erwerbstätigkeit ausübt und keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie keine Entgeltfortzahlung aufgrund von oder Leistungen bei Krankheit erhält (§ 2 Abs 4 FamZeitbG). [9] 1.2 Als „Familienzeit“ versteht des FamZeitbG den Zeitraum zwischen 28 und 31 Tagen, in dem sich ein Vater aufgrund der kürzlich erfolgten Geburt seines Kindes ausschließlich seiner Familie widmet und dazu die Erwerbstätigkeit unterbricht, keine andere Erwerbstätigkeit ausübt und keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie keine Entgeltfortzahlung aufgrund von oder Leistungen bei Krankheit erhält (Paragraph 2, Absatz 4, FamZeitbG).
[10] 2. Der Familienzeitbonus gebührt somit ausschließlich für eine ununterbrochene Dauer von 28, 29, 30 oder 31 aufeinanderfolgenden Tagen innerhalb eines Zeitraums von 91 Tagen ab der Geburt des Kindes (§ 3 Abs 2 FamZeitbG). [10] 2. Der Familienzeitbonus gebührt somit ausschließlich für eine ununterbrochene Dauer von 28, 29, 30 oder 31 aufeinanderfolgenden Tagen innerhalb eines Zeitraums von 91 Tagen ab der Geburt des Kindes (Paragraph 3, Absatz 2, FamZeitbG).
[11] 3. Die Anspruchsdauer ist bei Antragstellung verbindlich festzulegen, sie kann ausschließlich 28, 29, 30 oder 31 Kalendertage betragen und später nicht geändert werden (§ 3 Abs 3 Satz 3 FamZeitbG). [11] 3. Die Anspruchsdauer ist bei Antragstellung verbindlich festzulegen, sie kann ausschließlich 28, 29, 30 oder 31 Kalendertage betragen und später nicht geändert werden (Paragraph 3, Absatz 3, Satz 3 FamZeitbG).
[12] 4. Die Familienzeit und der beantragte Bezugszeitraum müssen sich demnach decken. Die Familienzeit darf nicht kürzer andauern als
der gewählte Familienzeitbonus-Anspruchszeitraum (10 ObS 109/18d SSV-NF 32/67; 10 ObS 101/19d, 10 ObS 115/19p). Werden die Voraussetzungen auch nur an einem Tag der gewählten Dauer nicht erfüllt, so gebührt gar kein Familienzeitbonus. Eine anteilige Auszahlung hat der Gesetzgeber ebenso ausgeschlossen wie eine spätere Änderung des Anspruchszeitraums (ErläutRV 1110 BlgNR 25. GP 3; vgl Sonntag in Sonntag/Schober/Konezny, KBGG³ § 3 FamZeitbG Rz 3 und 5 mwN; Hess-Knapp, Das neue pauschale Kinderbetreuungsgeld als Konto und der neue Familienzeitbonus 17. Novelle des KBGG, DRdA-infas 2016, 240). [12] 4. Die Familienzeit und der beantragte Bezugszeitraum müssen sich demnach decken. Die Familienzeit darf nicht kürzer andauern als, der gewählte Familienzeitbonus-Anspruchszeitraum (10 ObS 109/18d SSV-NF 32/67; 10 ObS 101/19d, 10 ObS 115/19p). Werden die Voraussetzungen auch nur an einem Tag der gewählten Dauer nicht erfüllt, so gebührt gar kein Familienzeitbonus. Eine anteilige Auszahlung hat der Gesetzgeber ebenso ausgeschlossen wie eine spätere Änderung des Anspruchszeitraums (ErläutRV 1110 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 3, ; vergleiche Sonntag in Sonntag/Schober/Konezny, KBGG³ Paragraph 3, FamZeitbG Rz 3 und 5 mwN; Hess-Knapp, Das neue pauschale Kinderbetreuungsgeld als Konto und der neue Familienzeitbonus 17. Novelle des KBGG, DRdA-infas 2016, 240).
[13] 5. Die Ansicht der Vorinstanzen, die Anspruchsdauer könne nicht verkürzt, verschoben oder vorzeitig beendet werden (ErläutRV 1110 BlgNR 25. GP 3) entspricht somit der geltenden Rechtslage und der dazu ergangenen Rechtsprechung. [13] 5. Die Ansicht der Vorinstanzen, die Anspruchsdauer könne nicht verkürzt, verschoben oder vorzeitig beendet werden (ErläutRV 1110 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 3, ) entspricht somit der geltenden Rechtslage und der dazu ergangenen Rechtsprechung.
[14] Mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers daher zurückzuweisen. [14] Mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers daher zurückzuweisen.