Die auf die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte, gemäß § 46 Abs 3 ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässige und von der beklagten Partei beantwortete Revision des Klägers ist nicht berechtigt.Die auf die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte, gemäß Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässige und von der beklagten Partei beantwortete Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
1. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO): Der Revisionswerber macht hierin nämlich nicht einen Widerspruch zwischen Feststellungen des Erstgerichtes und den Prozeßakten, sondern einen solchen zwischen den Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen einerseits und des orthopädisch-chirurgischen Sachverständigen andererseits geltend. Damit wird in Wirklichkeit die Beweiswürdigung des Erstgerichtes (samt der vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen desselben) bekämpft, deren Überprüfung dem Obersten Gerichtshof im Revisionsverfahren entzogen ist (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu § 503).1. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO): Der Revisionswerber macht hierin nämlich nicht einen Widerspruch zwischen Feststellungen des Erstgerichtes und den Prozeßakten, sondern einen solchen zwischen den Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen einerseits und des orthopädisch-chirurgischen Sachverständigen andererseits geltend. Damit wird in Wirklichkeit die Beweiswürdigung des Erstgerichtes (samt der vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen desselben) bekämpft, deren Überprüfung dem Obersten Gerichtshof im Revisionsverfahren entzogen ist (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu Paragraph 503,).
2. Auch der weitere Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 503 Z 2 iVm § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO): Die Verletzung einer Anleitungspflicht (als Mangel in der Prozeßleitung), eine Ergänzung und Erweiterung der eingeholten Sachverständigengutachten sowie die Einholung einer Stellungnahme der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien, Sektion Verkehr, waren in der Berufung als Verfahrensmangel nicht geltend gemacht worden. Es entspricht der seit SSV-NF 1/68 ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß Verfahrensmängel erster Instanz, die im Berufungsverfahren nicht gerügt wurden, im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (ebenso auch 10 ObS 217/95, 10 ObS 2367/96b uva).2. Auch der weitere Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 503, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO): Die Verletzung einer Anleitungspflicht (als Mangel in der Prozeßleitung), eine Ergänzung und Erweiterung der eingeholten Sachverständigengutachten sowie die Einholung einer Stellungnahme der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien, Sektion Verkehr, waren in der Berufung als Verfahrensmangel nicht geltend gemacht worden. Es entspricht der seit SSV-NF 1/68 ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß Verfahrensmängel erster Instanz, die im Berufungsverfahren nicht gerügt wurden, im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (ebenso auch 10 ObS 217/95, 10 ObS 2367/96b uva).
3. An sich kann dann, wenn in der Berufung keine Rechtsrüge erstattet wurde (geltend gemacht war insoweit als Berufungsgrund lediglich "unrichtige Sachverhaltsfeststellung"), eine solche in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (SSV-NF 1/28, 10 ObS 30/96, 10 ObS 2367/96b uam). Tatsächlich waren jedoch die Ausführungen in der Berufung inhaltlich (§ 84 Abs 2 ZPO) als Rechtsrüge zu werten und wurden daher auch vom Berufungsgericht - zutreffend - als solche behandelt. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist indes richtig, sodaß es gemäß § 48 ASGG grundsätzlich genügen kann, hierauf zu verweisen. Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers hiezu noch folgendes zu erwidern:3. An sich kann dann, wenn in der Berufung keine Rechtsrüge erstattet wurde (geltend gemacht war insoweit als Berufungsgrund lediglich "unrichtige Sachverhaltsfeststellung"), eine solche in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (SSV-NF 1/28, 10 ObS 30/96, 10 ObS 2367/96b uam). Tatsächlich waren jedoch die Ausführungen in der Berufung inhaltlich (Paragraph 84, Absatz 2, ZPO) als Rechtsrüge zu werten und wurden daher auch vom Berufungsgericht - zutreffend - als solche behandelt. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist indes richtig, sodaß es gemäß Paragraph 48, ASGG grundsätzlich genügen kann, hierauf zu verweisen. Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers hiezu noch folgendes zu erwidern:
Nach den für den Obersten Gerichtshof maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen ist der Kläger bei der Beförderung (also in Ansehung des reinen Fahrbetriebs) als selbständiger Taxiunternehmer keinen Einschränkungen unterworfen. Insoweit ist damit kein (medizinisch indiziertes) Hindernis für die Erfüllung der im Bundesland Wien für das Taxi-Gewerbe in § 24 Abs 1 der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl 1993/71, statuierten grundsätzlichen Beförderungspflicht gegeben. Ob für die in diesem Zusammenhang vom Erstgericht angenommene (und bereits in der Berufung als Rechtsfrage bekämpfte) Möglichkeit, Personen (Fuhren) mit schwerem Gepäck abzulehnen, eine Rechtsgrundlage besteht, kann im vorliegenden Fall unerörtert bleiben. Der Revisionswerber entfernt sich nämlich diesbezüglich von den für den Obersten Gerichtshof allein relevanten Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes, wonach er sogar in der Lage ist, fallweise und kurzfristig auch Gepäckstücke bis zu 25 kg (allein) zu heben und insoweit Hebe- und Trageleistungen auch nur gelegentlich mit bis zu 25 kg beschränkt sind. Daß derartige Zusatzleistungen von einem Taxilenker ständig und permanent gefordert sind, ist lebensfremd und gerichtsbekanntermaßen (§ 269 ZPO) auszuschließen. Es besteht vielmehr keinerlei Hindernis, einem Fahrgast selbst, einer Begleitperson desselben oder etwa (zB bei Fahrten von oder zu einem Hotel) einem dort tätigen Portier udgl zuzumuten, ihrerseits mitzuhelfen, sollten tatsächlich überschwere Gepäckstücke vereinzelt von der Beförderungspflicht im Rahmen des Fahrbetriebes mitumfaßt sein. Sofern argumentiert wird, daß auch bei der ebenfalls im § 27 Abs 1 leg cit normierten Hilfestellung gegenüber älteren und körperlich behinderten Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen "ein regelmäßig erforderlicher Kraftaufwand" von bis über 25 kg erforderlich sei, ist auch hiezu zu erwidern, daß derartige Transporte - im Gesamttagesablauf gesehen - keineswegs permanent zu erwarten sind und im übrigen dem Kläger auch diesbezüglich gelegentliche Hebeleistungen keineswegs vom medizinischen Leistungskalkül her versagt sind.Nach den für den Obersten Gerichtshof maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen ist der Kläger bei der Beförderung (also in Ansehung des reinen Fahrbetriebs) als selbständiger Taxiunternehmer keinen Einschränkungen unterworfen. Insoweit ist damit kein (medizinisch indiziertes) Hindernis für die Erfüllung der im Bundesland Wien für das Taxi-Gewerbe in Paragraph 24, Absatz eins, der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl 1993/71, statuierten grundsätzlichen Beförderungspflicht gegeben. Ob für die in diesem Zusammenhang vom Erstgericht angenommene (und bereits in der Berufung als Rechtsfrage bekämpfte) Möglichkeit, Personen (Fuhren) mit schwerem Gepäck abzulehnen, eine Rechtsgrundlage besteht, kann im vorliegenden Fall unerörtert bleiben. Der Revisionswerber entfernt sich nämlich diesbezüglich von den für den Obersten Gerichtshof allein relevanten Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes, wonach er sogar in der Lage ist, fallweise und kurzfristig auch Gepäckstücke bis zu 25 kg (allein) zu heben und insoweit Hebe- und Trageleistungen auch nur gelegentlich mit bis zu 25 kg beschränkt sind. Daß derartige Zusatzleistungen von einem Taxilenker ständig und permanent gefordert sind, ist lebensfremd und gerichtsbekanntermaßen (Paragraph 269, ZPO) auszuschließen. Es besteht vielmehr keinerlei Hindernis, einem Fahrgast selbst, einer Begleitperson desselben oder etwa (zB bei Fahrten von oder zu einem Hotel) einem dort tätigen Portier udgl zuzumuten, ihrerseits mitzuhelfen, sollten tatsächlich überschwere Gepäckstücke vereinzelt von der Beförderungspflicht im Rahmen des Fahrbetriebes mitumfaßt sein. Sofern argumentiert wird, daß auch bei der ebenfalls im Paragraph 27, Absatz eins, leg cit normierten Hilfestellung gegenüber älteren und körperlich behinderten Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen "ein regelmäßig erforderlicher Kraftaufwand" von bis über 25 kg erforderlich sei, ist auch hiezu zu erwidern, daß derartige Transporte - im Gesamttagesablauf gesehen - keineswegs permanent zu erwarten sind und im übrigen dem Kläger auch diesbezüglich gelegentliche Hebeleistungen keineswegs vom medizinischen Leistungskalkül her versagt sind.
Daraus folgt - zusammenfassend -, daß die Annahme der Vorinstanzen, beim Kläger sei Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 133 Abs 2 GSVG zu verneinen, auf keiner rechtlichen Fehlbeurteilung beruht, weshalb seiner Revision ein Erfolg zu versagen war. Auf die in der Revisionsbeantwortung angeschnittenen Verweisungsberufe (eines Schulbusunternehmers, von Krankentransporten, Boten- und Zustelldiensten - vgl hiezu jüngst 10 ObS 73/97a) braucht damit nicht weiter eingegangen zu werden.Daraus folgt - zusammenfassend -, daß die Annahme der Vorinstanzen, beim Kläger sei Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG zu verneinen, auf keiner rechtlichen Fehlbeurteilung beruht, weshalb seiner Revision ein Erfolg zu versagen war. Auf die in der Revisionsbeantwortung angeschnittenen Verweisungsberufe (eines Schulbusunternehmers, von Krankentransporten, Boten- und Zustelldiensten - vergleiche hiezu jüngst 10 ObS 73/97a) braucht damit nicht weiter eingegangen zu werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.