Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVmDer Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG iVm
§ 503 Abs 1 Z 3 ZPO wird in der Revision inhaltlich nicht geltend gemacht, weil sie nur Ausführungen enthält, die dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVmParagraph 503, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO wird in der Revision inhaltlich nicht geltend gemacht, weil sie nur Ausführungen enthält, die dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG iVm
§ 503 Abs 1 Z 4 ZPO zu unterstellen sind.Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO zu unterstellen sind.
Bei der rechtlichen Beurteilung kann der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht allerdings nicht beigepflichtet werden. Das Vorbringen und das Begehren waren zwar zunächst in beiden Klagen darauf gerichtet, die Pensionen unter Zugrundelegung eines Arbeitsverdienstes von 400 S für die Zeit bis 1938 neu zu bemessen. Das Berufungsgericht verkannte jedoch, daß gemäß dem hier noch maßgebenden § 383 a Abs 2 ASVG (ebenso wie nunmehr nach § 82 Abs 2 ASGG) das Klagebegehren auch dann hinreichend bestimmt war, wenn es auf die Leistung "im gesetzlichen Ausmaß" gerichtet war und die Darstellung des Streitfalles die für die Bestimmung der Leistung dem Grund und der Höhe nach erforderlichen Angaben enthielt. Dies bedeutet, daß das Vorbringen zum Grund und zur Höhe des Anspruchs inhaltlich einen Teil des Klagebegehrens bildete und nunmehr gemäß § 82 Abs 2 ASGG bildet. Ein auf Leistung "im gesetzlichen Ausmaß" gerichtetes Klagebegehren wurde und wird daher schon dadurch geändert, daß ein neues Vorbringen zum Grund oder zur Höhe der Leistung erstattet wurde oder wird.Bei der rechtlichen Beurteilung kann der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht allerdings nicht beigepflichtet werden. Das Vorbringen und das Begehren waren zwar zunächst in beiden Klagen darauf gerichtet, die Pensionen unter Zugrundelegung eines Arbeitsverdienstes von 400 S für die Zeit bis 1938 neu zu bemessen. Das Berufungsgericht verkannte jedoch, daß gemäß dem hier noch maßgebenden Paragraph 383, a Absatz 2, ASVG (ebenso wie nunmehr nach Paragraph 82, Absatz 2, ASGG) das Klagebegehren auch dann hinreichend bestimmt war, wenn es auf die Leistung "im gesetzlichen Ausmaß" gerichtet war und die Darstellung des Streitfalles die für die Bestimmung der Leistung dem Grund und der Höhe nach erforderlichen Angaben enthielt. Dies bedeutet, daß das Vorbringen zum Grund und zur Höhe des Anspruchs inhaltlich einen Teil des Klagebegehrens bildete und nunmehr gemäß Paragraph 82, Absatz 2, ASGG bildet. Ein auf Leistung "im gesetzlichen Ausmaß" gerichtetes Klagebegehren wurde und wird daher schon dadurch geändert, daß ein neues Vorbringen zum Grund oder zur Höhe der Leistung erstattet wurde oder wird.
Die Begehren des Klägers waren erkennbar auf Leistung der Alters- und Witwenpension im gesetzlichen Ausmaß gerichtet. Diese Begehren umfaßten daher in dem entscheidenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht nur den schon in der Klage enthaltenen Klagegrund, nämlich die Berücksichtigung eines Arbeitsverdienstes von 400 S für die Zeit von 1938, sondern auch den erst im Zuge der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Klagegrund, nämlich die Bemessung der Pension gemäß der 19. ASVGNov. BGBl. 1967/67 auf der Grundlage von 6.246 S bzw. 4.169,20 S. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß in den mit der Klage bekämpften Bescheiden die Pensionen ohnedies entsprechend dem Begehren des Klägers festgestellt worden seien, ist daher unrichtig.
Dennoch kann der Revision ein Erfolg nicht beschieden sein, weil auch die geänderten Klagebegehren vom Erstgericht mit Recht abgewiesen wurden und daher die Bestätigung seines Urteils durch das Berufungsgericht zutreffend ist.
Die 19. ASVGNov. enthielt in dem hier bedeutsamen Punkt als Neuerung, daß nach § 502 Abs 4 ASVG begünstigt erworbene Zeiten nicht mehr bloß als Ersatzzeiten gelten, für die gemäß dem durch die Novelle aufgehobenen § 248 Abs 4 ASVG ein besonderer Steigerungsbetrag gebührt, sondern daß sie als Beitragszeiten der Pflichtversicherung zu behandeln sind (vgl. § 251 Abs 4 ASVG idF der 19. ASVGNov.). Die Auswirkungen dieser Neuregelung hingen und hängen von dem für die Leistung geltenden Stichtag ab. Im Art. IV Abs 4 derDie 19. ASVGNov. enthielt in dem hier bedeutsamen Punkt als Neuerung, daß nach Paragraph 502, Absatz 4, ASVG begünstigt erworbene Zeiten nicht mehr bloß als Ersatzzeiten gelten, für die gemäß dem durch die Novelle aufgehobenen Paragraph 248, Absatz 4, ASVG ein besonderer Steigerungsbetrag gebührt, sondern daß sie als Beitragszeiten der Pflichtversicherung zu behandeln sind vergleiche Paragraph 251, Absatz 4, ASVG in der Fassung der 19. ASVGNov.). Die Auswirkungen dieser Neuregelung hingen und hängen von dem für die Leistung geltenden Stichtag ab. Im Artikel römisch vier, Absatz 4, der
19. ASVGNov. heißt es hiezu, daß unter anderem Art. I Z 25 (durch den § 251 Abs 4 ASVG die wiedergegebene Fassung erhielt) nur anzuwenden ist, wenn der Stichtag vor dem 1. Jänner 1967 liegt. Nur in diesem Fall kommt daher die Neubemessung der Pension und damit die vom Kläger geforderte Aufwertung der für die Bemessungsgrundlage maßgebenden Beitragsgrundlagen nach § 108 c ASVG in Betracht.19. ASVGNov. heißt es hiezu, daß unter anderem Artikel römisch eins, Ziffer 25, (durch den Paragraph 251, Absatz 4, ASVG die wiedergegebene Fassung erhielt) nur anzuwenden ist, wenn der Stichtag vor dem 1. Jänner 1967 liegt. Nur in diesem Fall kommt daher die Neubemessung der Pension und damit die vom Kläger geforderte Aufwertung der für die Bemessungsgrundlage maßgebenden Beitragsgrundlagen nach Paragraph 108, c ASVG in Betracht.
Für Leistungen aus der Pensionsversicherung, bei denen der
Stichtag vor dem 1. Jänner 1967 liegt, enthält hingegen
Art. II Abs 6 der 19. ASVGNov. eine besondere Regelung, die gemäß
dem nachfolgenden Absatz 9 auch dann entsprechend gilt, wenn
§ 506 Abs 2 ASVG angewendet, wenn also auf Grund des begünstigten
Erwerbes von Versicherungszeiten eine Leistung rückwirkend gewährt
wird. Nach dieser Regelung sind Leistungen aus der
Pensionsversicherung unter Berücksichtigung der seit dem
Leistungsanfall bzw. seit dem Stichtag jeweils in Geltung
gestandenen Neubemessungs(Neuberechnungs)vorschriften nach Maßgabe
der im folgenden unter lit a und b näher umschriebenen Bestimmungen
neu zu berechnen. Es hat demnach keine vollständige Neufeststellung,
sondern nur eine Neuberechnung der Leistung stattzufinden (ebenso
die EBzRV 286 BlgNR 11. GP 22), bei der von der letzten Neubemessung
auszugehen ist und die in der Zwischenzeit ergangenen
Neuberechnungsvorschriften zu berücksichtigen sind. Sonst ist, sieht
man von der hier nicht in Betracht kommenden Vorgangsweise nach
Art. II Abs 6 lit b der 19. ASVGNov. beim Vorliegen mehrerer
Bemessungsgrundlagen ab, gemäß der lit a dieser Gesetzesstelle nur
eine Änderung bei der Berechnung der Pensionshöhe vorzunehmnen,
nämlich die, daß anstelle des bisher gemäß § 248 Abs 4 ASVG für die
begünstigt erworbenen Zeiten gebührenden besonderen
Steigerungsbetrages der Steigerungsbetrag nach § 261 Abs 3 oder
§ 284 Abs 3 oder § 285 Abs 3 ASVG zu leisten ist. Die vom Kläger
vertretene Ansicht, daß auch die für die Bemessungsgrundlage
maßgebenden Beitragsgrundlagen zu ändern seien, findet hingegen
weder im Wortlaut noch in den Materialien des Gesetzes eine Stütze;
es kann ihr daher nicht gefolgt werden.
Da auf die Alterspension des Vaters des Klägers § 506 Abs 2 ASVG
angewendet und sie rückwirkend gewährt wurde, was im übrigen der
Aktenlage entspricht, war sie gemäß dem schon zitierten
Art. II Abs 9 der 19. ASVGNov. auf die dargelegte Weise neu zu
berechnen. Dabei ging das Erstgericht in Übereinstimmung mit der
beklagten Partei zutreffend davon aus, daß die Bemessungsgrundlage
für die Pension zuletzt auf Grund der 8. ASVGNov. BGBl. 1960/294 neu
zu berechnen war (vgl. Art. II dieser Novelle; die in der 13. und
14. ASVGNov. BGBl. 1963/320 bzw. 1964/308 vorgesehene Neubemessung
hatte keinen Einfluß auf die Bemessungsgrundlage). Die Richtigkeit
dieser Neubemessung wird in der Revision nicht bekämpft. Es trifft
ferner zu, daß die bei der Neubemessung ermittelte, nach den
späteren gesetzlichen Bestimmungen entsprechend angepaßte
Bemessungsgrundlage auch die Grundlage für die Neuberechnung der
Alterspension nach Art. II Abs 6 der 19. ASVGNov. bildet. Diese
Bemessungsgrundlage war schließlich gemäß § 264 Abs 1 ASVG in der am
Stichtag (1. Februar 1976) geltenden Fassung der 25. ASVGNov.
BGBl. 1973/31 auch der Feststellung der Höhe der Witwenpension
zugrundezulegen. Das Urteil des Erstgerichtes ist daher in diesem
Punkt ebenfalls richtig.
Zusammenfassend ist somit zu sagen, daß den Vorinstanzen ein Rechtsirrtum zum Nachteil des Klägers nicht unterlief, weshalb seine Revision insgesamt nicht berechtigt ist. Der Anlaß der Revision war aber der im angefochtenen Urteil enthaltene, aus den dargelegten Gründen unrichtige Ausspruch über die Abweisung der Klagebegehren zu berichtigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.